Rechtsprechung
| KG, 22.02.2017 - 5 U 139/16 |
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Haftung für Urheberrechtsverstöße, Haftung für Wettbewerbsverstöße
Verfahrensgang
- KG, 20.02.2017 - 5 U 139/16
- KG, 22.02.2017 - 5 U 139/16
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12
Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers - …
Auszug aus KG, 22.02.2017 - 5 U 139/16
Allerdings begründet allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbs verstoße der Gesellschaft zu verhindern (BGHZ 201, 344, Ls. b - Geschäftsführerhaftung).So liegt es etwa bei dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über den typischerweise auf Geschäftsführungsebene entscheiden wird (BGHZ 201, 344, Rn. 19 - Geschäftsführerhaftung).
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof ohne weiteres eine Haftung der vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person für den allgemeinen Internetauftritt des Unternehmens bejaht (vgl. BGHZ 201, 344, Rn. 19 - Geschäftsführerhaftung;… BGH GRUR 2012, 1145 Rn. 2, 36 - Pelikan).
- BGH, 19.04.2012 - I ZR 86/10
Pelikan
Auszug aus KG, 22.02.2017 - 5 U 139/16
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof ohne weiteres eine Haftung der vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person für den allgemeinen Internetauftritt des Unternehmens bejaht (…vgl. BGHZ 201, 344, Rn. 19 - Geschäftsführerhaftung; BGH GRUR 2012, 1145 Rn. 2, 36 - Pelikan).
- KG, 03.12.2024 - 5 U 9/24
Online-Werbung für osteopathische Behandlungen ohne gesichert wissenschaftliche …
Dies hat zur Folge, dass der Werbende, der bei einem verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorruft, durch die beworbene osteopathische Behandlung seien bestimmte therapeutische Erfolge zu erzielen, ohne dass die Aussage durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis auf die Gegenmeinung abgeschwächt wird, im gerichtlichen Verfahren eine therapeutische Wirksamkeit der Behandlung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen - bzw. im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung glaubhaft zu machen - hat (Fortführung von KG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2015 - 5 U 120/13, WRP 2016, 389 und KG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2017 - 5 U 139/16, MD 2017, 488).Rn. 32 (a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist mit der Bekanntmachung der Bundesärztekammer vom 28. August 2009 (Anlage A 13) jedenfalls nachgewiesen, dass die therapeutische Wirksamkeit einer osteopathischen Behandlung allgemein fachlich umstritten ist (vgl. Senat…, Urteil vom 19. Juni 2015 - 5 U 120/13, WRP 2016, 389 [juris Rn. 67]; vgl. auch Urteil vom 22. Februar 2017 - 5 U 139/16, MD 2017, 488 [juris Rn. 11]).
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| KG, 20.02.2017 - 5 U 139/16 |
Volltextveröffentlichung
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Verfahrensgang
- KG, 20.02.2017 - 5 U 139/16
- KG, 22.02.2017 - 5 U 139/16
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