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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 22.09.1982 - 5 U 141/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,4993
OLG Hamburg, 22.09.1982 - 5 U 141/81 (https://dejure.org/1982,4993)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.1982 - 5 U 141/81 (https://dejure.org/1982,4993)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. September 1982 - 5 U 141/81 (https://dejure.org/1982,4993)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1983, 153
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 11.12.1985 - IVa ZR 252/83

    Kürzung von Witwenversorgungsrenten durch "Ruhen" der Rente - Unwirksamkeit des § …

    Stuttgart vom 4. Oktober 1982 (5 U 141/81) das der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27.03.1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759 - insoweit nicht beanstandet hat, vertritt das Bundesarbeitsgericht nunmehr die Meinung, die unterschiedlichen Fallgestaltungen der Kumulation von Versorgungsbezügen und eigenem Einkommen zwängen nicht zu einer Unterscheidung dahin, daß die Witwe stets, nämlich auch dann bevorzugt werden müsse, wenn ihr von der Zusatzversorgungsrente des verstorbenen Ehemannes der verfassungsmäßig gebotene Rest verbleibt.
  • BGH, 11.12.1985 - IVa ZR 251/83

    Gültigkeit von Ruhensvorschriften der VBLS

    Stuttgart vom 4. Oktober 1982 (5 U 141/81), das der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27.3.1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759 - insoweit nicht beanstandet hat, vertritt das Bundesarbeitsgericht nunmehr die Meinung, die unterschiedlichen Fallgestaltungen der Kumulation von Versorgungsbezügen und eigenem Einkommen zwängen nicht zu einer Unterscheidung dahin, daß die Witwe stets, nämlich auch dann bevorzugt werden müsse, wenn ihr von der Zusatzversorgungsrente des verstorbenen Ehemannes der verfassungsmäßig gebotene Rest verbleibt.
  • BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 28/83

    Gleichheitssatz - Grundsatz der Gleichbehandlung - Witwenrente - Ruhegeld - …

    Unter Bezugnahme auf die - soweit ersichtlich nicht veröffentlichte - Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Oktober 1982 (- 5 U 141/81 -) führen sie aus: Der Versorgungsanspruch aus eigenem und aus abgeleitetem Recht diene nur noch der Alimentierung des hinterbliebenen Ehegatten, also einer Person.
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