Rechtsprechung
| BGH, 07.01.1955 - 5 StR 390/54 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.06.1951 - 1 StR 42/51
Sicherungsübereignungen - § 263 StGB, Vermögensschaden, Stundung, Irrtum; § 246 …
Auszug aus BGH, 07.01.1955 - 5 StR 390/54
Das Vermögen des Gläubigers wird durch die Stundung nicht geschädigt, wenn der Schuldner schon vor oder bei der Stundung zahlungsunfähig und die Forderung daher wertlos oder ebenso gefährdet war wie später (RG HRR 1938, 863; 1940, 1270; BGHSt 1, 262 [264]). - BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
Auszug aus BGH, 07.01.1955 - 5 StR 390/54
Der Vorsatz des Täters muß mit anderen Worten von vornherein den späteren Gesamterfolg in den wesentlichen Umrissen erfassen (vgl BGHSt 1, 313 [315]). - BGH, 13.03.1952 - 5 StR 163/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 07.01.1955 - 5 StR 390/54
Wie der Senat schon in seinen nicht veröffentlichtenEntscheidungen vom 13. März 1952 (5 StR 163/52 ), 15. Mai 1953 (5 StR 627/52) und24. September 1953 (5 StR 240/53) ausgesprochen hat, hat ein Käufer nicht die vertragliche Hauptpflicht, Vermögensinteressen des Verkäufers wahrzunehmen, wenn dieser sich das Eigentum an der Ware vorbehalten und den Käufer ermächtigt hat, sie im eigenen Namen weiter zu veräußern, und wenn der Käufer es übernommen hat, den Erlös jeweils an den Verkäufer abzuführen. - BGH, 15.05.1953 - 5 StR 627/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 07.01.1955 - 5 StR 390/54
Wie der Senat schon in seinen nicht veröffentlichtenEntscheidungen vom 13. März 1952 (5 StR 163/52 ), 15. Mai 1953 (5 StR 627/52) und24. September 1953 (5 StR 240/53) ausgesprochen hat, hat ein Käufer nicht die vertragliche Hauptpflicht, Vermögensinteressen des Verkäufers wahrzunehmen, wenn dieser sich das Eigentum an der Ware vorbehalten und den Käufer ermächtigt hat, sie im eigenen Namen weiter zu veräußern, und wenn der Käufer es übernommen hat, den Erlös jeweils an den Verkäufer abzuführen. - BGH, 24.09.1953 - 5 StR 240/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 07.01.1955 - 5 StR 390/54
Wie der Senat schon in seinen nicht veröffentlichtenEntscheidungen vom 13. März 1952 (5 StR 163/52 ), 15. Mai 1953 (5 StR 627/52) und24. September 1953 (5 StR 240/53) ausgesprochen hat, hat ein Käufer nicht die vertragliche Hauptpflicht, Vermögensinteressen des Verkäufers wahrzunehmen, wenn dieser sich das Eigentum an der Ware vorbehalten und den Käufer ermächtigt hat, sie im eigenen Namen weiter zu veräußern, und wenn der Käufer es übernommen hat, den Erlös jeweils an den Verkäufer abzuführen.
- BGH, 05.07.1968 - 5 StR 262/68
Weiterverkaufserlös - § 266 StGB, Treubruchstatbestand, vertragliche Nebenpflicht
Der Senat hat bereits in seinen unveröffentlichten Entscheidungen 5 StR 163/52 vom 13. März 1952, 5 StR 627/52 vom 15. Mai 1953, 5 StR 240/53 vom 24. September 1953 und 5 StR 390/54 vom 7. Januar 1955 ausgesprochen, daß ein Käufer auch dann nicht die vertragliche Hauptpflicht hat, Vermögensinteressen des Verkäufers wahrzunehmen, wenn dieser sich das Eigentum an der Ware vorbehalten und den Käufer ermächtigt hat, sie in eigenem Namen weiter zu veräußern, und wenn der Käufer es übernommen hat, den Erlös jeweils an den Verkäufer abzuführen.Der Senat hat bereits in seinen Urteilen 5 StR 390/54 vom 3. Januar 1955 und 5 StR 545/55 vom 8. Mai 1956 ausgeführt, daß durch Sicherungsvereinbarungen solcher Art die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen durch den Schuldner jedenfalls dann nicht zum wesentlichen Inhalt der zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsbeziehungen wird, wenn das Verlustrisiko des Geschäfts, wie es beim Kauf zum Zwecke des Weiterverkaufs typischerweise der Fall ist, allein beim Schuldner liegt.
- BGH, 08.05.1956 - 5 StR 545/55
Rechtsmittel
Wie der Senat bereits in seinem Urteil 5 StR 390/54 vom 7. Januar 1955 entschieden hat, wird durch Sicherungsvereinbarungen solcher Art, mögen sie von vornherein oder nachträglich getroffen werden, die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen durch den Schuldner jedenfalls dann nicht zum typischen und wesentlichen Inhalt der zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Beziehungen, wenn das Verlustrisiko des Geschäfts, wie es beim Kauf zum Zwecke des Weiterverkaufs oder bei einer Pacht zum Zwecke der Nutzung des Pachtgegenstandes durch Weiterverpachtung typischerweise der Fall ist, allein beim Schuldner liegt.
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