Rechtsprechung
| BGH, 23.05.1978 - 5 StR 664/77 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Schuldspruch wegen Mordes bei heimtückisch begangener Tötung - Verfassungsmäßigkeit eines Schuldspruchs wegen Mordes - Die Schwere der Tat und die Schuld des Täters - Auslegung des Merkmals der Heimtücke im Hinblick auf die Verfassung - Heimtückische Tötung auf Grund von ...
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (10)
- BGH, 05.05.1954 - 1 StR 626/53
Erschiessung eines abgesprungenen, von Luftwaffen-Angehörigen bereits …
Auszug aus BGH, 23.05.1978 - 5 StR 664/77
Der Täter tötet heimtückisch auch dann, wenn er die Lage des Opfers auf Grund einer raschen Eingebung ausnutzt (BGHSt 6, 120, 121; BGH Urteil vom 22. November 1977 - 1 StR 617/77 -).Es reicht aber nicht aus, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nur in einer äußerlichen, nicht ins Bewußtsein dringenden Weise aufgenommen hat; er muß sie auch in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat erfaßt und dabei in seine Vorstellung aufgenommen haben, daß er sie ausnutzt (BGHSt 6, 120, 121; 11, 139, 144; BGH NJW 1978, 709; BGH Urteil vom 22. November 1977 - 1 StR 617/77 -).
Das kann freilich oft "mit einem Blick" geschehen (BGHSt 6, 120, 121).
Der Tatrichter muß dabei alle wesentlichen Umstände berücksichtigen und sie nach der Vorstellung des Täters bei der Tat beurteilen (BGHSt 6, 120, 122).
- BGH, 27.09.1977 - 1 StR 470/77
Heimtückische Tötung des eigenen Kindes - Handeln aufgrund einer innewohnenden …
Auszug aus BGH, 23.05.1978 - 5 StR 664/77
Insoweit stimmt der erkennende Senat mit der Ansicht des 1. Strafsenats überein (NJW 1978, 709; Urteil vom 22. November 1977 - 1 StR 617/77 -).Die heimtückische Tatausführung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Täter aus nicht besonders verwerflichen, vielleicht sogar noch menschlich begreiflichen Beweggründen zu seinem Verbrechen gelangt ist (BGHSt 3, 183, 185/186) oder daß er aus einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung getötet hat (BGHSt 11, 139, 144; BGH NJW 1978, 709; BGH Urteil vom 22. November 1977 - 1 StR 617/77 -).
Es reicht aber nicht aus, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nur in einer äußerlichen, nicht ins Bewußtsein dringenden Weise aufgenommen hat; er muß sie auch in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat erfaßt und dabei in seine Vorstellung aufgenommen haben, daß er sie ausnutzt (BGHSt 6, 120, 121; 11, 139, 144; BGH NJW 1978, 709; BGH Urteil vom 22. November 1977 - 1 StR 617/77 -).
Jedoch kann im Einzelfall eine hochgradige Erregung oder heftige Gemütsbewegung den Täter daran hindern, diese Vorstellung in sein Bewußtsein aufzunehmen (BGHSt 6, 329, 332; 11, 139, 144; BGH NJW 1978, 709; BGH Urteile vom 18. März 1975 - 1 StR 53/75 - und vom 9. Februar 1977 -3 StR 382/76 -).
- BGH, 22.11.1977 - 1 StR 617/77
Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf eine im Ausland begangene Tat - …
Auszug aus BGH, 23.05.1978 - 5 StR 664/77
Insoweit stimmt der erkennende Senat mit der Ansicht des 1. Strafsenats überein (NJW 1978, 709; Urteil vom 22. November 1977 - 1 StR 617/77 -).Der Täter tötet heimtückisch auch dann, wenn er die Lage des Opfers auf Grund einer raschen Eingebung ausnutzt (BGHSt 6, 120, 121; BGH Urteil vom 22. November 1977 - 1 StR 617/77 -).
Die heimtückische Tatausführung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Täter aus nicht besonders verwerflichen, vielleicht sogar noch menschlich begreiflichen Beweggründen zu seinem Verbrechen gelangt ist (BGHSt 3, 183, 185/186) oder daß er aus einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung getötet hat (BGHSt 11, 139, 144; BGH NJW 1978, 709; BGH Urteil vom 22. November 1977 - 1 StR 617/77 -).
Es reicht aber nicht aus, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nur in einer äußerlichen, nicht ins Bewußtsein dringenden Weise aufgenommen hat; er muß sie auch in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat erfaßt und dabei in seine Vorstellung aufgenommen haben, daß er sie ausnutzt (BGHSt 6, 120, 121; 11, 139, 144; BGH NJW 1978, 709; BGH Urteil vom 22. November 1977 - 1 StR 617/77 -).
