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| BGH, 05.02.1953 - 5 StR 848/52 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 18.09.1952 - 4 StR 409/52
Auszug aus BGH, 05.02.1953 - 5 StR 848/52
Sollte es einen Teil der Untersuchungshaft nicht anrechnen wollen, so würde das besonderer Begründung bedürfen; denn soweit bisher ersichtlich, fällt die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht dem Angeklagten zur Last (vgl. BGH 4 StR 409/52 vom 18. September 1952).
- BGH, 21.04.1955 - 4 StR 104/55
Rechtsmittel
Im vorliegenden Falle durfte aber der Angeklagte keinen Nachteil dadurch erleiden, daß das erste Urteil der Strafkammer Fehler aufwies und damit dem Angeklagten Anlass gab, deren Beseitigung durch die Revision zu erreichen (BGH JZ 1952, 754 [BGH 18.09.1952 - 4 StR 409/52]; 5 StR 848/52 vom 5. Februar 1953). - BGH, 31.10.1961 - 1 StR 406/61
Verurteilung wegen schweren Diebstahls - Vorliegen strafschärfender Umstände
Die Entscheidung darüber muß die Strafkammer nachholen; sie wird dabei auch über die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft während des Revisionsverfahrens zu befinden haben (vgl. BGH LM Nr. 5 zu § 60 StGB, auch BGH 4 StR 409/52 vom 18. September 1952 und 5 StR 848/52 vom 5. Februar 1953). - BGH, 18.02.1954 - 3 StR 920/53
Rechtsmittel
Im übrigen gelten hier, da die Entscheidung nach § 60 StGB wegen ihrer Wirkung auf den Angeklagten in das Gebiet der Strafzumessung im weiteren Sinne gehört, diesen rechtlichen Bedenken gegen eine den Angeklagten belastende Berücksichtigung seines hartnäckigen Leugnens, wie sie zur Frage der Strafzumessung oben b) erörtert worden sind (vgl BGHSt 1, 105 [107]; BGH 4 StR 563/55 v. 3. Dezember 1953; 5 StR 830/52 v. 29. Januar 1953; 5 StR 848/52 v. 5. Februar 1953).
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