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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 31.08.1989 - 5 TH 1498/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1188
VGH Hessen, 31.08.1989 - 5 TH 1498/88 (https://dejure.org/1989,1188)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31.08.1989 - 5 TH 1498/88 (https://dejure.org/1989,1188)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31. August 1989 - 5 TH 1498/88 (https://dejure.org/1989,1188)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 Abs 2 AbfG, § 11 Abs 4 AbfG, § 49 VwVfG
    Maßnahmen gegen stillgelegte Abfallentsorgungsanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AbfG § 10 Abs. 2, § 11

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1932 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 383
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 30.03.1987 - 9 UE 114/86

    Errichtung eines Beobachtungsbrunnens auf einer Abfalldeponie

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.1989 - 5 TH 1498/88
    Der Senat vermag sich nicht der im Urteil des 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 1987 (9 UE 114/86 - NVwZ 1987, 815 = UPR 1987, 357).vertretenen Ansicht anzuschließen, das Wort "Betreiber" bedeute nichts anderes als das Wort "Inhaber", so daß auch frühere Inhaber nach § 11 Abs. 1 (und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4) AbfG F.1986 zu Untersuchungen auf ihre Kosten verpflichtet werden könnten.

    Der Senat folgt wie auch der 9. Senat in seinem genannten Urteil vom 30. März 1987 (a.a.O.) -, der herrschenden Ansicht, nach der über Anfechtungsklagen gegen noch nicht vollzogene Verwaltungsakte auf Grund derjenigen Rechtslage zu entscheiden ist, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht (…vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Auflage, Rdnr. 11 a zu § 113;… Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Auflage, Rdnr. 18 zu § 108;… Kopp, VwGO, 8. Auflage, Rdnr. 25 a zu § 113).

    Rn. 20 Da § 17 HAbfG für die Entscheidung nicht mehr maßgeblich ist, braucht der Senat nicht auf die hinsichtlich dieser Vorschrift im Urteil des 9. Senats vom 30. März 1987 (a.a.O.) aufgeworfenen Fragen einzugehen.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.1987 - 10 S 240/86

    Vorkehrungen bei stillgelegter Abfallbeseitigungsanlage

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.1989 - 5 TH 1498/88
    Der möglicherweise dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1987 (10 S 240/86 - NVwZ 1988, 562) zugrundeliegende Ansicht § 10 Abs. 2 AbfG ermögliche unbegrenzte Inanspruchnahmen der "früheren" Inhaber stillgelegter Anlagen (vgl. auch Schink in DVBl. 1985, 1149, 1156-58), kann der Senat nicht folgen.
  • BVerwG, 14.04.1986 - 7 B 18.86

    Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Stillegung und Abdeckung der Deponie

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.1989 - 5 TH 1498/88
    In jedem Falle ist aber die Anwendung des § 10 Abs. 2 AbfG bezüglich einer bestimmten Abfallbeseitigungs- oder -entsorgungsanlage nur einmal möglich; ein auf diese Bestimmung gestützter Verwaltungsakt kann dann allenfalls unter den für den Widerruf von Verwaltungsakten geltenden Voraussetzungen geändert werden, die etwa bei dem im Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1986 (BVerwG 7 B 18.86 - DVBl. 1986, 687 = NVwZ 1986, 640 = BayVBl. 1986, 599 = ZfW 1987, 17) behandelten Fall vorgelegen haben dürften.
  • VGH Hessen, 14.01.1986 - IX OE 47/80

