Rechtsprechung
| VGH Hessen, 22.05.1990 - 5 TH 1548/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Kombinierte Erneuerung/Erweiterung einer Kläranlage; Geschoßflächenmaßstab; Fremdenverkehrsgemeinde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- VGH Baden-Württemberg, 19.06.1989 - 5 S 3111/87
Auszug aus VGH Hessen, 22.05.1990 - 5 TH 1548/89
Der Geschoßflächenmaßstab ist nach der Rechtsprechung des Senats bei der Erhebung von Entwässerungsbeiträgen ein grundsätzlich geeigneter Verteilungsmaßstab; dies gilt auch dann, wenn die Entwässerungseinrichtung im Mischverfahren betrieben wird (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Mai 1989 - 5 TH 2098/85 - NVwZ 1990, 396 = HSGZ 1990, 58 = UPR 1990, 37). - VGH Hessen, 05.05.1989 - 5 TH 2098/85
Kommunalabgaben: Kläranlagenbeitrag
Auszug aus VGH Hessen, 22.05.1990 - 5 TH 1548/89
Der Geschoßflächenmaßstab ist nach der Rechtsprechung des Senats bei der Erhebung von Entwässerungsbeiträgen ein grundsätzlich geeigneter Verteilungsmaßstab; dies gilt auch dann, wenn die Entwässerungseinrichtung im Mischverfahren betrieben wird (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Mai 1989 - 5 TH 2098/85 - NVwZ 1990, 396 = HSGZ 1990, 58 = UPR 1990, 37). - VGH Hessen, 31.08.1984 - 5 TH 650/84
Auszug aus VGH Hessen, 22.05.1990 - 5 TH 1548/89
Der Geschoßflächenmaßstab ermöglicht in weitaus stärkerem Umfang als der durch die Zahl der Vollgeschosse modifizierte Grundflächenmaßstab, der nur in Gemeinden dörflichen oder kleinstädtischen Charakters mit geringen Unterschieden in der baulichen Nutzung zulässig ist (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt: Senatsbeschluß vom 31. August 1984 - 5 TH 650/84 -, HSGZ 1984, 416 = GemHH 1986, 42), die Rücksichtnahme auf Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung; darüber hinaus trägt er über die in § 17 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) je nach Baugebiet unterschiedlich hoch festgesetzten Geschoßflächenzahlen auch Unterschieden in der A r t der baulichen Nutzung Rechnung.
- VGH Hessen, 25.10.1996 - 5 TG 3259/95
Kommunalabgaben: Kläranlagenbeitrag nach Ausbau einer vorhandenen Anlage mit …
Eine aus Erweiterung und Erneuerung zusammengesetzte Baumaßnahme an der Kläranlage läßt sich auf der Grundlage eines in der Beitragssatzung für diese Beitragstatbestände einheitlich festgelegten Beitragssatzes ohne weiteres abrechnen (vgl. Senatsbeschluß vom 22.5.1990 - 5 TH 1548/89 - HSGZ 1992, 441).Der Senat geht daher in einem solchen Fall in ständiger Rechtsprechung von der Beitragspflicht sämtlicher Anlieger aus (vgl. Beschlüsse vom 22.5.1990 - 5 TH 1548/89 - HSGZ 1992, 241, vom 17.1.1992 - 5 TH 2568/91 - und vom 18.3.1993 - 5 TH 1914/87 - HSGZ 1993, 498).
- VG Gießen, 10.02.2000 - 2 G 335/99
ABWASSERANLAGEN; UNTERSCHIEDLICH HOHE BEITRÄGE; SATZUNGSRECHT
Diese Vorgehensweise entspricht auch im leitungsgebundenen Beitragsrecht dem abgabenrechtlichen Vorteilsmaßstab und hat in der Rechtsprechung noch keine Beanstandung gefunden (vgl. z.B. Hess. VGH, 22.05.1990 - 5 TH 1548/89 -, HSGZ 1992, 241; 15.05.1997 - 5 N 1460/96 -); die Kammer sieht auch keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu überdenken.
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