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Rechtsprechung
   BGH, 28.09.1976 - 5 StR 434/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,8375
BGH, 28.09.1976 - 5 StR 434/76 (https://dejure.org/1976,8375)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1976 - 5 StR 434/76 (https://dejure.org/1976,8375)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1976 - 5 StR 434/76 (https://dejure.org/1976,8375)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Mitwirkung eines Hilfsschöffen statt des Ergänzungsschöffen

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.03.1963 - 2 StR 577/62
    Auszug aus BGH, 28.09.1976 - 5 StR 434/76
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Hilfsschöffe, dessen Zuziehung als Ergänzungsschöffe angeordnet worden ist, stets für einen ausgefallenen Hauptschöffen heranzuziehen, gleichgültig ob der Verhinderungsgrund während der Hauptverhandlung oder vor ihrem Beginn eintritt (BGHSt 18, 349, 351; Senatsentscheidungen vom 20. März 1973 - 5 StR 43/73 - sowie vom 4. März 1975 - 5 StR 516/74 - Urteil des BGH vom 28. Oktober 1975 - 1 StR 440/75).
  • BGH, 20.03.1973 - 5 StR 43/73

    Anforderungen an die Mitwirkung von Schöffen an einer Gerichtsentscheidung

    Auszug aus BGH, 28.09.1976 - 5 StR 434/76
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Hilfsschöffe, dessen Zuziehung als Ergänzungsschöffe angeordnet worden ist, stets für einen ausgefallenen Hauptschöffen heranzuziehen, gleichgültig ob der Verhinderungsgrund während der Hauptverhandlung oder vor ihrem Beginn eintritt (BGHSt 18, 349, 351; Senatsentscheidungen vom 20. März 1973 - 5 StR 43/73 - sowie vom 4. März 1975 - 5 StR 516/74 - Urteil des BGH vom 28. Oktober 1975 - 1 StR 440/75).
  • BGH, 04.03.1975 - 5 StR 516/74

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Besetzung eines Gerichts mit Schöffen - …

    Auszug aus BGH, 28.09.1976 - 5 StR 434/76
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Hilfsschöffe, dessen Zuziehung als Ergänzungsschöffe angeordnet worden ist, stets für einen ausgefallenen Hauptschöffen heranzuziehen, gleichgültig ob der Verhinderungsgrund während der Hauptverhandlung oder vor ihrem Beginn eintritt (BGHSt 18, 349, 351; Senatsentscheidungen vom 20. März 1973 - 5 StR 43/73 - sowie vom 4. März 1975 - 5 StR 516/74 - Urteil des BGH vom 28. Oktober 1975 - 1 StR 440/75).
  • BGH, 28.10.1975 - 1 StR 440/75

    Heranziehung eines Hilfsschöffen für einen ausgefallenen Hauptschöffen - …

    Auszug aus BGH, 28.09.1976 - 5 StR 434/76
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Hilfsschöffe, dessen Zuziehung als Ergänzungsschöffe angeordnet worden ist, stets für einen ausgefallenen Hauptschöffen heranzuziehen, gleichgültig ob der Verhinderungsgrund während der Hauptverhandlung oder vor ihrem Beginn eintritt (BGHSt 18, 349, 351; Senatsentscheidungen vom 20. März 1973 - 5 StR 43/73 - sowie vom 4. März 1975 - 5 StR 516/74 - Urteil des BGH vom 28. Oktober 1975 - 1 StR 440/75).
  • BGH, 31.08.1977 - 3 StR 328/77

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts - Heranziehung eines …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 18, 349, 351; 22, 289, 293; BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1974 - 3 StR 4/73 - und vom 28. September 1976 - 5 StR 434/76 -) ist der Hilfsschöffe, dessen Zuziehung als Ergänzungsschöffe angeordnet ist, stets für einen ausgefallenen Hauptschöffen heranzuziehen, gleichgültig, ob der Verhindederungsgrund während der Hauptverhandlung oder vor ihrem Beginn eintritt.
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