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Weitere Entscheidung unten: KG, 22.12.2020

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.07.2020 - 5 U 71/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,34281
OLG Frankfurt, 07.07.2020 - 5 U 71/19 (https://dejure.org/2020,34281)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.07.2020 - 5 U 71/19 (https://dejure.org/2020,34281)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Juli 2020 - 5 U 71/19 (https://dejure.org/2020,34281)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 31 WpÜG
    Zum Nachbesserungsanspruch gemäß § 31 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 WpÜG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Übernahmerechtliches Abfindungsangebot: Nachbesserungsanspruch nach § 31 WpÜG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 1215
  • NZG 2020, 1391
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (2)

  • LG Frankfurt/Main, 21.03.2019 - 5 O 138/18
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2020 - 5 U 71/19
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. März 2019 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 3/5 O 138/18 - wird zurückgewiesen.

    unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.2019 (Az.: 3-05 O 138/18).

  • BGH, 07.11.2017 - II ZR 37/16

    Aktienerwerb: Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein Übernahmeangebot

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2020 - 5 U 71/19
    a) Zwar fallen auch Vereinbarungen mit Dritten unter § 31 Abs. 6 WpÜG, die selbst nicht unmittelbar den Übertragungsanspruch beinhalten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2017, II ZR 37/16 = NZG 2018, 106, 107).
  • BGH, 23.05.2023 - II ZR 219/21

    Vereinbarung über den Erwerb von Aktien: Grundlage für ein Übereignungsverlangen; …

    Rn. 15 aa) Nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum soll eine Vereinbarung, mit der der Bieter einem Aktionär der Zielgesellschaft ein Recht auf Andienung von Aktien der Zielgesellschaft einräumt oder eine auf die Abnahme der Aktien gerichtete Verpflichtung eingeht, allerdings nicht von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG erfasst sein (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2021, 1215, 1217;… Beurskens/Oechsler in Beurskens/Ehricke/Ekkenga, WpÜG, 2. Aufl., § 31 Rn. 106;… Heidel/Sohbi, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 31 WpÜG Rn. 32;… Marsch-Barner in Baums/Thoma/Verse, WpÜG, Stand 10.2010, § 31 Rn. 122;… Süßmann in Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG, 4. Aufl., § 31 Rn. 66;… Drinkuth in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 5. Aufl., § 62 Rn. 62.278, 62.280;… Reinhardt/Kocher in Paschos/Fleischer, Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG, 2017, § 15 Rn. 126).

    Nach einer Auffassung soll ein Nachbesserungsanspruch nach § 31 Abs. 5 Satz 2 Fall 1, Abs. 6 Satz 1 WpÜG auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Bieter mit einem Aktionär eine den Angebotspreis übersteigende Abfindung vorzeitig aushandelt (…Kremer/Kulenkamp in KK-WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 98 f.; Hasselbach/Stepper, BB 2021, 771, 778; Windorf, EWiR 2021, 331, 332).

    Dass es ohne die gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindung in der Regel nicht zu einer Vereinbarung über eine Mindestabfindung kommen würde (Windorf, EWiR 2021, 331, 332) rechtfertigt kein anderes Verständnis.

  • OLG Frankfurt, 14.09.2021 - 5 U 211/20

    Keine Ansprüche der Aktionäre aus Andienungsvereinbarung im Rahmen von …

    Insoweit hat sich das Landgericht auf das Urteil des Senats vom 7.7.2020 zu Az. 5 U 71/19 bezogen und sich den dortigen Ausführungen, wonach eine unrichtige bzw. unvollständige Angebotsunterlage im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht vorgelegen habe und die Beklagte auch nicht zu ergänzten Angaben verpflichtet gewesen sei, angeschlossen.

    Nicht zu beanstanden sei auch, dass im vorliegenden Fall Ansprüche aus § 31 Abs. 5, 6 WpÜG verneint worden seien, was der Senat bereits in der Parallelsache 5 U 71/19 zutreffend unter Darlegung der Gründe, warum die sog. Celesio-Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht übertragbar sei, entschieden habe.

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 7.7.2020 (5 U 71/19 - Juris) ausgeführt hat und was auch vorliegend zutrifft, ist Gegenstand der Vereinbarung mit G nicht der Erwerb bzw. die Andienung der von G gehaltenen Aktien.

