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| BGH, 02.04.1957 - 5 StR 97/57 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- RG, 07.01.1926 - II 623/25
1. Erstreckt sich bei Leistung des Offenbarungseides die Pflicht zur …
Auszug aus BGH, 02.04.1957 - 5 StR 97/57
Wenn es auch für die Frage der Pfändbarkeit von Gegenständen, insbesondere auch Rechten, an sich auf deren Wert nicht ankommt, so brauchen doch offensichtlich wertlose Rechte nicht angegeben zu werden (vgl. RGSt 60, 37; BGH NJW 1952, 1023).
- BGH, 20.11.1959 - 1 StR 294/59 Es sieht sich hieran durch die Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 1958 - GA 1958, 53 - und vom 2. April 1957 - 5 StR 97/57 - gehindert.
In dem Urteil vom 2. April 1957 - 5 StR 97/57 - legt der Bundesgerichtshof zur Frage der Offenbarungseidspflicht bei unter Eigentumsvorbehalt gekauften Gegenständen dar:.
- BGH, 07.10.1958 - 1 StR 282/58
Rechtsmittel
Der Tatbestand der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen setzt jedoch voraus, daß die Gewaltanwendung der unzüchtigen Handlung vorausgeht und diese erst ermöglicht (RGSt 63, 227; 77, 81; RG JW 1925, 2135 Nr. 4; 1929, 1015 Nr. 20; BGH 4 StR 37/56 vom 1. März 1956; 5 StR 78/56 vom 24. April 1956.; 5 StR 97/57 vom 28. Mai 1957).Die Annahme eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB hätte daher nahegelegen (RGSt 63, 227; RG JW 1929, 1015 Nr. 20; BGH 5 StR 97/57 vom 28. Mai 1957).
- BGH, 14.01.1958 - 5 StR 589/57
Rechtsmittel
Der Anspruch des Schuldners auf Rückübereignung einer Sache, die er einem anderen zur Sicherheit übereignet hat, ist aber in aller Regel für den Gläubiger ohne jeden Vermögenswert, wenn die Rückübertragung von der Zahlung eines Schuldbetrages abhängt, der höher ist als der Erlös, der bei Verwertung der Sache im denkbar günstigsten Fall erzielt werden könnte (ähnlich für den Fall einer unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sache BGH 5 StR 97/57 vom 2.4.1957). - BGH, 22.07.1957 - 5 StR 267/57
Rechtsmittel
Nun brauchen allerdings völlig wertlose Forderungen nicht in das Vermögens Verzeichnis aufgenommen zu werden (RGSt 60, 37; 5 StR 97/57 vom 2.4.57).
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