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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 31.07.1987 - 5 TH 1939/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,5332
VGH Hessen, 31.07.1987 - 5 TH 1939/86 (https://dejure.org/1987,5332)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31.07.1987 - 5 TH 1939/86 (https://dejure.org/1987,5332)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31. Juli 1987 - 5 TH 1939/86 (https://dejure.org/1987,5332)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 04.03.1986 - 5 TH 160/85

    Straßenbaubeitrag bei Umbau oder Ausbau einer Teilstrecke

    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.1987 - 5 TH 1939/86
    Der Senat geht in seiner Rechtsprechung zum Straßenbeitragsrecht davon aus, daß Straßenbeiträge nach § 11 KAG auch dann erhoben werden können, wenn die Straße nach dem zugrundeliegenden Bauprogramm nicht in ihrer gesamten Länge, sondern nur auf einer Teilstrecke um- oder ausgebaut wird (vgl. Senatsbeschluß vom 4. März 1986 - 5 TH 160/85 - , ZKF 1986 S. 207 f. = Gemeindehaushalt 1987 S. 20).

    Dies kann - je nach räumlicher Ausdehnung der um- oder ausgebauten Strecke - entweder ein einzelner Abschnitt oder eine Mehrheit solcher Abschnitte oder auch die Straße in ihrer gesamten Länge sein (vgl. Senatsbeschluß vom 4. März 1986, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.03.1982 - 8 C 46.81

    Umsatzsteuer - Wasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.1987 - 5 TH 1939/86
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. März 1982 - BVerwG 8 C 46.81 - , NVwZ 1982 S. 436 = KStZ 1982 S.153 = HSGZ 1982 S. 310), der sich der Senat anschließt, unterliegt der von einer Gemeinde erhobene Wasseranschlußbeitrag nicht der Umsatzsteuer, da er kein Entgelt für eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstellt.
  • VGH Hessen, 29.10.1984 - 5 TH 70/83
    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.1987 - 5 TH 1939/86
    Die Möglichkeit, durch nachträgliche Planung bereits abgeschlossenen Leitungsbaumaßnahmen die Bedeutung einer nach § 11 Abs. 8 KAG abrechenbaren Teilbaumaßnahme zukommen zu lassen, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 29. Oktober 1984 - 5 TH 70/83 - (Peters, EzW/K I B/5 Nr. 5.10) verneint.
  • VGH Hessen, 14.03.1984 - V OE 84/81
    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.1987 - 5 TH 1939/86
    Beitragsrechtlich wäre dies aber deshalb bedenklich, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragserhebung für die Erneuerung leitungsgebundener Einrichtungen in Abschnitten voraussetzt, daß die Erneuerungsmaßnahme in einem überschaubaren Zeitraum zum Abschluß gebracht und nach einem einheitlichen Beitragssatz abgerechnet wird (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1984 - V OE 84/81 - , DVBl. 1984 S. 1129 ff. = HSGZ 1985 S. 29 ff. = Gemeindehaushalt 1985 S. 114 ff.).
  • VGH Hessen, 06.11.1986 - 5 TH 725/84
    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.1987 - 5 TH 1939/86
    So hat es beispielsweise der Senat noch als Gesamterneuerung behandelt, wenn lediglich das Leitungsnetz einer leitungsgebundenen Einrichtung und auch dieses nur zu etwa 60 % des Gesamtbestandes erneuert wird (vgl. Beschluß vom 6. November 1986 - 5 TH 725/84 - , HSGZ 1987 S. 76 f.).
  • VGH Hessen, 05.10.2000 - 5 TG 2895/00

    Deckungsgleichheit von Abrechnungsgebiet und Einrichtungsgebiet bei …

    Die im Beschluss vom 16. November 1999 noch offen gelassene Frage, ob entsprechend der bisherigen einschlägigen Senatsrechtsprechung (Beschlüsse vom 31.07.1987 - 5 TH 1938/86 -, HSGZ 1987, 478, und 5 TH 1939/86, GemHH 1988, 157 = DÖV 1988, 516 - sowie Beschluss vom 15.05.1997 - 5 N 1460/96 -, NVwZ-RR 1999, 202) die Konstruktion der abschnittsweisen Abrechnung eine auf das Gebiet der betroffenen Einzelanlage beschränkte Abrechnung von Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen und damit unter besonderen Voraussetzungen eine Ausnahme vom Grundsatz der auf das Gesamtgebiet der Einrichtung zu beziehenden Abrechnung zulässt, ist zu verneinen.
  • VGH Hessen, 15.05.1997 - 5 N 1460/96

    Organisatorisches Ermessen der Gemeinde hinsichtlich öffentlicher Einrichtungen - …

    Hinsichtlich der Beitragserhebung für die Erneuerung eines Leitungsnetzes in nur einem Ortsteil einer mehrere Ortsteile umfassenden Kommune hat der Senat in der Vergangenheit für die Feststellung des Erneuerungstatbestandes (Erneuerung von mehr als 50 % des Leitungsnetzes) eine auf das betreffende Ortsteilnetz beschränkte Betrachtungsweise und damit eine auf diesen Ortsteil bezogene Abrechnung zugelassen (vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 1987 - 5 TH 1938/86 -, HSGZ 1987, 478, und - 5 TH 1939/86 -, GemHH 1988, 157 = DÖV 1988, 516).
  • VGH Hessen, 16.11.1999 - 5 TG 1972/99

    Verbesserung eines Einrichtungsteils als Verbesserung der Gesamteinrichtung

    Der Senat hat in der Vergangenheit für die Erneuerung der Ortsteilnetze einer ortsteilübergreifenden leitungsgebundenen Einrichtung eine auf das einzelne Ortsteilnetz als "Abschnitt" bezogene gesonderte Abrechnung zugelassen (vgl. Beschluss vom 31.07.1987 -- 5 TH 1938/86 -- HSGZ 1987, 478, sowie Beschluss vom 31.07.1987 -- 5 TH 1939/86 -- GemHH 1988, 157 = DÖV 1988, 516).
  • VGH Hessen, 04.05.1999 - 5 TG 170/98

    Kommunalabgaben: zur beitragsfähigen Erneuerung einer leitungsgebundenen …

    Eine Abrechnung, die sich auf den Einzugsbereich eines einzelnen Ortsteilnetzes einer aus mehreren Ortsteilnetzen zusammengesetzten - "ortsteilübergreifenden" - leitungsgebundenen Einrichtung beschränkt, hat der Senat nur für den Fall anerkannt, dass eine abnutzungsbedingte Erneuerung den zusammenhängenden Leitungsbestand eines siedlungsmäßig abgegrenzten Ortsteils betrifft und sich nur für dieses Ortsteilnetz positiv auswirkt, weil eine leitungsmäßige "Vernetzung" mit den anderen Ortsteilen nicht besteht (vgl. Senatsurteile vom 31. Juli 1987 - 5 TH 1938/86 -, HSGZ 1987 S. 478, und - 5 TH 1939/86 -, DÖV 1988 S. 516 = GemHH 1988 S. 157).
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