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| BGH, 19.06.1956 - 5 StR 578/55 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.04.1951 - 1 StR 77/50
Annahme des Tatbestands der Nötigung bei einem Befehlsverhältnis zwischen Täter …
Auszug aus BGH, 19.06.1956 - 5 StR 578/55
Denn im Falle der fortgesetzten Handlung macht sich die Einheit der Straftat dahin geltend, daß auch die Verjährung für alle Teilakte einheitlich ist und erst mit dem Abschluß des letzten Tuns beginnt, das noch in diese Einheit einbezogen wird (vgl BGHSt 1, 91, 92) [BGH 03.04.1951 - 1 StR 77/50]. - BGH, 25.11.1954 - 3 StR 844/53
Auszug aus BGH, 19.06.1956 - 5 StR 578/55
Für die neue Verhandlung sei darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Teilnahme am Verbrechen des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO auch als solche strafbar bleibt, wenn sich die Tat zugleich als Verletzung des § 242 Abs. 1 Nr. 1 KO darstellt (vgl u.a. BGH in1 StR 106/52 vom 14.10.1952; 3 StR 844/53 vom 25.11.1954; a.A. offenbar: LK Bd 2, 565 I zu § 242 KO).
- BGH, 07.04.1976 - 2 StR 640/75
Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung …
Ebenso verletzte die Bestellung einer Sicherheit zugunsten der Ha. KG für Schulden der R.-B. GmbH die unternehmerischen Vermögensinteressen der A. Ku. Die Handlungsweise des Angeklagten entsprach damit nicht der ihm den Mitgesellschaftern der A. Ku. gegenüber obliegenden Pflicht zur Vermögensfürsorge (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1956 - 5 StR 578/55 - Urteil vom 14. Juli 1955 - 3 StR 158/55 - Urteil vom 2. April 1958 - 2 StR 106/58 -); die Vertragsschlüsse stellten sich als Mißbrauch der ihm übertragenen Befugnisse dar. - BGH, 30.10.1968 - 4 StR 186/68
Verfahren wegen Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, wegen Betruges, …
Dabei verkennt sie jedoch, daß dem Angeklagten sowohl als Geschäftsführer der GmbH (vgl. BGH MDR 1954, 495 Nr. 471) als auch in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der KG die sich aus dem Gesellschaftsvertrag der KG ergebende Verpflichtung oblag, das Vermögen der Gesellschaft treulich zu verwalten und die in ihr gebundenen Vermögensinteressen seines Mitgesellschafters Helmut G. wie die eigenen zu wahren (vgl. RGSt 73, 299, 300, f.; BGH 5 StR 578/55 vom 19. Juni 1956; BGH BB 1960, 754 f.).
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