    Insoweit kann auf die nach Ansicht des Senats weiterhin zutreffenden Ausführungen in seinem Urteil vom 7.7.2020 (5 U 71/19 - Juris) Bezug genommen werden, gegen die die Berufung im vorliegenden Rechtsstreit im Ergebnis mit Erfolg nichts erinnert.

    Unabhängig davon hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass ein Nachbesserungsanspruch gemäß § 31 Abs. 5 S. 1 WpÜG - wenn er denn, wie vorliegend nicht, bestände - wegen S. 2 der Vorschrift ausgeschlossen wäre (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.7.2020, 5 U 71/19, Rn. 59 ff. - Juris).

    Soweit die Entscheidung des Senats in der Parallelsache (Az. 5 U 71/19) dahingehend im juristischen Schrifttum kritisiert worden ist, dass der Senat in seiner Urteilsbegründung den Zweck des § 31 Abs. 5 WpÜG nicht hinreichend in den Blick nehme (vgl. Brandi/Nartowska/Kiefer, NZG 2021, 226, 227), da die Bieterin in der vorliegenden Konstellation doch gerade mit Blick auf den BGAV einen Mindestabfindungspreis definiert habe, überzeugt dies nach Ansicht des Senats mit Bezug zum vorliegenden Rechtsstreit nicht.

    Nach § 31 Abs. 6 WpÜG sind dem Erwerb im Sinne der Absätze 3 bis 5 gleichgestellt Vereinbarungen, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann (vgl. auch die Ausführungen des Senats im Urteil vom 7.7.2020, 5 U 71/19, Rn. 63 ff. - Juris).

    Soweit im juristischen Schrifttum in Reaktion auf die Entscheidung des Senats in der Parallelsache (Urteil vom 7.7.2020, 5 U 71/19 - Juris) die Ansicht vertreten wird, der vorliegende Fall sei deswegen mit der Einräumung einer Call-Option vergleichbar, weil durch die Vereinbarung - gemeint ist wohl das IC - die Beklagte das Recht erhalten habe, einseitig ein Andienungsrecht von G herbeizuführen (…vgl. Wackerbarth, in: MüKo/AktG, WpÜG, 5. Auflage (2021), § 31 Rn. 98), überzeugt dies nach Ansicht des Senats deswegen nicht, weil dadurch gerade keine Andienungspflicht des Aktionärs und damit korrespondierend ein Anspruch der Beklagten auf Übertragung der Aktien begründet wird, was den vorliegenden Fall gerade von der Einräumung einer Call-Option unterscheidet.

  • BGH, 23.05.2023 - II ZR 220/21

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main spricht Aktionären Nachbesserungsanspruch zu

    Rn. 15 aa) Nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum soll eine Vereinbarung, mit der der Bieter einem Aktionär der Zielgesellschaft ein Recht auf Andienung von Aktien der Zielgesellschaft einräumt oder eine auf die Abnahme der Aktien gerichtete Verpflichtung eingeht, allerdings nicht von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG erfasst sein (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2021, 1215, 1217;… Beurskens/Oechsler in Beurksens/Ehricke/Ekkenga, WpÜG, 2. Aufl., § 31 Rn. 106;… Heidel/Sohbi, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 31 WpÜG Rn. 32;… Marsch-Barner in Baums/Thoma/Verse, WpÜG, Stand 10.2010, § 31 Rn. 122;… Süßmann in Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG, 4. Aufl., § 31 Rn. 66;… Drinkuth in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 5. Aufl., § 62 Rn. 62.278, 62.280;… Reinhardt/Kocher in Paschos/Fleischer, Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG, 2017, § 15 Rn. 126).

    Nach einer Auffassung soll ein Nachbesserungsanspruch nach § 31 Abs. 5 Satz 2 Fall 1, Abs. 6 Satz 1 WpÜG auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Bieter mit einem Aktionär eine den Angebotspreis übersteigende Abfindung vorzeitig aushandelt (…Kremer/Kulenkamp in KK-WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 98 f.; Hasselbach/Stepper, BB 2021, 771, 778; Windorf, EWiR 2021, 331, 332).

