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| BGH, 21.09.1999 - 5 StR 408/99 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- HRR Strafrecht
§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO;
Beistand der Nebenklägerin; Prozeßkostenhilfeantrag; Revisionsinstanz; Erstreckung; - Judicialis
- Wolters Kluwer
Nebenklage - Rechtsanwalt - Revision
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 397a Abs. 1
Wirkung der Bestellung eines Beistandes für die Revision
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 31.05.1999 - 5 StR 223/99
Prozeßkostenhilfe für Nebenklage
Auszug aus BGH, 21.09.1999 - 5 StR 408/99
Rn. 1 Die am 1. Dezember 1998 in der Hauptverhandlung erfolgte Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand der Nebenklägerin nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO erstreckt sich auch auf die Revisionsinstanz, so daß der Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin gegenstandslos ist (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99;… zur Veröffentlichung in BGHR StPO § 397a bestimmt;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).
- BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00 Die Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt vielmehr stets auch für den Fall einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (offengelassen in BGH NStZ 2000, 218, 219;… a.A. Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d); denn sie wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (…vgl. neben der zitierten Entscheidung BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; BGH, Beschlüsse vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99, 21. September 1999 - 5 StR 408/99, 8. Oktober 1999 - 4 StR 344/99 und 9. Februar 2000 - 5 StR 612/99; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 148, 149).
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