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| OLG Koblenz, 14.04.2009 - 5 U 309/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Nebenintervention einer gesetzlichen Krankenkasse im Rechtsstreit eines Kindes mit einem Krankenhausträger wegen eines Geburtsschadens; Begriff des rechltichen Interesses i.S.d. § 66 Zivilprozessordnung (ZPO)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Mainz, 10.03.2009 - 2 O 491/05
- OLG Koblenz, 14.04.2009 - 5 U 309/09
Papierfundstellen
- NJW-RR 2009, 963
- MDR 2009, 708
- VersR 2009, 994
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- RG, 15.10.1913 - I 92/13
Rechtliches Interesse im Sinne des § 393 Nr. 4 ZPO
Auszug aus OLG Koblenz, 14.04.2009 - 5 U 309/09
Gemeint ist ein Interesse, das auf einem Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu den Parteien oder dem Gegenstand des Rechtsstreits beruht, das durch die Entscheidung des Rechtsstreits, ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung mitbetroffen ist (RGZ 83, 182, 183).
- BGH, 18.11.2015 - VII ZB 57/12
Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren: Beschlussentscheidung über …
Die bloße Möglichkeit der späteren Gutachtenverwertung begründet kein rechtliches Interesse an dem Beitritt (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2009, 963). - OLG Köln, 19.07.2024 - 6 U 101/23
Beschaffung von Schutzmasken im Wege des Open-House-Verfahrens
Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH NJW-RR 2011, 907 Tz 10; BGH 18.11.2015 - VII ZB 2/15, NJW 2016, 1020 Tz 11; BGH 18.11.2015 - VII ZB 57/12, NJW 2016, 1018 Tz 13; OLG Koblenz 14.4.2009 - 5 U 309/09, NJW-RR 2009, 963; OLG Köln 28.11.2014 - 19 U 87/14 Tz 4 f, hM; auch begrenzt auf Teil der Hauptsache: OLG Düsseldorf MDR 66, 852). - OLG Brandenburg, 14.03.2011 - 11 W 8/10
Nebenintervention: Auslegung des Begriffs "rechtliches Interesse"
Der Begriff des rechtlichen Interesses - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse - erfordert, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.2006, II ZB 16/05, unter Hinweis auf die h. M. mit weiteren Nachweisen; OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2010 I-10 W 124/09, 10 W 124/09; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.04.2009, 5 U 309/09). - LG München I, 17.02.2021 - 15 O 11883/20
Rechtliches Interesse, Nebenintervention, Anstellungsvertrag, …
Rn. 22 Ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat jemand dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits (durch Inhalt oder Vollstreckung) mittelbar oder unmittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt (BGH NJW-RR 2011, 907; NJW 2016, 1020; NJW 2016, 1018; Koblenz NJW-RR 2009, 963).
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