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Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 20.06.2002 - 5 V 1463/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,12255
FG Rheinland-Pfalz, 20.06.2002 - 5 V 1463/02 (https://dejure.org/2002,12255)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.06.2002 - 5 V 1463/02 (https://dejure.org/2002,12255)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. Juni 2002 - 5 V 1463/02 (https://dejure.org/2002,12255)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundstücke im Privatvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides; Zuordnung der Einkünfte aus der Veräußerung eines Grundstücks bei der Einkunftsart Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung; Drei-Objekt-Grenze; Fünf Jahre als "enger zeitlicher ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünftezuordnung eines Grundstückshändlers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1089
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (13)

  • BFH, 27.02.1991 - XI R 37/89

    Steuerliche Berücksichtigung von Gewinnen für Veräußerung von Wohnungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.06.2002 - 5 V 1463/02
    Sie ist nur maßgeblich für die Beurteilung, ob überhaupt ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, nicht jedoch anwendbar, wenn es um die Bestimmung des Umfangs des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshändlers geht (BFH, Urteil vom 27.2. 1991 XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524).

    Andernfalls ist der Vorgang wegen seiner geschäftstypischen Art. im betrieblichen Bereich zu erfassen (BFH, Urteil vom 27. Februar 1991 XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524).

    Die Drei-Objekt-Grenze ist nur maßgeblich für die Beurteilung, ob überhaupt ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, nicht jedoch anwendbar, wenn es um die Bestimmung des Umfangs des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshändlers geht (BFH, Urteil vom 27.2. 1991, a. a. O.).

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.06.2002 - 5 V 1463/02
    Nach Inhalt und Rechtsfolgen haben solche Mietverträge zwar keine vergleichbare Indizwirkung gegen eine zumindest bedingte Weiterveräußerungsabsicht wie langfristig abgeschlossene Mietverträge, aus der entsprechenden langfristigen tatsächlichen Nutzung kann jedoch ein objektiver Anhaltspunkt abgeleitet werden (BFH, Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170).

    Einem lediglich auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Mietvertrag kommt hingegen keine Indizwirkung gegen eine zumindest bedingte Weiterveräußerungsabsicht zu (BFH v. 23.4.1996, BFH/NV 1997, 170).

  • BFH, 17.02.1993 - X R 108/90

    Private Vermögensverwaltung oder gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.06.2002 - 5 V 1463/02
    Der 5-Jahreszeitraum bildet zwar keine absolute Grenze, denn nach der Rechtsprechung des BFH dürfen Objekte, die nach mehr als 5 Jahren nach Erwerb veräußert werden, nicht generell außer Betracht bleiben (BFH, Urteil vom 20. Dezember 2000 3 R 63/98, Juris FTRE 2001 50451; Urteil vom 17. Februar 1993 X R 108/90, BFH/NV 1994, 54).

    Wie der BFH wiederholt ausgeführt hat, ist die Folge eines über 5 Jahre hinausgehenden Zeitraums zwischen Erwerb und Veräußerung lediglich die, dass sich die von dem zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung für eine bedingte Veräußerungsabsicht verringert und für die Annahme eines Gewerbebetriebs daher ggf. weitere für die Gewerblichkeit sprechende Umstände (z. B. hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich bzw. Branchennähe) stärker hervortreten müssen (…vgl. BFH, Urteile vom 14.11.1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466; vom 17.2. 1993 X R 108/90, BFH/NV 1994, 84 und vom 5.9. 1990 X R 107 - 108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060).

  • BFH, 28.01.1988 - IV R 2/85

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Veräußerung von Eigentumswohnungen und die …

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.06.2002 - 5 V 1463/02
    Einzelne Grundstücke eines Grundstückshändlers können nach der Rechtsprechung des BFH als Privatvermögen anzusehen sein, wenn nachprüfbare Tatsachen dafür sprechen, dass sie zum Zwecke der Vermögensanlage verwendet werden sollen (BFH, Urteil vom 28. Oktober 1993 IV R 66 - 67/91, BFHE 173, 313 , Urteil vom 28. Januar 1988 IV R 2/85, BFH/NV 1989, 580; Urteil vom 16. Januar 1969 IV 34/67, BFHE 95, 219).

