Rechtsprechung
| BGH, 09.02.2000 - 5 StR 612/99 |
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Volltextveröffentlichungen (9)
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§ 397a Abs. 1 Satz 2 StPO; § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO
Prozeßkostenhilfe; Bestellung eines Beistandes; Wirkung über die Instanz hinaus - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 397a Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
- Wolters Kluwer
Prozeßkostenhilfe - Zeugenschutz - Instanz - Rechtsanwalt - Beistand
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 31.05.1999 - 5 StR 223/99
Prozeßkostenhilfe für Nebenklage
Auszug aus BGH, 09.02.2000 - 5 StR 612/99
Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 - Beschluß vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17). - BGH, 31.08.1999 - 1 StR 367/99
Prozeßkostenhilfe; Nebenklage; Beistand
Auszug aus BGH, 09.02.2000 - 5 StR 612/99
Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 - Beschluß vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).
- BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00 Die Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt vielmehr stets auch für den Fall einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (offengelassen in BGH NStZ 2000, 218, 219;… a.A. Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d); denn sie wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (…vgl. neben der zitierten Entscheidung BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; BGH, Beschlüsse vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99, 21. September 1999 - 5 StR 408/99, 8. Oktober 1999 - 4 StR 344/99 und 9. Februar 2000 - 5 StR 612/99; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 148, 149).
- LG Detmold, 19.02.2009 - 4 Qs 22/09
Nebenkläger - Porzesskostenhilfe - Beiordnung - Beistand - Instanz
Rn. 10 Soweit der Bundesgerichtshof in den vom Verteidiger zitierten Beschlüssen vom 22. Oktober 2002, 1 StR 332/02; vom 22. August 2006, 1 StR 391/06; vom 05. Dezember 2006, 1 StR 572/06; vom 08. Oktober 1999, 4 StR 344/99 und vom 09. Februar 2000, 5 StR 612/99 die dort gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz als gegenstandslos nicht beschieden hat, sind diese Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
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