Rechtsprechung
| LG Gera, 26.08.2013 - 5 T 346/13 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Altenburg, 03.07.2013 - 2 M 351/13
- LG Gera, 26.08.2013 - 5 T 346/13
- BGH, 21.11.2013 - VII ZA 9/13
Wird zitiert von ... (2)
- AG Zeitz, 06.05.2019 - 5 M 1474/16
Erhöhung des unpfändbaren Betrages auf dem Pfändungsschutzkonto eines Schuldners …
Die Grenze, ab der Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung anzusehen sind und in welcher Höhe diese Berücksichtigung finden können, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (u.a. LG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2018, 19 T 167/17, LG Bamberg, Beschluss vom 28.02.2017, 3 T 26/17; LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.04.2016, 1 T 37/16; LG Gera, Beschluss vom 26.08.2013, 5 T 346/13; LG Münster, Beschluss vom 24.01.2013, 5 T 470/12; LG Halle, Beschluss vom 07.02.2000, 14 T 33/00 -, juris).Rn. 9 Das Gericht schließt sich der Meinung an, dass Fahrtkosten zur Arbeitsstelle bis zu einer Entfernung von 30 km heute als gewöhnliche Belastung eines berufstätigen Arbeitnehmers anzusehen sind (zumindest in konjunkturschwachen Gebieten, zu denen auch der Wohnort des Schuldners gehört) und demnach in diesem Umfang keine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages rechtfertigen (vgl. u.a. LG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2018, 19 T 167/17; LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.04.2016, 1 T 37/16; LG Gera, Beschluss vom 26.08.2013, 5 T 346/13; LG Halle, Beschluss vom 07.02.2000, 14 T 33/00 -, juris).
- LG Stuttgart, 02.07.2018 - 19 T 167/17
Festsetzung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nach Eröffnung des …
Rn. 20 Die Grenze ab der Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung anzusehen sind und in welcher Höhe diese Berücksichtigung finden können wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (u.a. LG Bamberg, Beschluss vom 28.02.2017, 3 T 26/17; LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.04.2016, 1 T 37/16; LG Gera, Beschluss vom 26.08.2013, 5 T 346/13; LG Münster, Beschluss vom 21.01.2013, 5 T 470/12; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 29.08.2011, 1 T 175/11; LG Hechingen, Beschluss vom 03.06.2011, 3 T 23/11; LG Bonn, Beschluss vom 02.04.2009, 6 T 321/08; LG Halle Rpfleger 2000, 285; LG Marburg JurBüro 1999, 661; AG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 06.11.2017, 1 M 1131/17).
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