Rechtsprechung
| FG Brandenburg, 06.03.2003 - 5 V 131/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Aufrechnung bei Begründung der Aufrechnungslage erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens; Aufrechnung der Umsatzsteuererstattungsansprüche einer Organgesellschaft mit der aus den Umsatzsteuerschulden der Organträgerin resultierenden Haftungsschuld; ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine Aufrechnung bei Begründung der Aufrechnungslage erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens - Aufrechnung der Umsatzsteuererstattungsansprüche einer Organgesellschaft mit der aus den Umsatzsteuerschulden der Organträgerin resultierenden Haftungsschuld - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aufrechnung bei Begründung der Aufrechnungslage erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens; Aufrechnung der Umsatzsteuererstattungsansprüche einer Organgesellschaft mit Haftungsschuld der Organträgerin
Papierfundstellen
- EFG 2003, 752
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BFH, 13.11.2002 - I B 147/02
Bauabzugssteuer im Insolvenzverfahren
Auszug aus FG Brandenburg, 06.03.2003 - 5 V 131/03
In einem solchen Fall steht auch der Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen (BFH, Beschluss vom 13. November 2002 I B 147/02, BFH/NV 2003, 262 ). - BGH, 11.12.1997 - IX ZR 341/95
Wirksamkeit der Verpfändung von Sachen und Forderungen nach ZGB -DDR
Auszug aus FG Brandenburg, 06.03.2003 - 5 V 131/03
Eine den Wortlaut korrigierende analoge Anwendung des § 54 der Konkursordnung , der eine Aufrechnung von zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch betagten oder bedingten Forderungen gestattet, hat der Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 11. Dezember 1997 IX ZR 341/95, BGHZ 137, 267 ). - BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99
Umsatzsteuer-Erstattung bei Organschaft
Auszug aus FG Brandenburg, 06.03.2003 - 5 V 131/03
Es ist jedoch bislang höchstrichterlich nicht entschieden, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ggf. Anspruch gegenüber der Organgesellschaft auf Abschluss eines Verrechnungsvertrages zugunsten der umsatzsteuerlichen Mutter hat (BFH, Urteil vom 23. August 2001 VII R 94/99, BStBl. II 2002, 330). - BFH, 08.10.1997 - XI R 25/97
Bevorrechtigung von Steueransprüchen
Auszug aus FG Brandenburg, 06.03.2003 - 5 V 131/03
Zwar stellen die Vorschriften der GesO oftmals nur eine rahmenartige Regelung des Insolvenzverfahrens dar, die nach überwiegender Auffassung im Schrifttum durch Heranziehung der Regelungen der Konkursordnung auszufüllen ist (BFH, Urteil vom 8. Oktober 1997 XI R 25/97, BStBl.II 1998, 69 m.w.N.). - BFH, 03.11.1992 - VII B 143/92
Geltendmachung von über den allgemeinen Nachteil einer Steuerzahlung oder einer …
Auszug aus FG Brandenburg, 06.03.2003 - 5 V 131/03
Umstände wie eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme, ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder die Einschränkung des gewohnten Lebensstandards sind - für sich allein gesehen - keine Anordnungsgründe (BFH, Beschluss vom 3. November 1992 VII B 143/92, BFH/NV 1993, 664 m.w.N.).
- BFH, 20.07.2004 - VII R 28/03
Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren
Die Vorschrift sei daher bei Verabschiedung der GesO reformbedürftig gewesen und im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht übernahmefähig (s. BGH-Urteile in BGHZ 137, 267, unter II. 3., m.w.N. aus der Zivilrechtsprechung und der Literatur, und vom 14. Januar 1999 IX ZR 208/97, BGHZ 140, 270, unter 2. c aa; ihm folgend: Beschluss des FG des Landes Brandenburg vom 6. März 2003 5 V 131/03, EFG 2003, 752). - BFH, 20.07.2004 - VII R 29/03
Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren
Die Vorschrift sei daher bei Verabschiedung der GesO reformbedürftig gewesen und im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht übernahmefähig (s. BGH-Urteile in BGHZ 137, 267, unter II. 3., m.w.N. aus der Zivilrechtsprechung und der Literatur, und vom 14. Januar 1999 IX ZR 208/97, BGHZ 140, 270, unter 2. c aa; ihm folgend: Beschluss des FG des Landes Brandenburg vom 6. März 2003 5 V 131/03, EFG 2003, 752).
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