    Da aber einzelne Grundstücke eines Grundstückshändlers als Privatvermögen anzusehen sein können (BFH…, Urteil vom 28. Oktober 1993, a. a. O.; Urteil vom 28. Januar 1988, a. a. O.;… Urteil vom 16. Januar 1969, a. a. O.), kann nicht schon die hauptberufliche Tätigkeit eines Grundstückshändlers als solche bereits die Zugehörigkeit eines Grundstücks, das dieser in seinem Privatvermögen halten will, zum Betriebsvermögen indizieren.

  • BFH, 13.12.1999 - III B 15/99

    Umqualifikation von im Rahmen einer Zebragesellschaft erzielten Einkünften

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.06.2002 - 5 V 1463/02
    Deshalb tritt das öffentliche Interesse an einer Sicherung des Steueranspruchs zurück (vgl. BFH, Beschluss vom 13.12.1999 III B 15/99, BFH/NV 2000, 827 ).
  • BFH, 10.05.1968 - III B 55/67

    Aufhebung der Vollziehung - Aussetzung der Vollziehung - Rechtmäßigkeit eines …

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.06.2002 - 5 V 1463/02
    Die sachlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehung sind die gleichen wie die für die Aussetzung der Vollziehung (BFH-Beschluss vom 10. Mai 1968 III B 55/67, BFHE 92, 473, BStBl II 1968, 610), die - wie ausgeführt - vorliegen.
  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.06.2002 - 5 V 1463/02
    Die Drei-Objekt-Grenze wurde zur Konkretisierung und Vereinfachung der Unterscheidung eingeführt, ob bei einem Steuerpflichtigen gewerblicher Grundstückshandel oder noch Vermögensverwaltung vorliegt, und besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden, dass allerdings von gewerblichem Grundstückshandel ausgegangen werden kann, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Erwerb und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert werden (vgl. zuletzt BFH, Beschluss vom 10.12.2001 GrS 1/98, DStR 2002, 489 ).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Berücksichtigung der Grundstücksverkäufe einer GbR bei der Beurteilung der Frage, …

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.06.2002 - 5 V 1463/02
    Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, sind diese Veräußerungen dem Antragsteller zuzurechnen (BFH, Urteil vom 3.7.1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86 , BStBl II 1995, 617), der auch nicht bestritten hat, insoweit gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt zu haben.
  • BFH, 05.09.1990 - X R 107/89

    Gewerblicher Grundstückshandel, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren …

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.06.2002 - 5 V 1463/02
    Wie der BFH wiederholt ausgeführt hat, ist die Folge eines über 5 Jahre hinausgehenden Zeitraums zwischen Erwerb und Veräußerung lediglich die, dass sich die von dem zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung für eine bedingte Veräußerungsabsicht verringert und für die Annahme eines Gewerbebetriebs daher ggf. weitere für die Gewerblichkeit sprechende Umstände (z. B. hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich bzw. Branchennähe) stärker hervortreten müssen (…vgl. BFH, Urteile vom 14.11.1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466;… vom 17.2. 1993 X R 108/90, BFH/NV 1994, 84 und vom 5.9. 1990 X R 107 - 108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060).
  • BFH, 12.11.1992 - XI B 69/92

    Heilung einer fehlerhaften Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheids

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.06.2002 - 5 V 1463/02
    Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (s. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Juli 1994 I B 53/94, BFHE 175, 101 , BStBl II 1995, 65) oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (BFH-Beschluss vom 12. November 1992 XI B 69/92, BFHE 170, 106, BStBl II 1993, 263, m. w. N., ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 16/93

    Fünf-Jahres-Zeitraum beim gewerblichen Grundstückshandel

  • BFH, 13.07.1994 - I B 53/94

    Vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung bei Nichterfassung von …

  • BFH, 16.01.1969 - IV R 34/67

    Gewerblicher Grundstückshandel - Architekt - Umlaufvermögen - Vermögensanlage - …

  • FG Düsseldorf, 09.02.2006 - 14 K 4944/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; Umfang des Umlaufvermögens; AfA für langfristig …

    Da andererseits einzelne Grundstücke eines Grundstückshändlers als Privatvermögen anzusehen sein können (BFH-Urteile vom 28. Oktober 1993 IV R 66-67/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463 m.w.N.), kann nicht schon die (haupt)berufliche Tätigkeit eines Grundstückshändlers als solche bereits die Zugehörigkeit eines Grundstücks, das dieser in seinem Privatvermögen halten will, zum Betriebsvermögen indizieren (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Juni 2002, 5 V 1463/02, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 1089;… vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2003 X B 30/03, BFH/NV 2004, 194).
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