Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 15.06.1993 - 5 U 60/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Osnabrück, 06.04.1992 - 4 O 408/86
- OLG Oldenburg, 15.06.1993 - 5 U 60/92
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.06.1989 - VII ZR 227/88
Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Streithelfers
Auszug aus OLG Oldenburg, 15.06.1993 - 5 U 60/92
wann ihm selbst das Urteil zugestellt worden ist (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH NJW 90, 190 m.w.N.). - BGH, 28.03.1985 - VII ZR 317/84
Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei nacheinander eingelegter Revision von …
Auszug aus OLG Oldenburg, 15.06.1993 - 5 U 60/92
Aus der vom Nebenintervenienten angezogenen Entscheidung des BGH vom 28.3.1985 (BGH NJW 85, 2480) kann er für seine gegenteilige Auffassung nichts herleiten. - BGH, 27.10.1983 - VII ZR 41/83
Anschließung an unselbständiges Anschlußrechtsmittel
Auszug aus OLG Oldenburg, 15.06.1993 - 5 U 60/92
Der Erklärung in der Berufungsschrift ist dann ein Verzicht auf das Rechtsmittel im übrigen zu entnehmen, wenn in ihr der klare und eindeutige Wille zum Ausdruck kommt, daß das erstinstanzliche Urteil insoweit hingenommen und nicht angefochten werden soll (BGHZ 88, 360, 363).
- OLG Oldenburg, 19.04.1994 - 5 U 154/93
Schmerzensgeld; Feststellung des Zukunftsschadens; Geburt eines Neugeboren; …
Je nach dem Ausmaß der jeweiligen Beeinträchtigung und dem Grad der dem Verletzten verbliebenen Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit sind Abstufungen vorzunehmen (vgl. auch Senat, Urteil vom 18.5.1993 - 5 U 60/92 -).Der Zustand des Klägers zeigt damit, daß ihm durch Zuwendung und Betreuung Annehmlichkeiten verschafft werden können, die über die medizinisch notwendige Betreuung, die vom Beklagten schon als Bestandteil des materiellen Schadens zu ersetzen ist, weit hinausgehen und die er sich mit dem Schmerzensgeld durch finanzielle Zuwendungen an seine Eltern und andere Personen, die sich um ihn kümmern wollen, erkaufen kann, so daß ihm selbst das höhere Schmerzensgeld zugute kommt (vgl. BGH VersR 93, 586, Senat, Urteile vom 3.12.1991 - 5 U 25/91 - und 15.6.1993 - 5 U 60/92 -).
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist ferner von Bedeutung, daß die Lebenserwartung des Klägers eingeschränkt ist (vgl. BGH NJW 91, 1545; Senat VersR 92, 197 und Urteil vom 15.6.1993 - 5 U 60/92 -), wenn auch der sachverständige Zeuge sich nicht in der Lage gesehen hat, dies genauer zu quantifizieren.
Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat in Anlehnung an die hinsichtlich der Schwere der Gesundheitsschäden annähernd vergleichbare - rechtskräftige - Entscheidung des Senats vom 15.6.1993 - 5 U 60/92 - ein Schmerzensgeld von 250.000,- DM für einen insgesamt angemessen Ausgleich.
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