Rechtsprechung
| BGH, 17.05.1966 - 5 StR 214/66 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Annahme einer fortgesetzten Handlung - Wirkungen einer noch nicht eingetretenen Beendigung der Tat auf die Annahme eines Gesamtvorsatzes
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64
Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung
Auszug aus BGH, 17.05.1966 - 5 StR 214/66
Ein Gesamtvorsatz kann sich aber, was das Landgericht übersehen hat, noch bilden, solange das erste Teilstück der für die Beurteilung in Betracht kommenden Tatausführung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64] und die nichtveröffentlichten Entscheidungen BGH 5 StR 483/64 vom 8. Dezember 1964 und 457/65 vom 23. November 1965).
- BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69
Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die …
Wörtlich heißt es zwar in den einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, der für die Annahme einer fortgesetzten Tat erforderliche Gesamtvorsatz könne "bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe" gefaßt werden (BGHSt 19, 323 ; vgl. auch Urteile vom 23. November 1965 - 5 StR 457/65 - bei Dallinger MDR 1966, 198 und vom 17. Mai 1966 - 5 StR 214/66 - bei Dallinger MDR 1967, 13). - BGH, 14.07.1971 - 3 StR 147/71
Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts - Rüge der fehlerhaften …
Es gilt auch, wenn er sich zur Begehung der weiteren Tat erst während der Ausführung der ersten entschließt (vgl. BGH…, Urt. vom 5. April 1966 - 5 StR 77/66 - und vom 17. Mai 1966 - 5 StR 214/66 - bei Dallinger MDR 1967, 12, 13). - BGH, 20.10.1977 - 3 StR 348/77
Abgrenzung zwischen fortgesetzter Handlung und zwei selbstständigen Handlungen - …
In der Rechtsprechung ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 1971 - 3 StR 147/71 - ausgeführt hat, anerkannt, daß Fortsetzungszusammenhang nicht nur dann gegeben ist, wenn der Täter einen Gegenstand entwendet, um damit einen bestimmten, im Sinne der an einen Gesamtvorsatz zu stellenden Anforderungen bereits hinreichend umrissenen weiteren Diebstahl zu begehen, sondern auch dann, wenn er sich zur Begehung einer weiteren Tat erst während der Ausführung der ersten entschließt (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1966 - 4 StR 77/66 - und vom 17. Mai 1966 - 5 StR 214/66 - bei Dallinger MDR 1967, 12, 13).
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