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Rechtsprechung
   OLG München, 26.04.2005 - 5 U 4726/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,30946
OLG München, 26.04.2005 - 5 U 4726/02 (https://dejure.org/2005,30946)
OLG München, Entscheidung vom 26.04.2005 - 5 U 4726/02 (https://dejure.org/2005,30946)
OLG München, Entscheidung vom 26. April 2005 - 5 U 4726/02 (https://dejure.org/2005,30946)
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Frankfurt, 01.11.2010 - 23 U 181/08

    Finanzierte Kapitalanlage: Rückabwicklung einer wirtschaftlichen Beteiligung an …

    Rn. 20 Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 19.7.2010 (Bl. 1486f d.A.) Beweis erhoben durch die vom Kläger gemäß Schriftsatz vom 25.3.2010 beantragte Verwertung der Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des Senats vom 26.8.2009 und vom 3.2.2010 im Rechtsstreit 23 U 218/06 und durch die von der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 20.4.2010 beantragte Verwertung der mit Schriftsatz vom 23.6.2010 vorgelegten Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des LG Köln vom 10.1.2006 - 3 O 639/04, des LG München I vom 14.2.2006 - 28 O 17592/05, des OLG Frankfurt am Main vom 28.11.2001 - 9 U 13/01 und des OLG München vom 11.3.2003 - 5 U 4726/02 sowie des Zwischenurteils des Senats vom 10.5.2006 - 23 U 227/04, des polizeilichen Vernehmungsprotokolls des Herrn Z1 vom 4.6.2003 - 8344-104055-03/6 und der Erklärung des Herrn Z1 vom 22.11.2006, jeweils im Wege des Urkundenbeweises.

    Rn. 43 Auf der Grundlage der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme durch Verwertung der Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des Senats vom 26.8.2009 und vom 3.2.2010 im Rechtsstreit 23 U 218/06 sowie der von der Beklagten vorgelegten Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des LG Köln vom 10.1.2006 - 3 O 639/04, des LG München I vom 14.2.2006 - 28 O 17592/05, des OLG Frankfurt am Main vom 28.11.2001 - 9 U 13/01 und des OLG München vom 11.3.2003 - 5 U 4726/02 sowie des Zwischenurteils des Senats vom 10.5.2006 - 23 U 227/04, des polizeilichen Vernehmungsprotokolls des Herrn Z1 vom 4.6.2003 - 8344-104055-03/6 und der Erklärung des Herrn Z1 vom 22.11.2006, jeweils im Wege des Urkundenbeweises, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger diesen Beweis geführt hat.

    Rn. 60 Der Senat sieht auch nach nochmaliger Prüfung und unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens der Beklagten in diesem Rechtsstreit als auch der von ihr vorgelegten Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des LG Köln vom 10.1.2006 - 3 O 639/04, des LG München I vom 14.2.2006 - 28 O 17592/05, des OLG Frankfurt am Main vom 28.11.2001 - 9 U 13/01 und des OLG München vom 11.3.2003 - 5 U 4726/02 sowie des Zwischenurteils des Senats vom 10.5.2006 - 23 U 227/04, des polizeilichen Vernehmungsprotokolls des Herrn Z1 vom 4.6.2003 - 8344-104055-03/6 und der Erklärung des Herrn Z1 vom 22.11.2006 keine Veranlassung bzw. Rechtfertigung, vorliegend zu einer im Ergebnis abweichenden Beweiswürdigung zu gelangen.

    Rn. 68 Letzteres gilt auch für das Vernehmungsprotokoll im Sitzungsprotokoll des OLG München vom 11.3.2003 - 5 U 4726/02 hinsichtlich der Zeugen Z2 und Z4, die dort lediglich Bezug genommen haben auf ihre Aussagen vor dem OLG Frankfurt am Main vom 28.11.2001 - 9 U 13/01.

    Die Steuervorteile wurden nicht auf Kosten (oder durch Leistung) der Beklagten erlangt (ebenso OLG München Urteil vom 26.4.2005, 5 U 4726/02 - dortige Homepage).

  • OLG Schleswig, 24.05.2007 - 5 U 38/06

    Geschlossener Immobilienfonds: Keine unmittelbare Darlehensbeziehung zwischen …

    - Was die behauptete Vorlage der Originalvollmachten gegenüber der Beklagten anbelange, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass zuletzt in einem ebenfalls den X-Fonds betreffenden Verfahren diese Vorlage nicht habe bewiesen werden können (Urteil des OLG München vom 26. April 2005 - 5 U 4726/02 - Anlage BB 2; vgl. ebenso Urteil des OLG München vom 17. April 2007, 5 U 3615/06, S. 20 f, Anlage BB 22 ).
  • OLG Stuttgart, 11.12.2006 - 6 U 115/06

    Finanzierte Immobilienfondsbeteiligung: Reichweite und Wirksamkeit der von …

    Zumindest letzteres, also Heilung, ist aber der Fall, weil Darlehensnehmerin jeweils die FondsGbR war und diese unabhängig von Fragen der Wirksamkeit der Vollmachten für die Treuhänderin die Darlehensvaluta jeweils auch selbst empfangen hatte - wurde die Valuta doch als eine der in den Grundlagenverträgen vorgesehenen Möglichkeiten auf das eigene Konto der FondsGbR ausbezahlt, auch hierin unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, den der II. Zivilsenat des BGH in seinen Entscheidungen zum HAT-Fonds 43 (Urteil vom 14.06.2004 II ZR 393/02 = BGHZ 159, 264) und 57 (Urteil vom 21.03.2005 II ZR 411/02 = NJW-RR 2005, 986) und wohl auch das OLG München in seinem Urteil vom 26.04.2005 (5 U 4726/02 - vom Klägervertreter in der Berufungsbegründung ab S. 8 = Bl. 537 d.A. auszugsweise zitiert) sowie das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 29.12.2005 (17 U 43/05 = OLGR 2006, 199, 201f - das Darlehen II wurde den einzelnen .
  • OLG Frankfurt, 17.03.2010 - 23 U 218/06

    Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung

    Die Steuervorteile wurden aber nicht auf Kosten (oder durch Leistung) der Beklagten erlangt (ebenso OLG München Urteil vom 26.4.2005 5 U 4726/02 - dortige Homepage).
  • OLG Frankfurt, 26.09.2007 - 23 U 101/06

    Rückabwicklung eines Immobilienfondsbeitritts: Berücksichtigung von …

    Die Steuervorteile wurden andererseits jedenfalls nicht auf Kosten (oder durch Leistung) der Beklagten erlangt (ebenso OLG München, Urteil vom 26.4.2005, Az. 5 U 4726/02 - dortige Homepage).
  • OLG Frankfurt, 02.11.2005 - 9 U 40/01

    Geschlossener Immobilienfonds: Rückabwicklungsansprüche bei unwirksamem …

    Hier sind daher bis zum 30.4.00 5 % Zinsen über dem Diskontsatz und ab diesem Zeitpunkt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 1.5.00 zu zahlen (so auch OLG München, Urteil vom 26.4.05 zu Aktenzeichen 5 U 4726/02).
  • OLG Frankfurt, 02.11.2005 - 9 U 13/01

    Geschlossener Immobilienfonds: Rückabwicklungsansprüche bei unwirksamem …

    Im konkreten Fall sind daher bis zum 30.4.2000 5 % Zinsen über dem Diskontsatz und ab diesem Zeitpunkt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 1.5.2000 zu zahlen (so auch OLG München, 5 U 4726/02).
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