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Rechtsprechung
   BGH, 22.01.1957 - 5 StR 393/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,4353
BGH, 22.01.1957 - 5 StR 393/56 (https://dejure.org/1957,4353)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1957 - 5 StR 393/56 (https://dejure.org/1957,4353)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1957 - 5 StR 393/56 (https://dejure.org/1957,4353)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.09.1952 - 2 StR 307/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.01.1957 - 5 StR 393/56
    Wenn der Angeklagte, wie die Strafkammer als wahr unterstellt, Stores für 50 DM von einer unbekannten Frau gekauft hatte, machte er sich nicht des Betruges dadurch schuldig, daß er mit seiner Umzugskostenrechnung einen unrichtigen Beleg über diesen Posten vorlegte (vgl. BGHSt 3, 160 [162]).
  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
    Auszug aus BGH, 22.01.1957 - 5 StR 393/56
    In diesem Falle läge bei den großen zeitlichen Abständen schwerlich ein Gesamtvorsatz vor (vgl. BGHSt 1, 313 [315]).
  • RG, 08.02.1935 - 4 D 787/34

    Ist es zulässig, daß Abschriften der Anklageschrift, in der die wesentlichen …

    Auszug aus BGH, 22.01.1957 - 5 StR 393/56
    Sie waren daher, wie schon das Reichsgericht ausgesprochen hat, nicht in der Lage, sich ihre Überzeugung ausschließlich auf Grund der Hauptverhandlung zu bilden (RGSt 69, 120).
  • BGH, 17.11.1958 - 2 StR 188/58

    Vereinbarkeit der Einsichtnahme in das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift …

    Damit erhebt sich die Frage, ob dadurch, daß der eine Schöffe in dieser Weise von dem Inhalt der Anklageschrift Kenntnis genommen hat, der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens verletzt worden ist (vgl. dazu RGSt 69, 120; BGH Urteil 5 StR 393/56 vom 11. Januar 1957 S. 8).
  • BGH, 30.08.1957 - 5 StR 200/57

    Rechtsmittel

    Dieses Verfahren verstößt gegen § 261 StPO (vgl. RGSt 69, 120; ebenso BGH 5 StR 393/56 vom 22.1.1957).
  • BGH, 11.05.1965 - 5 StR 163/65

    Pressekonferenz durch den Vorsitzenden des Schwurgerichts vor der …

    Reichsgericht und Bundesgerichtshof haben es zwar, worauf die Revision hinweist, in ständiger Rechtsprechung als Verfahrensverstoß angesehen, wenn Geschworene oder Schöffen vor oder während der Hauptverhandlung die Anklageschrift einsehen, in der die Staatsanwaltschaft das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt hat, weil, wie sie meinen, die Schilderung des Ermittlungsergebnisses die Geschworenen oder Schöffen möglicherweise derart beeinflußt, daß sie ihre Überzeugung entgegen § 261 StPO nicht oder nicht nur aus dem Inhalte der Hauptverhandlung schöpfen (vgl. RGSt 69, 120;… BGH GA 1959, 148; 1960, 314; ebenso BGH 5 StR 393/56 vom 22. Januar 1957 S. 8/9).
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