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| BGH, 13.11.1952 - 5 StR 421/52 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1953, 151
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55
Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung …
Daraus wurde geschlossen, daß zwischen uneidlicher Falschaussage und Meineid Fortsetzungszusammenhang nicht bestehen könne, weder wenn die falsche Aussage in einem späteren Termin desselben Rechtszuges beschworen wird (BGH 5 StH 418/52 und 5 StR 421/52, beide vom 13. November 1952), noch wenn, die im ersten Rechtszug uneidlich erstattete falsche Aussage im zweiten Rechtszug eidlich oder umgekehrt die im ersten Rechtszug eidlich erstattete Aussage im zweiten Rechtszug uneidlich wiederholt wird (BGHSt 1, 380; 2, 233 [BGH 14.03.1952 - 2 StR 685/51]; BGH 1 StR 427/52 vom 2. Dezember 1952; 3 StR 55/52 vom 25. Juni 1953, 1 StR 433/53 vom 15. Dezember 1953).Diese Auffassung haben vorzüglich der 10 und der 5. Strafsenat entwickelt (der 1. Strafsenat in 1 StE 567/52 vom 9. Dezember 1952; BGHSt 4, 172 [176]; 1 StE 391/53 vom 22. September 1953 und 1 StE 433/53 vom 15. Dezember 1953, der 5. Strafsenat in NJW 1953, 151 Nr. 18 und 5 StE 418/52 vom 13. November 1952).
- BGH, 10.03.1953 - 1 StR 40/53
Rechtsmittel
Das wäre ein unmögliches Ergebnis (so auch das Urteil vom 13. November 1952 - 5 StR 421/52). - BGH, 15.12.1953 - 1 StR 433/53
Rechtsmittel
Im übrigen hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 10. März 1953 (BGHSt 4, 172, 176) zum Ausdruck gebracht, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher Aussage und nachfolgenden Meineids auch dann zulässig ist, wenn die Zuwiderhandlungen in demselben Verfahrensabschnitt begangen worden sind (ebenso Urt. des 5. Strafsenats vom 13. November 1952 - NJW 1953 S. 151). - BGH, 28.05.1954 - 2 StR 409/53
Rechtsmittel
Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist aber in diesem Falle die Vernehmung nicht mit dem Beschluss, der die Vereidigung anordnet, sondern erst mit der Vereidigung selbst abgeschlossen (Urteile des BGH 5 StR 259/52 vom 6. März 1952 und 5 StR 421/52 vom 13. November 1952 in NJW 1953, 151, BGHSt 4, 172).
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