Rechtsprechung
| BGH, 11.01.1955 - 5 StR 468/54 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 10.12.2025 - 1 StR 387/25
Fertigung mehrerer unrichtiger Steuererklärungen durch den Steuerberater
Die Vortat wird nur dann mitbestraft, wenn sie durch die Strafe für die Haupttat schon ausreichend gesühnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1955 - 5 StR 468/54, in WKRS 1955, 11860 Rn. 13 [zur mitbestraften Nachtat]). - BGH, 22.07.1970 - 3 StR 237/69
Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses - Andere rechtliche Würdigung der Tat als …
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung 5 StR 468/54 vom 11. Januar 1955 (mitgeteilt bei Dallinger MDR 1955, 269) zu dieser Frage ausgeführt: "Daß ein Verhalten sich als "straflose Nachtat" darstellt, schützt den Täter nur dann vor Strafe wegen der Nachtat, wenn er wegen der Haupttat verurteilt wird oder noch verurteilt werden kann. - BGH, 22.05.2018 - 4 StR 598/17
Verurteilung wegen einer tatmehrheitlich begangenen vorsätzlichen Brandstiftung …
Sie bleibt straflos, wenn die Bewertung des konkreten Sachverhalts ergibt, dass dieser nachfolgenden, an sich strafbaren Handlung wegen ihres inneren - funktionalen - Zusammenhangs mit der (Vor-) Haupttat kein eigener Unwertgehalt zukommt, so dass auch kein Bedürfnis besteht, sie neben der Haupttat selbstständig zu bestrafen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - 2 StR 329/08, NStZ 2009, 38; Urteil vom 18. Juli 2007 - 2 StR 69/07, NStZ 2008, 396; Beschluss vom 17. Oktober 1992 - 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366, 368 f.; Urteil vom 11. Januar 1955 - 5 StR 468/54, MDR 1955, 269 bei Dallinger; RG, Urteil vom 2. März 1928 - I 139/28, RGSt 62, 61, 62). - BGH, 09.04.1963 - 5 StR 50/63
Rechtsmittel
Das Oberlandesgericht glaubt, an der beabsichtigten Entscheidung durch ein Urteil des Senatsvom 11. Januar 1955 - 5 StR 468/54 - gehindert zu sein. - BGH, 09.07.1970 - 4 StR 84/70
Rechtmäßigkeit einer tateinheitlichen Verurteilung wegen schwerer oder einfacher …
Die "Nachtat" bleibt nur dann und nur deshalb "straflos", wenn und weil sie durch die Strafe für die Haupttat schon hinreichend gesühnt, also tatsächlich "mitbestraft" wird (vgl. BGH Urteil vom 11. Januar 1955 - 5 StR 468/54 - bei Dallinger MDR 1955, 269).
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