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Rechtsprechung
   BGH, 24.06.1993 - 5 StR 366/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,11261
BGH, 24.06.1993 - 5 StR 366/93 (https://dejure.org/1993,11261)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1993 - 5 StR 366/93 (https://dejure.org/1993,11261)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1993 - 5 StR 366/93 (https://dejure.org/1993,11261)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der strafbefreienden Wirkung des Rücktritts vom beendeten Versuch - Strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch durch Befördern des Opfers ins Krankenhaus einige Zeit nach der Tathandlung

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.07.1981 - 2 StR 357/81

    Rücktritt vom beendeten Versuch - Strafbefreiende Wirkung - Freiwillige …

    Auszug aus BGH, 24.06.1993 - 5 StR 366/93
    Gelingt es ihm, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kommt es nicht darauf an, wann er sich zur Rettung des Opfers entschloß (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1977 - 3 StR 237/77), was diesem Entschluß vorausging, wie sich ihm die Sachlage bis dahin darstellte, ob er den Erfolg zunächst irrtümlich schon für eingetreten erachtete, was er in der Zwischenzeit tat oder unterließ, welche Vorstellungen oder Beweggründe ihn hierbei bestimmten, insbesondere dafür maßgebend waren, daß er zunächst keine Rettungsmaßnahmen traf, sondern sie erst zu einem späteren Zeitpunkt - aber noch rechtzeitig - ergriff" (NStZ 1981, 388).
  • BGH, 13.07.1977 - 3 StR 237/77

    Rücktritt vom versuchten Totschlag

    Auszug aus BGH, 24.06.1993 - 5 StR 366/93
    Gelingt es ihm, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kommt es nicht darauf an, wann er sich zur Rettung des Opfers entschloß (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1977 - 3 StR 237/77), was diesem Entschluß vorausging, wie sich ihm die Sachlage bis dahin darstellte, ob er den Erfolg zunächst irrtümlich schon für eingetreten erachtete, was er in der Zwischenzeit tat oder unterließ, welche Vorstellungen oder Beweggründe ihn hierbei bestimmten, insbesondere dafür maßgebend waren, daß er zunächst keine Rettungsmaßnahmen traf, sondern sie erst zu einem späteren Zeitpunkt - aber noch rechtzeitig - ergriff" (NStZ 1981, 388).
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