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Rechtsprechung
   BGH, 23.08.1990 - 5 StR 273/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,8084
BGH, 23.08.1990 - 5 StR 273/90 (https://dejure.org/1990,8084)
BGH, Entscheidung vom 23.08.1990 - 5 StR 273/90 (https://dejure.org/1990,8084)
BGH, Entscheidung vom 23. August 1990 - 5 StR 273/90 (https://dejure.org/1990,8084)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begründung von Mittäterschaft durch Wissen und Wollen - Voraussetzungen der Mittäterschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.08.2021 - 3 StR 441/20

    NSU-Urteil gegen Zschäpe und zwei Mitangeklagte rechtskräftig

    Auch die psychische Förderung der Tat, insbesondere die Bestärkung des Tatwillens des Handelnden, kann ein relevanter Tatbeitrag im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB sein (s. BGH, Beschlüsse vom 23. August 1990 - 5 StR 273/90, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 2; vom 14. Februar 2012 - 3 StR 446/11, NStZ 2012, 379, 380; vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40; vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 308/16, NStZ-RR 2018, 178, 180).
  • LG Köln, 06.01.2022 - 14 O 38/19

    Mittäterschaftliche Zurechnung von Urheberrechtsverletzungen

    Rn. 153 Auch die psychische Förderung der Tat, insbesondere die Bestärkung des Tatwillens des Handelnden, kann ein relevanter Tatbeitrag im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB sein (s. BGH BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 2 = BeckRS 1990, 31093586; NStZ 2012, 379 [380]; NStZ-RR 2018, 40; NStZ-RR 2018, 178 [180]).
  • LG Köln, 03.02.2022 - 14 O 392/21

    Klageerhebung unter Verwendung des Künstlernahmens und einer c/o-Adresse

    Rn. 79 Auch die psychische Förderung der Tat, insbesondere die Bestärkung des Tatwillens des Handelnden, kann ein relevanter Tatbeitrag im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB sein (s. BGH BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 2 = BeckRS 1990, 31093586; NStZ 2012, 379 [380]; NStZ-RR 2018, 40; NStZ-RR 2018, 178 [180]).
  • BGH, 15.11.2007 - 4 StR 435/07

    Mit sich führen beim bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln …

    Deshalb kann die Verwirklichung der Qualifikation durch den Angeklagten J. dem Angeklagten W. hier auch nicht über die Grundsätze der Rechtsprechung zur sukzessiven Mittäterschaft (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 2 m.w.N.;… Tröndle/Fischer aaO § 25 Rdn. 21;… Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 25 Rdn. 12) zugerechnet werden.
  • BGH, 23.12.1994 - 2 StR 664/94

    Erpresserischer Menschenraub - Waffe - Waffengebrauch - Nachweis - Tateinheit

    Da das Landgericht den Einsatz der Waffe durch den Angeklagten bei der Durchführung des erpresserischen Menschenraubes zwar nicht festgestellt hat, ihn andererseits aber, wie den wiedergegebenen Ausführungen zu entnehmen ist, auch nicht hat ausschließen können, war zugunsten des Angeklagten bei der Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse das gesamte Tatgeschehen als eine Handlung anzusehen (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 2, § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 4).
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