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Rechtsprechung
   BGH, 16.10.1962 - 5 StR 304/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,5486
BGH, 16.10.1962 - 5 StR 304/62 (https://dejure.org/1962,5486)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1962 - 5 StR 304/62 (https://dejure.org/1962,5486)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1962 - 5 StR 304/62 (https://dejure.org/1962,5486)
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • RG, 01.03.1937 - 2 D 711/36

    Wann darf jemand, der rechtswidrig angegriffen wird, den Angriff gewaltsam …

    Auszug aus BGH, 16.10.1962 - 5 StR 304/62
    Art und Maß der Verteidigung richten sich im Notwehrfall nach der Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs (RGSt 71, 133, 134; 72, 57, 58).
  • BGH, 06.09.1957 - 2 StR 310/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.10.1962 - 5 StR 304/62
    Durch den dem Angeklagten in diesem Augenblick überraschend und ohne erkennbaren Grund versetzten Faustschlag hat H. von sich aus eine neue Lage herbeigeführt, zu der - anders als in dem von Dallinger in MDR 1958, 12/13 angeführten Falle 2 StR 310/57 vom 6. September 1957 - der Angeklagte keine Veranlassung gegeben hatte.
  • BGH, 01.03.1960 - 5 StR 646/59

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …

    Auszug aus BGH, 16.10.1962 - 5 StR 304/62
    Vielmehr darf er sich grundsätzlich zur Wehr setzen und hierbei das Abwehrmittel wählen, das mit Gewißheit eine Beendigung des Angriffs gewährleistet (BGH 5 StR 646/59 vom 1. März 1960 und 185/61 vom 18. Juli 1961).
  • RG, 20.01.1938 - 3 D 963/37

    1. Wie weit reicht das Hausrecht des Mitinhabers einer gemeinschaftlichen Wohnung …

    Auszug aus BGH, 16.10.1962 - 5 StR 304/62
    Art und Maß der Verteidigung richten sich im Notwehrfall nach der Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs (RGSt 71, 133, 134; 72, 57, 58).
  • BGH, 19.04.1967 - 2 StR 14/67

    Totschlag durch einen gezielten Schuss auf den Körper - Inhaltliche Anforderungen …

    Er braucht die eigene körperliche Unversehrtheit nicht zugunsten der Unversehrtheit des Angreifers zu opfern (…BGH GA 1956, 49, 50;… BGH GA 1965, 147, 148; BGH Urteile vom 1. März 1960 - 5 StR 646/59 -, 18. Juli 1961 - 5 StR 185/61 - und 16. Oktober 1962 - 5 StR 304/62).
  • BGH, 27.05.1975 - 1 StR 219/75

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags …

    Das gilt selbst bei körperlicher Unterlegenheit des Angreifers (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1962 - 5 StR 304/62; vom 25. Januar 1972 - 1 StR 628/71), erst recht aber bei einem zu Ungunsten des Angegriffenen bestehenden Kräfteverhältnis.
  • BGH, 21.06.1968 - 4 StR 157/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung - …

    Er darf vielmehr das Mittel wählen, das mit Gewißheit eine sofortige Beendigung des Kampfes gewährleistet (vgl. BGH Urteile von 1. März 1960 - 5 StR 649/59 -, vom 13. Oktober 1961 - 4 StR 342/61 - und vom 1. Oktober 1962 - 5 StR 304/62 -).
  • BGH, 26.05.1964 - 1 StR 90/64

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die …

    Der Angegriffene ist vielmehr berechtigt, dasjenige Mittel zu wählen, das eine sofortige Beendigung des Kampfes mit Sicherheit erwarten läßt (…BGH Urt. vom 18. Juli 1961 - 5 StR 185/61; Urt. vom 16. Oktober 1962 - 5 StR 304/62;… Urt. vom 28. April 1959 - 1 StR 58/59).
  • BGH, 25.01.1972 - 1 StR 628/71

    Beurteilung der Notwendigkeit eines Verteidigungsmittels nach "Kampflage" - …

    Das gilt auch bei körperlicher Unterlegenheit des Angreifers (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1962 - 5 StR 304/62; vom 6. Juli 1971 - 1 StR 76/71).
  • BGH, 06.07.1971 - 1 StR 76/71

    "Erforderlichkeit" eines Notwehrmittels zur Abwehr eines Angriffs bei …

    Das gilt auch bei körperlicher Unterlegenheit des Angreifers (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1962 - 5 StR 304/62), wie hier des 71-jährigen H. Ob das Schwurgericht diese Rechtsgrundsätze bei der Würdigung des Sachverhalts hinreichend beachtet hat, ist dem Urteil nicht deutlich zu entnehmen; der Stoß mit beiden Fäusten, durch den sich der Angeklagte genügenden Abstand von H. verschaffte, konnte noch im Rahmen erforderlicher Verteidigung liegen.
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