    Anordnung der Errichtung eines Beobachtungsbrunnens bei stillgelegter Deponie

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.1989 - 5 TH 1498/88
    Der Senat neigt zu der auch vom 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 14. Januar 1986 (IX DE 47/80 - NVwZ 1986, 660 = NuR 1988, 40 = RdL 1986, 146 = UPR 1986, 432) vertretenen Ansicht, daß Maßnahmen wie die in Ziffer 2, 4 und 5 des angefochtenen Bescheides angeordneten, obwohl sie zunächst nur "der Gefahrenerforschung dienen können, mögliche "Vorkehrungen", nach § 10 Abs. 2 AbfG sind; denn bei Sachverhalten, bei denen .Gefahren erwartet werden müssen, - wie es bei Klärschlammdeponien der Fall sein dürfte- , sind auch behördliche Maßnahmen zulässig, .die zunächst der Feststellung dienen, ob und welche weiteren Schritte erforderlich sind (vgl. auch Kunig/Schwermer/ Verstoy , AbfG, Rdnrn. 19 und 20 zu § 10).
  • VGH Hessen, 03.02.1986 - IX TH 120/82
    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.1989 - 5 TH 1498/88
    Nach der Ansicht des Senats, der insoweit von dem Beschluß des 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 1986 (IX TH 120/82 NVwZ 1986, 662) abweicht, gilt dieser Grundsatz jedoch nicht.
  • VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96

    Sofortige Vollziehbarkeit einer unselbständigen Kostenanforderung; Maßnahmen nach …

    Es bedarf deshalb hier keiner Erörterung der Frage, ob eine Inanspruchnahme für Nachsorgemaßnahmen nach § 10 Abs. 2 AbfG zeitlich unbegrenzt auch noch mehrere Jahre nach Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986 - 7 B 18/86 - NVwZ 1986 S. 640) oder - wie hier - nur "aus Anlass der Stilllegung" erfolgen darf (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31. August 1989 - 5 TH 1498/88 - NVwZ 1990 S. 383 ff.; vgl. auch BVerwG…, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.).

    Rn. 36 Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 AbfG ist zu berücksichtigen, dass diese Spezialvorschrift, die nach Auffassung des VGH Bad.-Württ. (…vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 a. a. O.) etwa wasserrechtliche Ermächtigungen verdrängt, eine umfassende und weitergehende Ermächtigung als rein ordnungsrechtliche, auf Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr beschränkte Normen enthält (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.) und dass ihr teilweise auch vorsorgender Charakter zuerkannt wird (vgl. Schink, DVBl. 1985 S. 1149 ), so dass sie nicht erst beim Vorliegen einer Gefahrenlage anwendbar ist, sondern bereits im Vorfeld, nämlich bei einem hinreichenden, dem Anlagenbetreiber zurechenbaren Gefahrenverdacht die Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen auf dessen Kosten vorschreibt, wie etwa die Anlegung von Grundwasserkontrollbrunnen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Januar 1986 a. a. O., Beschluss vom 31. August 1989 a. a. O.; BVerwG…, Beschluss vom 14. April 1986 a. a. O., Schwermer a. a. O. Rdnr. 19 und 20 zu § 10; Schink, DVBl. 1989 S. 1182 ).

  • VGH Hessen, 14.11.1991 - 7 TH 12/89

    Sanierung von Gewässerverunreinigung und Bodenverunreinigungen; Altlast, …

    Ob ausnahmsweise dann auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, wenn ein Widerspruchsbescheid bereits ergangen, der im Streit stehende Verwaltungsakt aber noch nicht vollzogen ist (vgl. dazu Hess. VGH, U. v. 30. März 1987 - 9 UE 114/86 -, NVwZ 1987, 815 = UPR 1987, 357, B. v. 31. August 1989 - 5 TH 1498/88 -, NVwZ 1990, 383, B. v. 5. Oktober 1989 - 3 TH 1774/89 -, NVwZ 1990, 381, u. U. v. 15. November 1990 - 4 UE 3638/87 -, NVwZ-RR 1991, 543 = Hess. VGRspr.

    Rn. 11 Die gerichtliche Erkenntnis, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 HAbfAG erfüllt sind, ist übrigens weder davon abhängig, daß die streitbefangenen Grundstücke gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HAbfAG i.V.m. der Verdachtsflächendatei-Verordnung vom 1. Oktober 1991 (GVBl. S. 314) in einer Verdachtsflächendatei erfaßt und im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind (vgl. Hess. VGH, Be. v. 31. August 1989 - 5 TH 1498/88 -, a.a.O., u. v. 2. April 1990 - 7 TH 4059/87 -, a.a.O.), noch davon, daß die zuständige Behörde gemäß §§ 16 Abs. 3, 18 Satz 1 und 2 HAbfAG i.V.m. der Bewertungskommissions-Verordnung vom 29. Januar 1990 (GVBl. S. 35) die Entscheidung über das Vorliegen einer Altlast auf der Grundlage der Empfehlung einer Bewertungskommission getroffen hat.

