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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 30.06.2010 - 5 U 615/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,49957
OLG Saarbrücken, 30.06.2010 - 5 U 615/09 (https://dejure.org/2010,49957)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.06.2010 - 5 U 615/09 (https://dejure.org/2010,49957)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30. Juni 2010 - 5 U 615/09 (https://dejure.org/2010,49957)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Saarbrücken, 08.05.2024 - 5 U 36/23

    Versicherungsschutz in einer Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung bei …

    Rn. 17 Gem. Nr. 1.1 Satz 1 AHB bietet der geschlossene Haftpflichtversicherungsvertrag dem Kläger Schutz für den Fall, dass er wegen eines Schadensereignisses, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts - dazu zählen grundsätzlich auch vertragliche Schadensersatzansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1983 - IVa ZR 154/81, VersR 1983, 1169, unter I. 2.; Senat, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 U 615/09, BeckRS 2011, 26838, unter B.) - von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

    Rn. 19 Ob der Versicherungsnehmer Deckungsschutz für eine vertragliche Erfüllungsleistung oder eine an deren Stelle tretende Ersatzleistung fordert, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach zu beurteilen, ob der Vertragspartner sein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht, welches durch den Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung bestimmt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 170/10, VersR 2012, 96; BGH, Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 162/02, VersR 2005, 110; Urteil vom 25. September 1985 - IVa ZR 183/83, VersR 1985, 1153; Senat, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 U 615/09, BeckRS 2011, 26838).

    Allerdings können im Einzelfall auch Ansprüche wegen der Verletzung (leistungsbezogener) Nebenpflichten ausgeschlossen sein, wenn sie nicht das Integritäts-, sondern das Leistungsinteresse selbst betreffen (BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 170/10, VersR 2012, 96; vgl. auch Senat, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 U 615/09, BeckRS 2011, 26838 m.w.N.).

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