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| OLG Nürnberg, 09.06.1997 - 5 U 439/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823
Anscheinsbeweis für Regelverstoß des Mitspielers in einem Fußballspiel - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- archive.org (Leitsatz)
BGB § 823
Verletzung beim Fussball - Beweislast
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth - 12 O 10670/96
- OLG Nürnberg, 09.06.1997 - 5 U 439/97
Papierfundstellen
- VersR 1998, 69
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73
Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel
Auszug aus OLG Nürnberg, 09.06.1997 - 5 U 439/97
Danach entfällt bei regelgerechtem Verhalten des Verletzers ohnehin jede Haftung (vgl. BGH NJW 1975, 109 ). - BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74
Zivilrechtliche Haftung eines Fußballspielers wegen gefährlichen Spiels
Auszug aus OLG Nürnberg, 09.06.1997 - 5 U 439/97
Eine solche Vorgehensweise stellt jedoch eine - auch bei Altherrnmannschaften - allgemein anerkannte Abwehrmethode dar, die jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, wenn der Angriff dem Ball und nicht dem Gegenspieler galt, auch wenn dieser dabei zu Boden geht (BGH NJW 1976, 957 ).
- OLG München, 30.01.2025 - 19 U 3374/24
Eigene Beweiswürdigung, Landgerichte, Unterschenkelfraktur, …
Auch alleine aus der puren Tatsache, dass dabei der Unterschenkel des Gegenspielers getroffen wird, kann ebenso wenig ein regelwidriges Verhalten hergeleitet werden (…OLG Stuttgart, Urteil v. 11.07.2000, Az. 10 U 59/00, juris Rz. 2) wie ein sog. "Grätschsprung" für sich noch nicht den Schluss auf ein haftungsrelevantes Verschulden gestattet (…OLG Köln, Beschluss v. 16.08.2010, Az. 11 U 96/10, juris Rz. 3), da dies eine allgemein anerkannte Abwehrmethode darstellt, die jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, wenn der Angriff dem Ball und nicht dem Gegenspieler gilt, auch wenn dieser dabei zu Boden geht (OLG Nürnberg, Urteil v. 09.06.1997, Az. 5 U 439/97, juris Rz. 7). - OLG Hamm, 07.02.2017 - 9 U 197/15
Rechtmäßigkeit des Übergehens eines Beweisantritts zur Begründung einer …
Es lässt sich keineswegs von vornherein sagen, dass die beantragte Einholung eines medizinischen Gutachtens eines insoweit spezialisierten Sachverständigen - wie etwa des vom Senat in einer ähnlichen Sache eingeschalteten Prof. Dr. S2 (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie für Chirurgie, spezielle Unfallchirurgie, Handchirurgie, Sportmedizin, Physikalische Therapie, früherer Mannschaftsarzt des SC Q3 N, Chefarzt im D2-hospital, E-Weg, ##### N2) - vorliegend keinerlei Erkenntnisse bzgl. des hier in Rede stehenden Beweisthemas bringen könnte Eine hinreichende eigene Sachkunde zur Beurteilung dieser auf den hier zu entscheidenden konkreten Fall bezogenen Frage ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich; der Hinweis des Landgerichts auf die - insoweit auch in keiner Weise ergiebige - Entscheidung des OLG Nürnberg, VersR 1998, 69 führt in diesem Zusammenhang nicht weiter und ersetzt die Darlegung eigener Sachkunde in keiner Weise. - OLG München, 30.01.2025 - 19 U 23374/24
Materielle und immaterielle Schadenersatzansprüche eines Spielers aufgrund einer …
Auch alleine aus der puren Tatsache, dass dabei der Unterschenkel des Gegenspielers getroffen wird, kann ebenso wenig ein regelwidriges Verhalten hergeleitet werden (… OLG Stuttgart, Urteil v. 11.07.2000, Az. 10 U 59/00, juris Rz. 2) wie ein sog. "Grätschsprung" für sich noch nicht den Schluss auf ein haftungsrelevantes Verschulden gestattet (… OLG Köln, Beschluss v. 16.08.2010, Az. 11 U 96/10, juris Rz. 3), da dies eine allgemein anerkannte Abwehrmethode darstellt, die jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, wenn der Angriff dem Ball und nicht dem Gegenspieler gilt, auch wenn dieser dabei zu Boden geht ( OLG Nürnberg, Urteil v. 09.06.1997, Az. 5 U 439/97, juris Rz. 7). - OLG Köln, 16.08.2010 - 11 U 96/10
Haftung für Verletzungen bei einem Fußballspiel
Zu Verletzungen bei Fussballspielen hat die Rechtsprechung unter Zugrundelegung dieses Maßstabes mehrfach entschieden, dass selbst ein sog. Grätschsprung noch nicht den Schluss auf ein haftungsrelevantes Verschulden gestattet (BGH NJW 1976, 957; OLG Frankfurt OLGR 2000, 271; OLG Hamm VersR 1998, 68; OLG Nürnberg VersR 1998, 69).
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