  • OVG Niedersachsen, 05.08.1996 - 7 L 1111/94

    Abfallentsorgungsanlage; Inhaber; Letzter Betreiber der Anlage; Stillegung; …

    Die Vorschrift wendet sich mithin an den Inhaber, der die Anlage stillegen will oder sie stillgelegt hat (vgl. auch VGH Kassel, Beschluß v. 31.8.1989 - 5 TH 1498/88 -, NVwZ 1990, 383).

    Spricht das Gesetz hingegen lediglich von "Inhaber" oder "Betreiber", ist damit nicht auch jeder frühere Inhaber oder Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage gemeint (vgl. OVG Lüneburg, Beschluß v. 30.10.1990 - 3 M 22/90 -, NVwZ 1991, 496; VGH Kassel, Beschluß v. 31.8.1989, a.a.O.; jeweils zu § 11 Abs. 4 Satz 5 AbfG).

  • VGH Hessen, 05.10.1989 - 3 TH 1774/89

    Altlastsanierung: Heranziehung des Rechtsnachfolgers

    Rn. 10 Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung kommt es abweichend von dem für Anfechtungsklagen geltenden Grundsatz, daß die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung maßgebend ist, hier auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren an, da ein noch nicht vollzogener Verwaltungsakt im Streit steht (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30.03.1987 -- 9 UE 114/86 -- NVwZ 1987, 815 = UPR 1987, 357 und Beschluß vom 31.08.1989 -- 5 TH 1498/88 -- m.w.N.).

    Rn. 12 Bedenken gegen die Gültigkeit des neuen hessischen Gesetzes bestehen nach Ansicht des Senats nicht (vgl. auch Hess. VGH, Beschluß vom 31.08.1989 -- 5 TH 1498/88 --).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.05.2025 - 6 LB 9/24

    Anschluss- und Benutzungszwang; Wiederherstellung einer …

    Soweit der Beklagte unter Verweis auf Entscheidungen des VGH Kassel aus dem Jahr 1989 (…VGH Kassel, Beschl. v. 05.10.1989 - 3 TH 1774/89 -, juris Rn. 10 und Beschl. v. 31.08.1989 - 5 TH 1498/88 -, juris Rn. 19) meint, im Falle nicht vollzogener Verwaltungsakte sei - nach damals herrschender Ansicht - für die maßgebliche Sach- und Rechtslage ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, weil es nicht richtig sei könne, über eine Klage auf Grund eines nicht mehr bestehenden Rechtszustandes zu entscheiden, obwohl der Verwaltungsakt inzwischen rechtmäßig geworden sei, also nunmehr neu erlassen und vollzogen werden dürfte, folgt der Senat dem nicht.
  • VGH Hessen, 27.11.1991 - 7 TH 2340/88

    Verdrängung der Vorschriften der WasG HE §§ 74, 77 durch die Spezialregelungen …

    Ob ausnahmsweise dann auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, wenn zwar - wie hier - ein Widerspruchsbescheid bereits ergangen, der im Streit stehende Verwaltungsakt aber noch nicht vollzogen ist (vgl. Hess. VGH, U. v. 30. März 1987 - 9 UE 114/86 -, NVwZ 1987, 815 = UPR 1987, 357, B. v. 31. August 1989 - 5 TH 1498/88 -, NVwZ 1990, 383, B. v. 5. Oktober 1989 - 3 TH 1774789 -, NVwZ 1990, 381, u. U. v. 15. November 1990 - 4 UE 3638/87 -, NVwZ-RR 1991, 543 = Hess. VGRspr.

