Rechtsprechung
| BGH, 15.08.2019 - 5 StR 236/19 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 211 StGB
Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe (Gesamtwürdigung; subjektives Element; tatrichterlicher Beurteilungsspielraum) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Mordmerkmale der Grausamkeit und des niedrigen Beweggrundes bei Tötung im Rahmen einer Dreiecksbeziehung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 211 Abs 2 StGB
Mordmerkmale der Grausamkeit und des niedrigen Beweggrundes bei Tötung im Rahmen einer Dreiecksbeziehung - IWW
§ 21 StGB
- Wolters Kluwer
Revision wegen einer Verurteilung wegen Totschlags u.a.; Abgrenzung zum Mord; Vorliegen von niedrigen Beweggründen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 21 ; StGB § 211 Abs. 2
Revision wegen einer Verurteilung wegen Totschlags u.a.; Abgrenzung zum Mord; Vorliegen von niedrigen Beweggründen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2019, 343
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (5)
- BGH, 25.07.2006 - 5 StR 97/06
Mord aus niedrigen Beweggründen (Beurteilungsspielraum des Tatrichters und …
Auszug aus BGH, 15.08.2019 - 5 StR 236/19
Hat das Tatgericht die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist dies auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein anderes Ergebnis möglich oder gar näherliegend gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 2005 - 1 StR 30/05, und vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284; Beschluss vom 25. Juli 2006 - 5 StR 97/06, NStZ-RR 2006, 340, 341).Der genannte tatgerichtliche Beurteilungsspielraum gilt auch für die Bewertungen im Zusammenhang mit den subjektiven Anforderungen an das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe, die mit den objektiven Kriterien in engstem Zusammenhang stehen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 5 StR 97/06, aaO).
- BGH, 10.05.2005 - 1 StR 30/05
Rechtsfolgenlösung beim Mord (BGHSt 30, 105; Heimtücke und Eifersucht; Herkunft …
Auszug aus BGH, 15.08.2019 - 5 StR 236/19
Hat das Tatgericht die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist dies auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein anderes Ergebnis möglich oder gar näherliegend gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 2005 - 1 StR 30/05, und vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284; Beschluss vom 25. Juli 2006 - 5 StR 97/06, NStZ-RR 2006, 340, 341). - BGH, 11.10.2005 - 1 StR 195/05
Mordmerkmal "niedrige Beweggründe" (Wut und Verärgerung; Beurteilungsspielraum; …
Auszug aus BGH, 15.08.2019 - 5 StR 236/19
Hat das Tatgericht die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist dies auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein anderes Ergebnis möglich oder gar näherliegend gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 2005 - 1 StR 30/05, und vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284; Beschluss vom 25. Juli 2006 - 5 StR 97/06, NStZ-RR 2006, 340, 341). - BGH, 21.06.2007 - 3 StR 180/07
Mord (Grausamkeit; Tatausführung; niedrige Beweggründe); Erörterungsmangel …
Auszug aus BGH, 15.08.2019 - 5 StR 236/19
Grausam tötet, wer seinem Opfer bei mit Tötungsvorsatz geführten Handlungen in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 3 StR 180/07, NStZ 2008, 29). - BGH, 28.11.2018 - 5 StR 379/18
Niedrige Beweggründe (Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik …
Auszug aus BGH, 15.08.2019 - 5 StR 236/19
Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 2018 - 5 StR 379/18, NStZ 2019, 206 mwN).
- LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19
Stutthof-Prozess: Jugendstrafe auf Bewährung für 93-jährigen Ex-KZ-Wachmann
Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (BGH, Urteil vom 15. August 2019 - 5 StR 236/19, juris Rn. 12; BGH…, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 3 StR 180/07, juris Rn. 4; BGH…, Beschluss vom 13. März 2007 - 5 StR 320/06, juris Rn. 12; BGH…, Urteil vom 4. März 1971 - 4 StR 386/70 -, BGHSt 24, 106, juris Rn. 10). - LG Itzehoe, 20.12.2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16
97-Jährige wegen 10.505-facher Mordbeihilfe zu Jugendstrafe auf Bewährung …
Grausam tötet, wer seinem Opfer bei mit Tötungsvorsatz geführten Handlungen in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (std. höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. BGH, Urteil vom 15.08.2019 - 5 StR 236/19 -, juris m.w.N.). - LG Deggendorf, 10.10.2022 - 1 Ks 9 Js 6824/20
Mordmerkmale der Habgier, Heimtücke, niedrige Beweggründe, Grausamkeit und …
Rn. 533 Grausam tötet nach ständiger Rechtsprechung, wer seinem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2005, Az. 1 StR 159/05; Beschluss vom 21.06.2007, Az. 3 StR 180/07; Urteil vom 15.08.2019, Az. 5 StR 236/19).
- BGH, 06.12.2023 - 5 StR 281/23
Verbrennen eines Menschen als grausame Handlung
Rn. 15 a) Grausam tötet, wer seinem Opfer bei mit Tötungsvorsatz geführten Handlungen in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. August 2019 - 5 StR 236/19 Rn. 12). - LG Deggendorf, 28.03.2022 - 1 Ks 8 Js 5270/21
Schuldunfähigere bei paranoider Schizophrenie; Mordmerkmale
Rn. 113 Grausam tötet nach ständiger Rechtsprechung, wer seinem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2005, Az. 1 StR 159/05; Beschluss vom 21.06.2007, Az. 3 StR 180/07; Urteil vom 15.08.2019, Az. 5 StR 236/19). - LG Hagen, 15.03.2021 - 31 Ks 11/20 Ob der Tötungsbeweggrund auf tiefster Stufe steht, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren, die für den Tatantrieb von Bedeutung sind (BGH NStZ 2018, 527; 2019, 724; BeckRS 2019, 21874; 2020, 15647).
- LG Deggendorf, 16.03.2021 - 1 Ks 8 Js 5838/20
Hauptverhandlung, Blutalkoholkonzentration, Beweiswürdigung, Abschiebungsverbot, …
Rn. 199 Grausam tötet nach ständiger Rechtsprechung, wer seinem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2005, Az. 1 StR 159/05; Beschluss vom 21.06.2007, Az. 3 StR 180/07; Urteil vom 15.08.2019, Az. 5 StR 236/19). - LG Bochum, 17.07.2025 - 7 Ks 8/25 Hierzu ist erforderlich, dass der Täter die Umstände, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben muss sowie - auch bei affektiver Erregung und gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen, wie Wut und Eifersucht - in der Lage gewesen sein muss, sie gedanklich zu beherrschen und zu steuern (vgl. BGHSt 47, 128 (133); BGH NStZ 2013, 339 (340); 2015, 391 (392); 2018, 527; BeckRS 2019, 21874; 2023, 31091).
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