Rechtsprechung
| BGH, 25.06.1963 - 5 StR 226/63 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- RG, 22.12.1930 - III 1017/30
Zu dem Begriff des "hinterlistigen Überfalls" im Sinne des § 223 a StGB.
Auszug aus BGH, 25.06.1963 - 5 StR 226/63
Ein Überfall ist erst dann hinterlistig im Sinne des § 223 a StGB, wenn der Täter planmäßig in einer Weise zu Werke geht, die auf Verdeckung seiner Absicht berechnet ist, und wenn er dadurch dem Gegner die Möglichkeit, sich auf einen Angriff vorzubereiten, nehmen will, um ihm die Abwehr zu erschweren (RGSt 65, 65;… BGH GA 1961, 241).
- BGH, 06.09.1988 - 5 StR 387/88
Definition eines hinterlistigen Überfalls
- BGH, 21.11.1967 - 5 StR 657/67
Begriff der Hinterlist
Mittels eines 'hinterlistigen' Überfalls begangen ist eine Körperverletzung erst dann, wenn der Täter dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (RGSt 65, 65; BGH 3 StR 114/56 vom 9. Mai 1956; 2 StR 57/61 vom 8. März 1961;. 5 StR 226/63 vom 25. Juni 1963).
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