Rechtsprechung
| BGH, 19.06.1979 - 5 StR 288/79 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Bildung einer Gesamtstrafe
Wird zitiert von ...
- BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80
Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort …
Während der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 19. Juni 1979 - 5 StR 288/79 - die Auffassung vertreten hat, der Angeklagte, der allein Revision eingelegt habe, sei durch den in der unterlassenen Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Einzelgeldstrafen liegenden Sachmangel nicht beschwert, und die Tagessatzhöhe der in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Einzelgeldstrafe könne auch noch nach Eintritt der Rechtskraft in Höhe des vom Gesetz vorgesehenen Mindestsatzes von 2.- DM festgesetzt werden, falls sich das Bedürfnis für eine Vollstreckung der Einzelgeldstrafe ergeben sollte (vgl. weiter die Beschlüsse vom 8. Mai 1979 - 5 StR 193/79 - und vom 14. Oktober 1980 - 5 StR 565/80), haben der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH VRS 60, 192) und der 3. Strafsenat (BGH, Beschluß vom 26. Juli 1978 - 3 StR 248/78 - bei Holtz MDR 1978, 985) Strafsachen zur Festsetzung der Tagessatzhöhe einer in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Einzelgeldstrafe jeweils an den Tatrichter zurückverwiesen, weil für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe jede Einzelstrafe selbständig vollstreckbar sein müsse (ebenso BGH, Beschluß vom 30. Mai 1978 - 4 StR 243/78).
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