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Rechtsprechung
   BGH, 26.02.1957 - 5 StR 493/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,5467
BGH, 26.02.1957 - 5 StR 493/56 (https://dejure.org/1957,5467)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1957 - 5 StR 493/56 (https://dejure.org/1957,5467)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1957 - 5 StR 493/56 (https://dejure.org/1957,5467)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.06.1951 - 2 StR 170/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.02.1957 - 5 StR 493/56
    Der Angeklagte habe außerdem den Fluch "Hure ist deine Mutter" nur irrtümlich auf sich oder seine Ehefrau bezogen; der Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn komme jedoch dem Totschläger nicht zugute, der aus Irrtum die tatsächlichen Voraussetzungen einer schweren Beleidigung annehme (BGHSt 1, 203 ff).
  • BGH, 26.03.1954 - 5 StR 50/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.02.1957 - 5 StR 493/56
    Bei einem ehrkränkenden Verhalten eines Getöteten darf deshalb nicht jede einzelne Beleidigung für sich allein, sondern es muß das Gesamt verhalten daraufhin geprüft werden, ob es als Ganzes eine schwere Kränkung des Totschlägers darstellte (vgl u.a. RG HRR 1932, 1176; BGH 5 StR 50/54 vom 26.3.1954).
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 24.01.1950 - StS 226/49
    Auszug aus BGH, 26.02.1957 - 5 StR 493/56
    Von der durch § 213 StGB zwingend vorgeschriebenen Strafmilderung schließt eigene Schuld den Totschläger nämlich nur dann aus, wenn sie sich gerade auf die ihm von dem Opfer zugefügte Kränkung bezieht; diese muß er verschuldet, d.h. in dem gegebenen Augenblick durch ein Verhalten herbeigeführt haben, das dem Opfer genügenden Anlaß zu der kränkenden Erwiderung bot (vgl u.a. BGH 1 StR 238/56 von 10.7.1956; OGHSt 2, 340; RG JW 1930, 919; HRR 1936, 1390).
  • BGH, 10.07.1956 - 1 StR 238/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.02.1957 - 5 StR 493/56
    Von der durch § 213 StGB zwingend vorgeschriebenen Strafmilderung schließt eigene Schuld den Totschläger nämlich nur dann aus, wenn sie sich gerade auf die ihm von dem Opfer zugefügte Kränkung bezieht; diese muß er verschuldet, d.h. in dem gegebenen Augenblick durch ein Verhalten herbeigeführt haben, das dem Opfer genügenden Anlaß zu der kränkenden Erwiderung bot (vgl u.a. BGH 1 StR 238/56 von 10.7.1956; OGHSt 2, 340; RG JW 1930, 919; HRR 1936, 1390).
  • BGH, 18.12.1968 - 3 StR 321/68

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Tatbegehung im Affektstau - Geltendmachung …

    Dabei kann sich die Schwere der Beleidigung auch aus fortlaufenden Kränkungen ergeben, ohne daß die einzelne, für sich gesehen, als eine schwere "Unbill" zu werten wäre (BGH, Urteile vom 26. März 1954 - 5 StR 50/54 und vom 26. Februar 1957 - 5 StR 493/56).
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