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| BGH, 25.01.1994 - 5 StR 422/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Erfordernis des Handelns des Täters mit direktem Vorsatz für die Annahme des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht - Annahme niedriger Beweggründe bei alkoholbedingt erheblich verminderter Steuerunfähigkeit des Täters
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.03.1992 - 2 StR 551/91
Straftaten gegen das Leben: Niedrige Beweggründe, Konkurrenz zum Raub
Auszug aus BGH, 25.01.1994 - 5 StR 422/93
Es liegt nahe, daß er infolge dieses Zustandes nicht in der Lage war, seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern, so daß diese ihm nicht als niedrige Beweggründe angelastet werden dürfen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 22 und BGH, Beschluß vom 4. März 1993 - 2 StR 520/92 -). - BGH, 04.03.1993 - 2 StR 520/92
Handlungsmodalitäten - Besonders schwerer Fall - Lebenslange Freiheitsstrafe - …
Auszug aus BGH, 25.01.1994 - 5 StR 422/93
Es liegt nahe, daß er infolge dieses Zustandes nicht in der Lage war, seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern, so daß diese ihm nicht als niedrige Beweggründe angelastet werden dürfen (…vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 22 und BGH, Beschluß vom 4. März 1993 - 2 StR 520/92 -). - BGH, 28.01.1992 - 5 StR 491/91
Berücksichtigungsfähigkeit der Behauptung eines falschen Alibis (gescheiterter …
Auszug aus BGH, 25.01.1994 - 5 StR 422/93
Die erstrebte Verdeckung kann der Täter in einem solchen Fall nur durch Tötung des Opfers erreichen; er muß also mit direktem Vorsatz handeln (BGH StV 1992, 259; BGH bei Holtz MDR 1993, 406).
- BGH, 23.12.1998 - 3 StR 319/98
Verdeckungsabsicht; Mord; Fluchtabsicht; Raub mit Todesfolge (Gewalt zur Flucht …
Denn es liegt kein Sachverhalt vor, der den Fällen vergleichbar wäre, in denen der Bundesgerichtshof die Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes und die Annahme eines Handelns mit Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB wegen innerer Widersprüchlichkeit für unvereinbar erklärt hat (BGHSt 21, 283, 284 f.; BGH DRiZ 1978, 216; NStZ 1985, 166; BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 1992 - 2 StR 341/92 - und vom 25. Januar 1994 - 5 StR 422/93).
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