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| LG Saarbrücken, 08.10.1998 - 5 T 588/98 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VG Aachen, 06.01.2004 - 7 K 1832/02 Rn. 5 - vgl. für einen Erstattungsanspruch grundsätzlich in Höhe der auf den Kostenschuldner nach dem Innenverhältnis entfallenden Kosten etwa: OLG Dresden, Beschluss vom 16. Juni 1998 - 15 W 708/98 - OLG Schleswig, Beschluss vom 7. Mai 1998 - 9 W 67/98 -, JurBüro 1999, 29; LG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Oktober 1998 - 5 T 588/98 -, JurBüro 1999, 309; OLG München, Beschlüsse vom 18. November 1993 - 11 W 2190/93 -, MDR 1994, 215, und vom 30. April 1993 - 11 W 1044/93 -, MDR 1993, 804; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, § 6 Rn. 68; dagegen für eine Kostenerstattung in Höhe der dem jeweiligen Rechtsanwalt im Außenverhältnis geschuldeten Gebühren und Auslagen etwa: OLG Hamm, Beschluss vom 29. August 1994 - 23 W 194/94 -, JurBüro 1995, 137; LAG Köln, Beschluss vom 1. Oktober 2000 - 10 (2) Ta 179/00 -, juris, sogar für eine Erstattung auch der Erhöhungsgebühr; weitere Nachweise bei von Eicken, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Aufl. 2002, § 6 Rn. 63 -.
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