Rechtsprechung
| FG Hamburg, 11.02.2011 - 5 V 2/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KStG § 8; FGO § 69
Liebhaberei - Betrieb einer Rinderzucht und Weidewirtschaft durch eine Kapitalgesellschaft - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Liebhaberei - Betrieb einer Rinderzucht und Weidewirtschaft durch eine Kapitalgesellschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BFH, 08.08.2001 - I R 106/99
Devisentermingeschäfte einer GmbH
Auszug aus FG Hamburg, 11.02.2011 - 5 V 2/11
- b. Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darin liegen, dass eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt Geschäfte tätigt, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen und für die Gesellschaft selbst zu Verlusten führen (vgl. BFH-Urteil vom 08.08.2001 I R 106/99 , BStBl II 2003, 487 ).Ein Indiz hierfür kann es sein, wenn die mit der Tätigkeit verbundenen Risiken die vorhandenen Gewinnchancen so deutlich überwiegen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter das betreffende Geschäft nicht für Rechnung der Gesellschaft übernommen hätte (BFH - Urteil vom 08.08.2001 I R 106/99 , BStBl II 2003, 487 ).
- BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81
Zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs - hier: Pferdeverleih, Pensionspferdehaltung …
Auszug aus FG Hamburg, 11.02.2011 - 5 V 2/11
Ferner ist zu beachten, dass sich die Gewinnaussichten einer neu begonnenen Tätigkeit häufig erst nach einer Anlaufphase beurteilen lassen und dass deshalb Verluste in dieser Phase jedenfalls dann nicht auf ein Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht hindeuten, wenn der Unternehmer auf sie mit betriebswirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen reagiert (BFH-Urteil vom 15.11.1984 IV R 139/81 , BStBl II 1985, 205 ). - BFH, 27.01.2000 - IV R 33/99
Pferdezucht als Liebhaberei
Auszug aus FG Hamburg, 11.02.2011 - 5 V 2/11
Etwas anderes gilt nur dann, wenn aus dem Fehlen eines brauchbaren wirtschaftlichen Konzepts geschlossen werden kann, dass die Tätigkeit von Anfang an vor allem der Befriedigung privater Interessen --und nicht der Gewinnerzielung-- diente (BFH-Urteil vom 27.01.2000 IV R 33/99 , BStBl II 2000, 227 ). - BFH, 29.06.1995 - VIII R 68/93
Veräußerungsverlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i. S. des …
Auszug aus FG Hamburg, 11.02.2011 - 5 V 2/11
Schließlich gilt auch für Kapitalgesellschaften, dass Maßstab für die Abgrenzung zwischen einer im Gesellschaftsinteresse und einer im Gesellschafterinteresse übernommenen Tätigkeit die Erzielbarkeit eines Totalgewinns ist, also auf die Gewinnerwartungen für die Zeit von der Aufnahme bis zur voraussichtlichen Beendigung der Tätigkeit abgestellt werden muss (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.1995 VIII R 68/93 , BStBl II 1995, 722 ). - BFH, 19.07.1983 - IV S 10/82
Auszug aus FG Hamburg, 11.02.2011 - 5 V 2/11
Die dargelegte Vermutung für einen Liebhabereibetrieb reicht im summarischen Aussetzungsverfahren aus, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, deren Festsetzungen dem Grunde, aber nicht der Höhe nach angegriffen werden, zu verneinen (vgl. BFH-Beschluss vom 19.07.1983 IV S 10/82 , Juris).
- VG Magdeburg, 07.10.2025 - 6 A 417/23
Wohngeldanspruch; fehlende Plausibilität und Deckungslücke; Tierzucht als …
Nicht zuletzt ist auch zu betrachten, ob und in welcher Höhe die Tierzucht zu Verlusten geführt hat (vgl. zu diesen Aspekten BFH…, Urteil vom 27. Januar 2000 - IV R 33/99 -, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227, juris Rn. 21 ff.;… Beschluss vom 10. Januar 2012 - IV B 137/10 -, juris Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht…, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 1 K 46/09 -, juris Rn. 18 ff.; FG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 5 V 2/11 -, juris Rn. 32; FG Düsseldorf…, Urteil vom 12. März 2014 - 7 K 2815/13 E -, juris Rn. 31 ff.).Rn. 87 Soweit die Klägerin im Frühjahr 2022 drei gesunde Welpen durch die Anpassung ihrer Preise günstiger verkaufte, da weniger Interessenten vorhanden waren, ergriff sie zwar eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Maßnahme, um drohende weitere Ausgaben für die ansonsten länger bei ihr verweilenden Hunde abzuwenden (vgl. zu diesem Kriterium FG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 5 V 2/11 -, juris Rn. 32 m. w. N.).
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