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   KG, 18.11.2022 - 5 U 33/20   

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https://dejure.org/2022,46643
KG, 18.11.2022 - 5 U 33/20 (https://dejure.org/2022,46643)
KG, Entscheidung vom 18.11.2022 - 5 U 33/20 (https://dejure.org/2022,46643)
KG, Entscheidung vom 18. November 2022 - 5 U 33/20 (https://dejure.org/2022,46643)
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Wird zitiert von ... (6)

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 121/21

    Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag

    Dieses Bezugsjahr findet in der - von der Beklagten zur Rechtfertigung ihrer Klausel auch angeführten - sog. Dreijahreslösung des BGH eine sachgerechte Stütze (so im Ergebnis auch Landgericht Berlin, Urteil v. 19.10.2022, 2 S 20/21 und ihm folgend KG, Urteil v. 18.11.2022, 5 U 33/20).

    Rn. 73 Der Senat folgt der Einschätzung des Landgerichts Berlin (Urteil v. 19.10.2022, 2 S 20/21) wie auch des Kammergerichts (Urteil v. 18.11.2022, 5 U 33/20), dass die Beklagte die Bezugsjahre der von ihr zur Anwendung gebrachten Preisanpassungsparameter nicht nach freiem Belieben unterschiedlich festlegen durfte, da sie anderenfalls durch geschicktes Kombinieren der Basisjahre für den Basisarbeitspreis einerseits und den Wärmepreisindex und den Vattenfall-Tarif andererseits zu ihren Gunsten einen möglichst hohen Arbeitspreis hätte generieren können.

    Rn. 75 Zwar setzt eine verhältnismäßige Kostenentwicklung der (ggf. über das Marktelement korrigierten) Bezugskosten einerseits und der Preisentwicklung gegenüber den Endkunden andererseits grundsätzlich einen einheitlichen zeitlichen Ausgangspunkt voraus (KG, Urteil v. 18.11.2022, 5 U 33/20), weil anderenfalls der erforderliche "Gleichlauf" der Kosten nicht gewährleistet ist.

    Soweit der 5. Zivilsenat des Kammergerichts die Klausel im Hinblick auf die "in den Fußnoten versteckten" unterschiedlichen Bezugsjahre auch für intransparent erachtet hat (Urteil v. 18.11.2022, 5 U 33/20), liegt der hiesige Fall insoweit anders, als dass die Beklagte, wie bereits ausgeführt, sachliche Gründe für die Anknüpfung an unterschiedliche Bezugsjahre angeführt hat, denen die Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten sind.

    Der Senat versteht die Entscheidung des 5. Zivilsenats vom 18.11.2022 (5 U 33/20) nicht dahingehend, dass die Verwendung unterschiedlicher Bezugsjahre für die einzelnen Komponenten einer Preisanpassungsformel per se zu deren Unangemessenheit im Sinne des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV führt, d.h. auch bei - wie hier - Vorliegen sachlicher Differenzierungsgründe.

    Entsprechend war auch keine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BGH über die gegen die Urteile des Landgerichts Berlin vom 19.10.2022 (2 S 20/21) und des Kammergerichts vom 18.11.2022 (5 U 33/20) geboten.

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 41/20

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag; …

    Dieses Bezugsjahr findet in der - von der Beklagten zur Rechtfertigung ihrer Klausel auch angeführten - sog. Dreijahreslösung des BGH eine sachgerechte Stütze (so im Ergebnis auch Landgericht Berlin, Urteil v. 19.10.2022, 2 S 20/21 und ihm folgend KG, Urteil v. 18.11.2022, 5 U 33/20).

    Rn. 86 Der Senat folgt der Einschätzung des Landgerichts Berlin (Urteil v. 19.10.2022, 2 S 20/21) wie auch des Kammergerichts (Urteil v. 18.11.2022, 5 U 33/20), dass die Beklagte die Bezugsjahre der von ihr zur Anwendung gebrachten Preisanpassungsparameter nicht nach freiem Belieben unterschiedlich festlegen durfte, da sie anderenfalls durch geschicktes Kombinieren der Basisjahre für den Basisarbeitspreis einerseits und den Wärmepreisindex und den Vattenfall-Tarif andererseits zu ihren Gunsten einen möglichst hohen Arbeitspreis hätte generieren können.

