Rechtsprechung
| BGH, 27.11.2018 - 5 StR 461/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 353 StPO
Innerprozessuale Bindungswirkung nicht aufgehobener Feststellungen nach teilweiser Aufhebung der Verurteilung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Treffen eigener Feststellungen zur Person des Angeklagten durch das Landgericht
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 261
Treffen eigener Feststellungen zur Person des Angeklagten durch das Landgericht
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.04.2015 - 4 StR 585/14
Teilweise Aufhebung der Feststellungen durch das Revisionsgericht (Aufhebung …
Auszug aus BGH, 27.11.2018 - 5 StR 461/18
Bei einer solchen Fallgestaltung sind lediglich ergänzende Feststellungen zugelassen, die mit den bindend gewordenen ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden müssen (BGH, Urteil vom 9. April 2015 - 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600, 601).
- BGH, 18.07.2023 - 2 StR 170/23
Unbegründetheit einer Revision in einem BtM-Verfahren
Dies gilt auch, wenn das Revisionsgericht - wie der Senat in seiner ersten Entscheidung - den Schuldspruch und einen Teil der Einzelstrafen bestätigt, weitere Einzelstrafen (sowie die Gesamtstrafe) dagegen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat; die teilweise Aufhebung erfasst in diesem Fall die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten nicht, weil diese Umstände zugleich für die rechtskräftig abgeschlossenen Fälle von Bedeutung waren und eine Aufhebung den rechtskräftigen Einzelstrafen ihre Grundlage entzogen hätte (BGH, Urteil vom 9. April 2015 ? 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600; Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 461/18). - BGH, 27.11.2019 - 5 StR 571/19
Verstoß gegen den Grundsatz der innerprozessualen Bindungswirkung nach Aufhebung …
Das angefochtene Urteil hat gleichwohl Bestand, da das Landgericht nach der erneuten Beweisaufnahme - neben ergänzenden - zur Person dieselben, zudem weitgehend wortidentischen Feststellungen wie das teilweise aufgehobene Urteil vom 22. Dezember 2017 getroffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 461/18).
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