    Rn. 12 Die gerichtliche Erkenntnis, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 HAbfAG erfüllt sind, ist übrigens weder davon abhängig, daß das streitbefangene Grundstück gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HAbfAG i.V.m. der Verdachtsflächendatei-Verordnung vom 1. Oktober 1991 (GVBl. I S. 314) in einer Verdachtsflächendatei erfaßt und im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist (vgl. Hess. VGH, Be. v. 31. August 1989 - 5 TH 1498/88 -, a.a.O., u. v. 2. April 1990 - 7 TH 4059/87 -, a.a.O.), noch davon, daß die zuständige Behörde gemäß §§ 16 Abs. 3, 18 Satz 1 und 2 HAbfAG i.V.m. der Bewertungskommissions-Verordnung vom 29. Januar 1990 (GVBl. I S. 35) die Entscheidung über das Vorliegen einer Altlast auf der Grundlage der Empfehlung einer Bewertungskommission getroffen hat.

  • VGH Hessen, 31.10.1990 - 5 UE 2641/85

    Abfallrechtliche Sicherheitsleistung auch bei (legalen) Altanlagen

    Denn jedenfalls folgt dies aus der Tatsache, daß der angefochtene Verwaltungsakt vom Beklagten bisher nicht vollzogen worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 1989 - NVwZ 1990, 383 ; Hess. VGH, Urteil vom 30. März 1987 - NVwZ 1987, 815).
  • VGH Hessen, 30.01.1992 - 5 UE 1928/86

    Wegfall der Abfalleigenschaft von Altreifen durch Veräußerung zwecks …

    Vorliegend ist nämlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen, da ein noch nicht vollzogener Verwaltungsakt Gegenstand der Anfechtungsklage ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 31. August 1989 - NVwZ 1990, 383 (385) mit weiteren Nachweisen; Senatsurteil vom 31. Oktober 1990 - 5 UE 2641/85; Hess.VGH, Beschluß vom 5. Oktober 1989 - ESVGH 40, 59 (60)).
  • VG Frankfurt/Main, 29.01.2002 - 3 E 3447/98

    Auslegung und Regelungsbereich des Bundesbodenschutzgesetzes

    Rn. 30 "Für die Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts kommt es hier abweichend von dem für Anfechtungsklagen geltenden Grundsatz, dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier wäre dies der am 22.10.1998 erlassene Widerspruchsbescheid - maßgebend ist, auf den Zeitpunkt der gerichtliche Entscheidung an, da Streitgegenstand ein noch nicht vollzogener Verwaltungsakt ist (Hess. VGH, Beschluss vom 05.10.1998 - 3 TH 1774/89 - NVwZ 90, 381; Hess. VGH, Beschluss vom 31.08,.1989 - 5 TH 1498/88 - NVwZ 90, 383; Hess. VGH, Beschluss vom 30.03.1987 - 9 UE 114/86 - NVwZ 87, 815).
  • VGH Hessen, 02.04.1990 - 7 TH 4059/87

    Keine Zuständigkeit der Wasserbehörden bei Sanierung von Altlastenfällen

    Die Widerspruchsbehörde wird bei Erlaß des Widerspruchsbescheids aber das dann geltende Recht anzuwenden haben, mangels anderslautender Übergangsvorschriften also auch die einschlägigen Regeln des neuen Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (noch weitergehend Beschluß des 5. Senats des Hess. VGH vom 31. August 1989, 5 TH 1498/88: Berücksichtigung des neuen Gesetzes, nachdem bereits ein Widerspruchsbescheid ergangen war).
  • VG Frankfurt/Main, 02.11.2001 - 14 E 2566/97

    Anforderungen an den Nachweis der Verunreinigung eines Grundstückes durch den …

  • VG Gießen, 26.07.1995 - 6 E 1137/91

    Eigenkontrollmaßnahmen auf einer Abfallentsorgungsanlage; Stilllegung einer …

  • VG Gera, 29.12.1993 - 3 E 137/92

    Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht

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