    Rn. 88 Zwar setzt eine verhältnismäßige Kostenentwicklung der (ggf. über das Marktelement korrigierten) Bezugskosten einerseits und der Preisentwicklung gegenüber den Endkunden andererseits grundsätzlich einen einheitlichen zeitlichen Ausgangspunkt voraus (KG, Urteil v. 18.11.2022, 5 U 33/20), weil anderenfalls der erforderliche "Gleichlauf" der Kosten nicht gewährleistet ist.

    Soweit der 5. Zivilsenat des Kammergerichts die Klausel im Hinblick auf die "in den Fußnoten versteckten" unterschiedlichen Bezugsjahre auch für intransparent erachtet hat (Urteil v. 18.11.2022, 5 U 33/20), liegt der hiesige Fall insoweit anders, als dass die Beklagte, wie bereits ausgeführt, sachliche Gründe für die Anknüpfung an unterschiedliche Bezugsjahre angeführt hat, denen die Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten sind.

    Der Senat versteht die Entscheidung des 5. Zivilsenats vom 18.11.2022 (5 U 33/20) nicht dahingehend, dass die Verwendung unterschiedlicher Bezugsjahre für die einzelnen Komponenten einer Preisanpassungsformel per se zu deren Unangemessenheit im Sinne des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV führt, d.h. auch bei - wie hier - Vorliegen sachlicher Differenzierungsgründe.

    Entsprechend war auch keine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BGH über die gegen die Urteile des Landgerichts Berlin vom 19.10.2022 (2 S 20/21) und des Kammergerichts vom 18.11.2022 (5 U 33/20) geboten.

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 44/22

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag; …

    Dieses Bezugsjahr findet in der - von der Beklagten zur Rechtfertigung ihrer Klausel auch angeführten - sog. Dreijahreslösung des BGH eine sachgerechte Stütze (so im Ergebnis auch Landgericht Berlin, Urteil v. 19.10.2022, 2 S 20/21 und ihm folgend KG, Urteil v. 18.11.2022, 5 U 33/20).

    Rn. 107 Der Senat folgt der Einschätzung des Landgerichts Berlin (Urteil v. 19.10.2022, 2 S 20/21) wie auch des Kammergerichts (Urteil v. 18.11.2022, 5 U 33/20), dass die Beklagte die Bezugsjahre der von ihr zur Anwendung gebrachten Preisanpassungsparameter nicht nach freiem Belieben unterschiedlich festlegen durfte, da sie anderenfalls durch geschicktes Kombinieren der Basisjahre für den Basisarbeitspreis einerseits und den Wärmepreisindex und den Vattenfall-Tarif andererseits zu ihren Gunsten einen möglichst hohen Arbeitspreis hätte generieren können.

    Rn. 109 Zwar setzt eine verhältnismäßige Kostenentwicklung der (ggf. über das Marktelement korrigierten) Bezugskosten einerseits und der Preisentwicklung gegenüber den Endkunden andererseits grundsätzlich einen einheitlichen zeitlichen Ausgangspunkt voraus (KG, Urteil v. 18.11.2022, 5 U 33/20), weil anderenfalls der erforderliche "Gleichlauf" der Kosten nicht gewährleistet ist.

    Soweit der 5. Zivilsenat des Kammergerichts die Klausel im Hinblick auf die "in den Fußnoten versteckten" unterschiedlichen Bezugsjahre auch für intransparent erachtet hat (Urteil v. 18.11.2022, 5 U 33/20), liegt der hiesige Fall insoweit anders, als dass die Beklagte, wie bereits ausgeführt, sachliche Gründe für die Anknüpfung an unterschiedliche Bezugsjahre angeführt hat, denen die Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten sind.

    Der Senat versteht die Entscheidung des 5. Zivilsenats vom 18.11.2022 (5 U 33/20) nicht dahingehend, dass die Verwendung unterschiedlicher Bezugsjahre für die einzelnen Komponenten einer Preisanpassungsformel per se zu deren Unangemessenheit im Sinne des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV führt, d.h. auch bei - wie hier - Vorliegen sachlicher Differenzierungsgründe.

    Entsprechend war auch keine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BGH über die gegen die Urteile des Landgerichts Berlin vom 19.10.2022 (2 S 20/21) und des Kammergerichts vom 18.11.2022 (5 U 33/20) geboten.

