Rechtsprechung
| LG Tübingen, 26.08.1985 - 5 T 120/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 915 Abs. 2, Abs. 3
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- Rpfleger 1986, 24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- OLG Stuttgart, 26.11.1979 - 8 W 521/79
Sicherungsvollstreckung ; Sicherheitsleistung des Gläubigers; Antrag auf …
Auszug aus LG Tübingen, 26.08.1985 - 5 T 120/85
Daß darüber hinaus eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis stets dann zu löschen ist, wenn sich ergibt, daß diese Eintragung Ä sei es aus materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen Ä zu Unrecht erfolgte (so insbesondere OLG Stuttgart, OLGZ 1980, 60, 62 ..), ist für die erweiternde Auslegung des § 915 Abs. 2 ZPO unbehilflich, da sich der vorl. Fall von jenen ganz wesentlich dadurch unterscheidet, daß hier die Eintragung der Haftanordnung durch den Schuldner vollkommen zu Recht erging und in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde.
- BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne …
Zwar dient das Schuldnerverzeichnis dem Schutz des Geschäftsverkehrs vor unzuverlässigen Schuldnern (…vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 48. Aufl., § 915, Anm. 1; Beschluß des Landgerichts - LG - Tübingen vom 26. August 1985 5 T 120/85, Der Deutsche Rechtspfleger - Rpfleger - 1986, 24, 25; des LG Freiburg vom 29. Januar 1986 8 T 17/86, Rpfleger 1986, 187; vgl. auch Beschluß des BVerfG vom 25. Juli 1988 1 BvR 109/85, Rpfleger 1989, 121, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Schuldnerliste nach § 107 Abs. 2 der Konkursordnung - KO - auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bejaht wird).
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