- BGH, 02.12.1957 - GSSt 3/57
Hoher Grad innerlicher Erregung als verschuldeter Täterbeitrag - Besondere …
Auszug aus BGH, 23.05.1978 - 5 StR 664/77
Die heimtückische Tatausführung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Täter aus nicht besonders verwerflichen, vielleicht sogar noch menschlich begreiflichen Beweggründen zu seinem Verbrechen gelangt ist (BGHSt 3, 183, 185/186) oder daß er aus einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung getötet hat (BGHSt 11, 139, 144; BGH NJW 1978, 709; BGH Urteil vom 22. November 1977 - 1 StR 617/77 -).Es reicht aber nicht aus, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nur in einer äußerlichen, nicht ins Bewußtsein dringenden Weise aufgenommen hat; er muß sie auch in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat erfaßt und dabei in seine Vorstellung aufgenommen haben, daß er sie ausnutzt (BGHSt 6, 120, 121; 11, 139, 144; BGH NJW 1978, 709; BGH Urteil vom 22. November 1977 - 1 StR 617/77 -).
Jedoch kann im Einzelfall eine hochgradige Erregung oder heftige Gemütsbewegung den Täter daran hindern, diese Vorstellung in sein Bewußtsein aufzunehmen (BGHSt 6, 329, 332; 11, 139, 144; BGH NJW 1978, 709; BGH Urteile vom 18. März 1975 - 1 StR 53/75 - und vom 9. Februar 1977 -3 StR 382/76 -).
- BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76
Lebenslange Freiheitsstrafe
Auszug aus BGH, 23.05.1978 - 5 StR 664/77
Dazu führt es aus, nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/76 - NJW 1977, 1525 sei ein Schuldspruch wegen Mordes bei heimtückisch begangener Tötung nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dies im Einzelfall der Schwere der Tat und der Schuld des Täters angemessen sei. - BGH, 21.12.1977 - 2 StR 452/77
Voraussetzungen der Heimtücke im Hinblick auf die Arglosigkeit des Opfers - …
Auszug aus BGH, 23.05.1978 - 5 StR 664/77
Dadurch unterscheidet sich der Fall von demjenigen, der dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1977 - 2 StR 452/77 - JZ 1978, 244 = MDR 1978, 416 zugrunde lag. - BGH, 30.09.1952 - 1 StR 296/52
Anforderungen an eine Tötung aus Heimtücke - Ausführung einer Tötung aus nicht …
Auszug aus BGH, 23.05.1978 - 5 StR 664/77
Die heimtückische Tatausführung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Täter aus nicht besonders verwerflichen, vielleicht sogar noch menschlich begreiflichen Beweggründen zu seinem Verbrechen gelangt ist (BGHSt 3, 183, 185/186) oder daß er aus einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung getötet hat (BGHSt 11, 139, 144; BGH NJW 1978, 709; BGH Urteil vom 22. November 1977 - 1 StR 617/77 -). - BGH, 14.10.1954 - 4 StR 362/54
Auszug aus BGH, 23.05.1978 - 5 StR 664/77
Jedoch kann im Einzelfall eine hochgradige Erregung oder heftige Gemütsbewegung den Täter daran hindern, diese Vorstellung in sein Bewußtsein aufzunehmen (BGHSt 6, 329, 332; 11, 139, 144; BGH NJW 1978, 709; BGH Urteile vom 18. März 1975 - 1 StR 53/75 - und vom 9. Februar 1977 -3 StR 382/76 -). - BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76
Erkennbarkeit des Grundes für eine Ausschließung der Öffentlichkeit aus dem …
Auszug aus BGH, 23.05.1978 - 5 StR 664/77
Jedoch kann im Einzelfall eine hochgradige Erregung oder heftige Gemütsbewegung den Täter daran hindern, diese Vorstellung in sein Bewußtsein aufzunehmen (BGHSt 6, 329, 332; 11, 139, 144; BGH NJW 1978, 709; BGH Urteile vom 18. März 1975 - 1 StR 53/75 - und vom 9. Februar 1977 -3 StR 382/76 -). - BGH, 18.03.1975 - 1 StR 53/75
Anforderungen an die Annahme eines Tötungsvorsatzes - Voraussetzungen des …
Auszug aus BGH, 23.05.1978 - 5 StR 664/77
Jedoch kann im Einzelfall eine hochgradige Erregung oder heftige Gemütsbewegung den Täter daran hindern, diese Vorstellung in sein Bewußtsein aufzunehmen (BGHSt 6, 329, 332; 11, 139, 144; BGH NJW 1978, 709; BGH Urteile vom 18. März 1975 - 1 StR 53/75 - und vom 9. Februar 1977 -3 StR 382/76 -).
- BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81
Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege …
Es komme nicht darauf an, ob es nunmehr begründetermaßen arglos sein dar, sondern darauf, ob es in seinem Verhalten Arglosigkeit zeige (BGHSt 28, 210, 211; vgl. hierzu auch BGH NJW 1980, 792; BGH, Urteil vom 23. Mai 1978 - 5 StR 664/77; a. A. Arzt JR 1979, 7, 12). - BGH, 19.12.1979 - 3 StR 427/79
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Mordes - Abgrenzung des versuchten …
Eine solche Einschränkung des Mordtatbestands greift jedenfalls dann nicht ein, wenn die heftige Auseinandersetzung zur Zeit der Tat bereits beendet war (BGH, Urteil vom 23. Mai 1978 - 5 StR 664/77 - sowie BGHSt 28, 210 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]). - BGH, 13.07.1978 - 4 StR 248/78
Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen - Zweifel an der Unparteilichkeit …
Ob der Täter des Mordes oder des Totschlags schuldig ist, soll nach dem Willen des Gesetzes lediglich von der Verwirklichung des im einzelnen umschriebenen Unrechtstatbestandes abhängen, nicht aber von einer - höchst unsicheren - richterlichen Wertung des Gesamtbildes der Tat (…BGHSt a.a.O.; BGH, Urteil vom 23. Mai 1978 - 5 StR 664/77).
- BGH, 16.06.1981 - 5 StR 143/81
Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke - Arglosigkeit und Wehrlosigkeit eines …
Er muß den Sachverhalt auch in seiner Bedeutung für die hilflose Lage des Opfers erfaßt und bewußt ausgenutzt haben (BGHSt 6, 120, 121; 11, 139, 144; BGH NJW 1978, 709, 710 und 1980, 792, 793; BGH NStZ 1981, 140; BGH Urteile vom 18. März 1975 - 1 StR 53/75 -, vom 23. Mai 1978 - 5 StR 664/77 - und vom 25. Juli 1978 - 5 StR 426/78). - BGH, 21.06.1978 - 3 StR 56/78
Hinderung des Erkennens der Bedeutung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des …
Angesichts des Fehlens jeglicher Urteilsdarlegungen, aus denen sich ergibt, die Jugendkamner habe die oben bezeichneten Umstände bei ihrer Überzeugungsbildung gewürdigt, bleibt hier die Möglichkeit offen, daß die Angeklagte die objektiven Umstände, welche die Wertung "heimtückisch" begründen sollen, nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen hat, ohne daß sie ihr in ihrer hier maßgeblichen Bedeutung ins Bewußtsein gedrungen sind (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76 -, Urteile vom 23. Juni 1977 - 4 StR 94/77 - und vom 23. Mai 1978 - 5 StR 664/77). - BGH, 29.05.1979 - 1 StR 153/79
Revision wegen Nichtbeachtung eines Rücktritts vom versuchten Mord - …
Die Schwurgerichtskammer beruft sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts NJW 1977, 1525 [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76] Nr. 1. Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß diese Entscheidung mehr enthält als nur unverbindliche Anregungen (so BGH, Urteile vom 23. Mai 1978 - 5 StR 664/77; bei Holtz MDR 1978, 804, 805 und vom 6. Februar 1979 - 5 StR 800/78), so tragen die hierauf fußenden Erwägungen des Landgerichts doch nicht die Verneinung der Mordqualifikation im vorliegenden Fall. - BGH, 30.10.1979 - 1 StR 575/79
Voraussetzungen für die Annahme eines versuchten Heimtückemordes
Das Nähere ist Tatfrage, wobei der Tatrichter alle wesentlichen Umstände berücksichtigen und sie nach der Vorstellung des Täters bei der Tat beurteilen muß (BGHSt 6, 120, 122; BGH, Urteil vom 23. Mai 1978 - 5 StR 664/77). - BGH, 06.02.1979 - 5 StR 800/78
Strafbarkeit wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten …
Die vom Bundesverfassungsgericht angestellten Erwägungen können daher nur als für den Bundesgerichtshof unverbindliche Anregungen verstanden werden (Senatsurteil vom 23. Mai 1975 - 5 StR 664/77 - bei Holtz in MDR 1978, 804, 805; Urteil vom 22. November 1977 - 1 StR 617/77 -). - BGH, 17.11.1981 - 5 StR 579/81
Strafbarkeit wegen Mordes unter Beachtung einer affektiven Bewusstseinseinengung …
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings anerkannt, daß dem Täter das für die Erfüllung einer heimtückischen Tötung notwendige Sinnverständnis (BGH NJW 1981, 1965, 1967 = NStZ 1981, 344, 346) fehlt, wenn er infolge einer hochgradigen Erregung oder einer heftigen Gemütsbewegung nicht in der Lage ist, die Vorstellung in sein Bewußtsein aufzunehmen, daß er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt (BGHSt 6, 329, 332; 11, 139, 144; BGH NJW 1978, 709; BGH Urteil vom 23. Mai 1978 - 5 StR 664/77).
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