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 1062/20

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag

    Dieses Bezugsjahr findet in der - von der Beklagten zur Rechtfertigung ihrer Klausel auch angeführten - sog. Dreijahreslösung des BGH eine sachgerechte Stütze (so im Ergebnis auch Landgericht Berlin, Urteil v. 19.10.2022, 2 S 20/21 und ihm folgend KG, Urteil v. 18.11.2022, 5 U 33/20).

    Rn. 74 Der Senat folgt der Einschätzung des Landgerichts Berlin (Urteil v. 19.10.2022, 2 S 20/21) wie auch des Kammergerichts (Urteil v. 18.11.2022, 5 U 33/20), dass die Beklagte die Bezugsjahre der von ihr zur Anwendung gebrachten Preisanpassungsparameter nicht nach freiem Belieben unterschiedlich festlegen durfte, da sie anderenfalls durch geschicktes Kombinieren der Basisjahre für den Basisarbeitspreis einerseits und den Wärmepreisindex und den Vattenfall-Tarif andererseits zu ihren Gunsten einen möglichst hohen Arbeitspreis hätte generieren können.

    Rn. 76 Zwar setzt eine verhältnismäßige Kostenentwicklung der (ggf. über das Marktelement korrigierten) Bezugskosten einerseits und der Preisentwicklung gegenüber den Endkunden andererseits grundsätzlich einen einheitlichen zeitlichen Ausgangspunkt voraus (KG, Urteil v. 18.11.2022, 5 U 33/20), weil anderenfalls der erforderliche "Gleichlauf" der Kosten nicht gewährleistet ist.

    Soweit der 5. Zivilsenat des Kammergerichts die Klausel im Hinblick auf die "in den Fußnoten versteckten" unterschiedlichen Bezugsjahre auch für intransparent erachtet hat (Urteil v. 18.11.2022, 5 U 33/20), liegt der hiesige Fall insoweit anders, als dass die Beklagte, wie bereits ausgeführt, sachliche Gründe für die Anknüpfung an unterschiedliche Bezugsjahre angeführt hat, denen die Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten sind.

    Der Senat versteht die Entscheidung des 5. Zivilsenats vom 18.11.2022 (5 U 33/20) nicht dahingehend, dass die Verwendung unterschiedlicher Bezugsjahre für die einzelnen Komponenten einer Preisanpassungsformel per se zu deren Unangemessenheit im Sinne des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV führt, d.h. auch bei - wie hier - Vorliegen sachlicher Differenzierungsgründe.

    Entsprechend war auch keine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BGH über die gegen die Urteile des Landgerichts Berlin vom 19.10.2022 (2 S 20/21) und des Kammergerichts vom 18.11.2022 (5 U 33/20) geboten.

  • KG, 23.05.2023 - 9 U 19/20

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Fernwärmelieferungsvertrag

    Der 5. Zivilsenat des Kammergerichts charakterisiert die Ausweisung des Arbeitspreises des Jahres 2015 als "APW0" in seinem Urteil vom 18. November 2022 - 5 U 33/20 - treffend als "verschämt" und "irreführend": Es wird der Eindruck einer "Stunde Null" für den Arbeitspreis in dem Vertragsverhältnis erweckt, während in Wirklichkeit, wie dann die Definition der Variablen "APW0" ergibt, auf den Arbeitspreis des Jahres 2015 referenziert wird.

    Rn. 37 c) Ob die PÄK AP 2019 zudem den Wirksamkeitsbedenken unterliegen, die den Parteien aus den Urteilen des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 2022 -.2 S 30/21 - und des Kammergerichts vom 18. November 2020 - 5 U 33/20 - bekannt sind, kann hiernach dahingestellt bleiben.

  • KG, 16.05.2023 - 9 U 1087/20

    Verfahrensaussetzung bei Anhängigkeit eines Parallelverfahrens mit der …

    In diesen Revisionsverfahren geht es wie auch im vorliegenden Rechtsstreit und einer Vielzahl von Parallelverfahren um die Wirksamkeit der von der Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2019 und öffentlicher Bekanntmachung vom 30. April 2019 in die bestehenden Wärmelieferungsverträge eingefügten neuen Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis der Fernwärmelieferungen, die obergerichtlich unterschiedlich beurteilt wird (vgl. etwa Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. November 2022 - 5 U 33/20: Unwirksamkeit der Klausel; Entscheidungen des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. März 2023 - 4 U 41/20, 4 U 121/20, 4 U 1062/20 und 4 U 44/22 : Wirksamkeit der Klausel), so dass auch der Senat bei einer Entscheidung über diese Rechtsfrage gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen hätte.
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