Rechtsprechung
| OLG Bamberg, 03.10.1978 - 5 U 55/78 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,7920) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1978, 1171
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.04.1957 - III ZR 246/55
Umfang der Pflicht des Anliegers zur Rücksichtnahme auf den Straßenverkehr
Auszug aus OLG Bamberg, 03.10.1978 - 5 U 55/78
Nach anerkannter Rechtsprechung ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Gelände ausübt, verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, daß von diesem Gelände insbesondere wenn es an eine öffentliche Straße grenzt keine Gefahr für andere ausgeht (BGH VersR 55, 11, BGHZ 24, 124 =. - BGH, 10.11.1954 - VI ZR 217/53
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Bamberg, 03.10.1978 - 5 U 55/78
Nach anerkannter Rechtsprechung ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Gelände ausübt, verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, daß von diesem Gelände insbesondere wenn es an eine öffentliche Straße grenzt keine Gefahr für andere ausgeht (BGH VersR 55, 11, BGHZ 24, 124 =.
- AG Lemgo, 12.09.2006 - 19 C 81/06
Verkehrssicherungspflicht; Kontrolle von Bäumen auf Standsicherheit; …
Der Verkehrssicherungspflichtige muss in angemessenen Zeitabständen Bäume, von denen eine Gefahr ausgehen kann, auf Krankheitsbefall prüfen und fällen, wenn Anzeichen dafür erkennbar sind, dass sie nicht mehr standfest sind (OLG Köln, Urteil vom 8. Februar 1988, Az: 7 U 153/87; OLG Bamberg, Urteil vom 3. Oktober 1978, Az: 5 U 55/78; OLG Hamm, Urteil vom 26. Januar 1993, Az: 9 U 152/92; OLG Hamm, Urteil vom 28. Oktober 1977, Az: 9 U 31/77).
dejure.org
Übersicht OLG Bamberg
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.