Rechtsprechung
| BGH, 03.06.1980 - 5 StR 276/80 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,11188) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Auseinandersetzung mit der Neigung des Angeklagten zur Selbstüberschätzung und zur Unfähigkeit aus Erfahrungen zu lernen in den Strafzumessungserwägungen - Unrechtsbewusstsein im moralischen Sinne
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 18.05.1971 - 4 StR 100/71
Einhaltung des Verbots der Schlechterstellung - Überprüfung der Anordnung der …
Auszug aus BGH, 03.06.1980 - 5 StR 276/80
Vortaten, die nicht selbst die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit erreichen, müssen bei dieser Würdigung außer Betracht bleiben (BGHSt 24, 153, 156) [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71].
- BGH, 02.08.1983 - 5 StR 137/83
Voraussetzungen einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Zusammenhang …
Nach den Feststellungen sind die Versicherungsunternehmen durchaus in der Lage, "die Regulierung von Bagatellschäden durch bestimmte, interne Maßnahmen gegen Betrügereien der vorliegenden Art" abzusichern (UA S. 95); auch dieser Gesichtspunkt ist bei der Beurteilung der Schwere der Taten zu berücksichtigen (vgl. BGH Beschluß vom 3. Juni 1980 - 5 StR 276/80 - S. 4). - BGH, 03.04.1984 - 5 StR 148/84
Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten bei der Gefährlichkeitsprognose - …
Vortaten, die nicht selbst die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit erreichen, müssen bei dieser Würdigung außer Betracht bleiben (BGHSt 24, 153, 156) [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]' (BGH, Beschl. vom 3. Juni 1980 - 5 StR 276/80 -).
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.