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| BGH, 24.04.1952 - 5 StR 43/52 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.01.1951 - 2 StR 83/50
Auszug aus BGH, 24.04.1952 - 5 StR 43/52
Diese Rechtsauffassung ist von dem Bundesgerichtshof für die Fälle der natürlichen Handlungseinheit wiederholt abgelehnt worden (vgl. u.a.2 StR 83/50 v. 5.1.51). - BGH, 13.04.1951 - I ZR 64/50
Umstellung einer Binnenschiffsfracht
Auszug aus BGH, 24.04.1952 - 5 StR 43/52
Eine zutreffende Beantwortung ist nur dann möglich, wenn Festnahme und Festhalten als eine Einheit angesehen und wenn alle Umstände, welche die Festnahme und das Festhalten hier kennzeichneten, und nicht nur ein Teilstück des Gesamtgeschehens zum Gegenstand der rechtlichen Betrachtung gemacht werden (BGH 1, 396).
- BGH, 25.06.1953 - 5 StR 220/53
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Hierbei kommt es entscheidend neben der Dauer dieser Festhaltung darauf an, ob sie ohne jede Sicherung eines rechtlichen Verfahrens, ohne jede Nachprüfung ihrer Berechtigung, ohne jede Kontrolle der Fortdauer und ohne jede Möglichkeit der Verteidigung war und ob die Festgenommenen unter Bedingungen leben mußten, die den einfachsten und selbstverständlichsten Geboten der Menschlichkeit widersprachen (vgl. BGHSt 1, 391 [397] = NJW 1952, 111; ebenso BGH 5 StR 129/52vom 28.2.1952, 5 StR 43/52 vom 24.4.1952).Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, ist in Fällen der hier in Rede stehenden Art der vorsätzliche Tatbeitrag des Anzeigenden - der durch die Berichte des Angeklagten geleistete Tatbeitrag ist dem gleich zu achten - nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der mittelbaren Täterschaft, sondern als Teilnahme (Mittäterschaft, Beihilfe) an der Freiheitsberaubung zu beurteilen (vgl. BGHSt 3, 110 [122]; ebenso BGH 5 StR 129/52vom 28.2.1952, 5 StR 43/52 vom 24.4.1952).
Es ist nur auf eine Strafe zu erkennen (so BGH 2 StR 83/50vom 5.1.1951, 5 StR 43/52 vom 24.4.1952).
- BGH, 10.03.1953 - 1 StR 585/52
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Das drückte der Freiheitsentziehung, vom Standpunkt unseres Rechtsdenkens aus betrachtet, den Stempel der Widerrechtlichkeit auf (vgl. BGHSt 1, 391 ff; BGH 5 StR 129/52 vom 28. Februar 1952 und 5 StR 43/52 vom 24. April 1952).Durch diese Bestimmungen sollen nur die Belange der westlichen Alliierten, nicht aber auch die der sowjetischen Besatzungsmacht geschützt werden (vgl. die das Gesetz Nr. 7 der Alliierten Kommandantur von Berlin betreffende Entscheidung BGH 5 StR 43/52 vom 24. April 1952).
- BGH, 17.10.1958 - 5 StR 296/58
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Eine natürliche Handlungseinheit kann auch dann gegeben sein, wenn durch die Tat höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen verletzt werden (RGSt 70, 243, 245; BGHSt 1, 20; 6, 81 [BGH 09.04.1954 - 2 StR 74/54]; BGH 5 StR 43/52 vom 24. April 1952 S. 6; 5 StR 220/53 vom 25. Juni 1953 S. 6).Eine Handlungseinheit liegt nur dann vor, wenn die Einzelakte in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang stehen, daß sie bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv für jeden Dritten als ein zusammengehöriges Tun erkennbar sind (BGHSt 4, 219, 220 [BGH 27.03.1953 - 2 StR 801/52]; BGH 5 StR 43/52 vom 24. April 1952).
- BGH, 09.02.1954 - 1 StR 408/53
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Diese Entscheidung würde dem Schwurgericht übrigens - entgegen der Ansicht der Revision - zugestanden haben; der hierfür in Betracht kommende Art. 3 Abs. 2 des AHKGes Nr. 13 betrifft nur Maßnahmen der westlichen Besatzungsmächte, die das Gesetz erlassen haben (BGH 5 StR 43/52 vom 24.4.1952; 1 StR 585/52 vom 10.3.1953). - BGH, 26.04.1960 - 5 StR 75/60
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …
Eine natürliche Handlungseinheit im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs liegt nur dann vor, wenn die Einzelakte in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang miteinander stehen, daß sie bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv für jeden Dritten als ein zusammengehöriges Tun erkennbar sind (vgl. u.a. RGSt 58, 113, 116; 59, 317, 319; 76, 140, 143/144; BGHSt 4, 219, 220; BGH 5 StR 43/52 vom 24. April 1952; 5 StR 296/58 vom 17. Oktober 1958). - BGH, 01.10.1953 - 5 StR 222/53
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Das Schwurgericht wird ferner zu beachten haben, daß in Fällen der hier in Rede stehenden Art der vorsätzliche Tatbeitrag der Anzeigenden nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der mittelbaren Täterschaft, sondern als Teilnahme (Mittäterschaft, Beihilfe) an der Tötung oder Freiheitsberaubung zu beurteilen ist (vgl BGHSt 3, 110 [122]; ebenso BGH 5 StR 129/52v.28.2.1952, 5 StR 43/52 v.24.4.1952, 5 StR 219/53 v.25.6.1953). - BGH, 25.06.1953 - 5 StR 219/53
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Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, ist in Fällen der hier in Rede stehenden Art der vorsätzliche Tatbeitrag des Anzeigenden - die Weitergabe der Niederschrift und der Meldung sind dem gleichzuachten - nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der mittelbaren Täterschaft, sondern als Teilnahme (Mittäterschaft, Beihilfe) an der Tötung zu beurteilen (vgl. BGHSt 3, 110 [122]; ebenso BGH 5 StR 129/52vom 28.2.1952, 5 StR 43/52 vom 24.4.1952).
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