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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 19.07.2005 - 5 U 236/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8669
OLG Bamberg, 19.07.2005 - 5 U 236/04 (https://dejure.org/2005,8669)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.07.2005 - 5 U 236/04 (https://dejure.org/2005,8669)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 19. Juli 2005 - 5 U 236/04 (https://dejure.org/2005,8669)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 635 § 638 (a.F.)
    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Tragwerksplaner

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Anspruch auf Mängelbeseitigung und Schadensersatz für Baumängel; Auslegung einer Verjährungsvereinbarung; "Objektübergabe" als Grundleistung eines Vollarchitekten; Hinweispflicht von Architekten und Ingenieuren bei auftretenden Baumängeln auf mögliche eigene ...

  • Wolters Kluwer
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sekundärhaftung des Tragwerksplaners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist auch der Tragwerksplaner Sachwalter des Bauherrn? (IBR 2006, 508)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 1792
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (16)

  • BGH, 04.04.2002 - VII ZR 143/99

    Sekundärhaftung des Architekten bei späterer Beendigung des Architektenvertrages

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.07.2005 - 5 U 236/04
    Verletzt der Architekt bzw. Ingenieur diese Pflicht, so erwächst dem Auftraggeber aus dieser Nebenpflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung mit der Folge, dass sich der Architekt oder Ingenieur nicht auf die ihm gegenüber eingetretene Verjährung von Gewährleistungsansprüchen berufen kann bzw. dass die Verjährung als nicht eingetreten gilt (sogen. Sekundärhaftung, vgl. BGHZ 71, 144 ff. = NJW 1978, 1311 ff.; BGH, NJW 1985, 328 ff.; BGH, NJW-RR 1986, 182 f.; BGH, NJW 1996, 1287; BGH, NJW-RR 2002, 1531 f.;… Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. 2005, Rdn. 1508, 2398 und 2404; Kleine-Möller/Merl, Handbuch des privaten Baurechts, 3. Aufl. 2005, § 12, Rdn. 1106 und 1251, insbes.

    Vielmehr hat der Architekt bzw. Ingenieur als "Sachwalter" des Bauherrn bei auftretenden Baumängeln unverzüglich die Ursachen aufzuklären, selbst wenn hierzu eigene Planungs- oder Ausführungsfehler gehören (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 1531 f.).

  • BGH, 27.05.1999 - VII ZR 24/98

    Eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.07.2005 - 5 U 236/04
    nur eine Prozessentscheidung über die Zulässigkeit der Klage (vgl. BGHZ 50, 25, 27; BGHZ 71, 226 ff.; BGHZ 95, 76 ff.; BGH, NJW 1999, 3125 f.).
  • BGH, 24.05.1973 - VII ZR 92/71

    Beratungspflicht des Architekten bei eigener Sachkunde des Bauherrn oder …

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.07.2005 - 5 U 236/04
    (vgl. etwa BGH, NJW 1987, 2743 f.; BGHZ 61, 28 ;… Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl. 2000, Rdn. 538 bis 538 n).
  • FG Düsseldorf, 12.04.2011 - 13 K 3413/07

    Voraussetzungen für die Notwendigkeit des Ausweisens von Gewinn durch …

    Vereinbaren die Parteien abweichend von der gesetzlichen Regelung, dass die Verjährung der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche z.B. bereits mit der Übergabe des fertig gestellten Gebäudes beginnen soll (vgl. hierzu etwa OLG Bamberg, Urteil vom 19.7.2005 5 U 236/04, BauR 2005, 1792), liegt darin nach Auffassung des Senats zugleich eine stillschweigende Vereinbarung dahingehend, dass auf eine förmliche oder konkludente Abnahme verzichtet und eine solche statt dessen auf den Zeitpunkt der Übergabe fingiert werden soll.
  • OLG Düsseldorf, 22.09.2006 - 22 U 49/06

    Werkvertrag: Haftung über die 5-jährige Verjährungsfrist hinaus bei …

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. NJW 1978, 1311; NJW 1985, 328, 330; NJW-RR 1986, 182, 183; NJW 1996, 1278, 1279; NJW-RR 2002, 1531, 1532; ebenso OLG Bamberg, Urt. v. 19.07.2005, 5 U 236/04, zit. nach IBR-online;… Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdnrn. 1508, 2398 und 2404) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (z. B. Senat, NZBau 2001, 449, 450; 23. Zivilsenat, NZBau 2004, 454, 456) obliegt dem umfassend beauftragten Architekten auch noch nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmen, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.
  • OLG Frankfurt, 10.12.2009 - 3 U 138/08
    Rn. 38 Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19.07.2005 (Baurecht 2005, 1792), der das Berufungsgericht folgt, gelten die Grundsätze zur Sekundärhaftung des Architekten auch für Ingenieure; die Sekundärhaftung treffe insbesondere den Architekten bzw. Ingenieur, soweit dieser mit der Objektüberwachung bzw. Objektbetreuung beauftragt worden sei; sie stehe jedoch nicht zwingend im Zusammenhang mit einer bestimmten Leistungsphase oder etwa mit der Abnahme; vielmehr habe der Architekt bzw. Ingenieur als "Sachwalter" des Bauherrn bei auftretenden Baumängeln unverzüglich die Ursache aufzuklären, selbst wenn hierzu eigene Planungs- oder Ausführungsfehler gehörten.
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