    Dass es ohne die gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindung in der Regel nicht zu einer Vereinbarung über eine Mindestabfindung kommen würde (Windorf, EWiR 2021, 331, 332) rechtfertigt kein anderes Verständnis.

  • LG Frankfurt/Main, 13.08.2020 - 5 O 154/19
    Hierzu hat das OLG Frankfurt am Main in einem Parallelverfahren in seinem Urteil vom 7.7.2020 - 5 U 71/19 - ausgeführt:.
  • LG Frankfurt/Main, 13.08.2020 - 5 O 155/19
    Hierzu hat das OLG Frankfurt am Main in einem Parallelverfahren in seinem Urteil vom 7.7.2020 - 5 U 71/19 - ausgeführt:.
  • LG Frankfurt/Main, 11.12.2025 - 5 O 103/25
    Auch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Berufungsverfahren (Urteil vom 07.07.2020 - 5 U 71/19 ) wurde in der NZG, der AG und darüber hinaus in der ZIP veröffentlicht (NZG 2020, 1391, AG 2021, 161, ZIP 2020, 1215).
  • LG Frankfurt/Main, 11.12.2025 - 5 O 106/25
    Auch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Berufungsverfahren (Urteil vom 07.07.2020 - 5 U 71/19 ) wurde in der NZG, der AG und darüber hinaus in der ZIP veröffentlicht (NZG 2020, 1391, AG 2021, 161, ZIP 2020, 1215).Im Tatbestand des Urteils heißt es unter anderem: "Am 30.8.2017, dh einen Tag vor Ablauf der verlängerten Angebotsfrist, schlossen die Bekl. mit verschiedenen Gesellschaften (die im Folgenden zusammengefasst als "Elliott" bezeichnet werden), die insgesamt 13, 26 % der B-Aktien hielten, ein so genanntes Irrevocable Commitment, nach dem sich Elliott ua verpflichtete, mit ihren Stimmrechten für den Abschluss eines BGAV zu stimmen (Nr. 1., 1.1 des Irrevocable Commitment), wenn ua den außenstehenden Aktionären mindestens eine Abfindung gem. § 305 AktG iHv 74, 40 Euro je Aktie angeboten werde.
  • LG Frankfurt/Main, 12.12.2025 - 5 O 170/25
    Ferner wurde es auch in Kommentierungen zum WpÜG aufgegriffen.Auch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Berufungsverfahren (Urteil vom 07.07.2020 - 5 U 71/19 ) wurde in der NZG, der AG und darüber hinaus in der ZIP veröffentlicht (NZG 2020, 1391, AG 2021, 161, ZIP 2020, 1215).Im Tatbestand des Urteils heißt es unter anderem: "Am 30.8.2017, dh einen Tag vor Ablauf der verlängerten Angebotsfrist, schlossen die Bekl. mit verschiedenen Gesellschaften (die im Folgenden zusammengefasst als "Elliott" bezeichnet werden), die insgesamt 13, 26 % der B-Aktien hielten, ein so genanntes Irrevocable Commitment, nach dem sich Elliott ua verpflichtete, mit ihren Stimmrechten für den Abschluss eines BGAV zu stimmen (Nr. 1., 1.1 des Irrevocable Commitment), wenn ua den außenstehenden Aktionären mindestens eine Abfindung gem. § 305 AktG iHv 74, 40 Euro je Aktie angeboten werde.
  • LG Frankfurt/Main, 12.12.2025 - 5 O 130/25
    Auch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Berufungsverfahren (Urteil vom 07.07.2020 - 5 U 71/19 ) wurde in der NZG, der AG und darüber hinaus in der ZIP veröffentlicht (NZG 2020, 1391, AG 2021, 161, ZIP 2020, 1215).
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Rechtsprechung
   KG, 22.12.2020 - 5 U 71/19   

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KG, 22.12.2020 - 5 U 71/19 (https://dejure.org/2020,46881)
KG, Entscheidung vom 22.12.2020 - 5 U 71/19 (https://dejure.org/2020,46881)
KG, Entscheidung vom 22. Dezember 2020 - 5 U 71/19 (https://dejure.org/2020,46881)
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Kurzfassungen/Presse

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Mehrerer vermeintlicher Wettbewerbsverstöße in zwei Klageverfahren - Sachfremde Motive und Rechtsmissbrauch

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