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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 17.08.1999 - 5 TZ 1954/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,8714
VGH Hessen, 17.08.1999 - 5 TZ 1954/99 (https://dejure.org/1999,8714)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.08.1999 - 5 TZ 1954/99 (https://dejure.org/1999,8714)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. August 1999 - 5 TZ 1954/99 (https://dejure.org/1999,8714)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HessKAG § 11 Abs. 1
    Berechnung der Beiträge für Entwässerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 114
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 13.04.1999 - 5 TZ 130/99

    Abwasserbeitrag - Globalberechnung

    Auszug aus VGH Hessen, 17.08.1999 - 5 TZ 1954/99
    Aber auch nach dieser Kalkulationsmethode ist es nicht zulässig, einzelne Ausbaumaßnahmen separat (baugebietsbezogen) abzurechnen, denn die Höhe des Beitrags bestimmt sich -- wie ausgeführt -- nach dem Umfang des durch die öffentliche Einrichtung insgesamt vermittelten Vorteils (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.4.1999 -- 5 TZ 130/99 --).
  • VGH Hessen, 26.09.2012 - 5 A 375/10

    Rechnungsperiodenkalkulation

    Diese Globalberechnung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch eine das Berechnungsverfahren vereinfachende sogenannte Rechnungsperiodenkalkulation ersetzt werden, bei der der durchschnittliche Aufwand einer stellvertretend für die Gesamtzeit repräsentativen Rechnungsperiode der Beitragskalkulation zugrundezulegen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. August 1999 - 5 TZ 1954/99 -, NVwZ-RR 2000, 114).

    Der erkennende Senat hat für die Rechtslage in Hessen die Rechnungsperiodenkalkulation als grundsätzlich zulässiges vereinfachendes Berechnungsverfahren anerkannt (Senatsbeschlüsse vom 17. August 1999 - 5 TZ 1954/99 -, a.a.O., und vom 13. April 1999 - 5 TZ 130/99 -, HSGZ 2000, 150), in diesen Entscheidungen jedoch betont, dass es aber auch nach dieser Kalkulationsmethode nicht zulässig sei, einzelne Ausbaumaßnahmen separat (baugebietsbezogen) abzurechnen, denn die Höhe des Beitrags bestimme sich nach dem Umfang des durch die öffentliche Einrichtung insgesamt vermittelten Vorteils.

    Die Festlegung dieser unterschiedlichen baugebietsbezogenen Beitragssätze verstößt gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit und führt zur Unwirksamkeit der Beitragssatzregelungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. August 1999 - 5 TZ 1954/99 -, NVwZ-RR 2000, 114, und vom 13. April 1999 - 5 TZ 130/99 -, HSGZ 2000, 150 = NVwZ-RR 2000, 114).

  • VG Gießen, 04.04.2001 - 2 E 2488/00

    Zum Vollgeschoss iS des Beitragsrechts

    Deshalb erfordert die Beitragssatzkalkulation eine dem Solidarprinzip entsprechende Globalberechnung, deren Wesen darin besteht, alle beitragsfähigen Aufwendungen für die Einrichtung einschließlich aller der nach den bestehenden Planungsabsichten in absehbarer Zeit für die Erschließung weiterer Gebiete voraussichtlich zu erwartenden Kosten unterschiedslos auf alle bevorteilten Anschlusspflichtigen umzulegen (vgl. Hess. VGH, 17.08.1999 -- 5 TZ 1954/99 --).
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