Rechtsprechung
| LG Arnsberg, 07.02.2022 - 5 T 265/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
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Betreuervergütung eines Diplom-Wirtschaftsingenieurs (FH)
Verfahrensgang
- AG Marsberg, 09.11.2021 - 2 XVII 84/20
- LG Arnsberg, 07.02.2022 - 5 T 265/21
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.10.2020 - XII ZB 363/20
Festsetzung einer höheren Betreuervergütung bei Vergleichbarkeit der Ausbildung …
Auszug aus LG Arnsberg, 07.02.2022 - 5 T 265/21
Rn. 10 Zur Begründung ihres Antrages hat sie sich auf eine ihr zwischenzeitlich bekannt gewordene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.10.2020 (XII ZB 363/20) bezogen, nach der das Studium eines Wirtschaftsingenieurs (DDR) in seinem Kernbereich keine besonderen, für die Führung der Betreuung benutzbaren Kenntnisse vermittele, weshalb sich die Vergütung des Betreuers nicht nach der Vergütungstabelle C richte.Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handelt, regelmäßig Rechtskenntnisse (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2020 -XII ZB 363/20-, juris, Rn. 14 m.w.N.).
Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (BGH, Beschluss vom 21.10.2020, a.a.O).
Die Frage, ob der vom Bundesgerichtshof am 21.10.2020 (XII ZB 363/20) entschiedene Fall auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist oder nicht, kann dabei dahinstehen.
- BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13
Betreuervergütung: Ausschlussfrist für die Rückforderung überzahlter …
Auszug aus LG Arnsberg, 07.02.2022 - 5 T 265/21
Rn. 22 Der Beschwerdeführer ist durch die gerichtliche Festsetzung seiner Betreuervergütung auch beschwert, da diese eine Beitreibung des überzahlten Betrages im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO vorbereitet (vgl. Beschluss vom 06.11.2013, NJW 2014, 1007).Das nachfolgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2015 -XII ZB 261/13-, FGPrax 2016, 83, 84; Beschluss vom 06.11.2013 -XII ZB 86/13-, NJW 2014, 1007, 1009).
- BGH, 25.11.2015 - XII ZB 261/13
Betreuervergütung: Ausschluss der Rückforderung aus Gründen des …
Auszug aus LG Arnsberg, 07.02.2022 - 5 T 265/21
Das nachfolgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2015 -XII ZB 261/13-, FGPrax 2016, 83, 84; Beschluss vom 06.11.2013 -XII ZB 86/13-, NJW 2014, 1007, 1009). - BGH, 29.01.2020 - XII ZB 530/19
Rechtfertigung einer erhöhten Vergütung einer Betreuung wegen einer in einem …
Auszug aus LG Arnsberg, 07.02.2022 - 5 T 265/21
Insbesondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2020 -XII ZB 530/19- FamRZ 2020, 787 Rn. 10 m.w.N.).
- LG Neuruppin, 31.03.2025 - 5 T 1/25 Der Betreuer ist danach aus Gründen des Vertrauensschutzes so zu stellen, als wäre die förmliche Festsetzung erfolgt (BGH, Beschl. v. 11.12.2019 - XII ZB 129/19; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.08.2010 - 8 W 312/10; LG Arnsberg, Beschl. v. 07.02.2022 - 5 T 265/21; LG Lüneburg, Beschl. v. 11.03.2019 - 8 T 48/19).
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