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| OLG Oldenburg, 11.03.2020 - 5 U 295/19 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- LG Osnabrück, 07.08.2019 - 1 O 3272/18
- OLG Oldenburg, 11.03.2020 - 5 U 295/19
- BGH, 05.03.2024 - VI ZR 475/20
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Nürnberg, 29.04.2021 - 5 U 3953/19
Keine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung beim Motor OM 607
Mit der Tatbestandswirkung der hier auch nicht nachträglich - durch Nebenbestimmungen - eingeschränkten Typgenehmigung wäre nicht zu vereinbaren, wenn der Senat annähme, die Beklagte habe dem Kläger gegenüber mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeuges, das einem genehmigten Typ entspricht, gegen die guten Sitten verstoßen, weil das Fahrzeug mit einer nicht zulässigen Abschalteinrichtung versehen sei, die der Erteilung der Genehmigung entgegengestanden hätte (so auch OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 7. August 2019, - 7 U 626/19 - OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 27. Dezember 2020, - 5 U 295/19 - KG, Urteil vom 18. Februar 2020, 14 U 74/19; Urteile des Senats vom 15. März 2021, - 5 U 88/20 - und vom 26. April 2021 - 5 U 1701/20 -). - OLG Nürnberg, 15.07.2021 - 5 U 4788/19
Dieselskandal: keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Mercedes bei OM …
Dies entspricht auch der Auffassung mehrerer andere Oberlandesgerichte (etwa OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 7. August 2019 - 7 U 626/19 - OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 27. Dezembe 2020 - 5 U 295/19 - KG, Urteil vom 18. Februar 2020 - 14 U 74/19 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 11 U 109/20 -, sämtlich zitiert nach juris); explizit geäußerte Gegenauffassungen sind dem Senat nicht bekannt. - OLG Nürnberg, 27.05.2021 - 5 U 3483/19
Keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei Einbau eines sog. Thermofensters
Mit der Tatbestandswirkung der hinsichtlich der hier gerügten AGR-Steuerung auch nicht nachträglich - durch Nebenbestimmungen - eingeschränkten Typgenehmigung wäre nicht zu vereinbarem, wenn der Senat annähme, die Beklagte habe dem Kläger gegenüber mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeuges, das einem genehmigten Typ entspricht, gegen die guten Sitten verstoßen, weil das Fahrzeug mit einer nicht zulässigen Abschalteinrichtung versehen sei, die der Erteilung der Genehmigung entgegengestanden hätte (so auch OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 7.8.2019, 7 U 626/19; OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 27.12.2020, 5 U 295/19; KG, Urteil vom 18.2.2020, 14 U 74/19; s.a. Urteil des Senats vom 15.3.2021, 5 U 88/20).
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