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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 03.03.1999 - 5 V 7436/98 A (U)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,12874
FG Düsseldorf, 03.03.1999 - 5 V 7436/98 A (U) (https://dejure.org/1999,12874)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.03.1999 - 5 V 7436/98 A (U) (https://dejure.org/1999,12874)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. März 1999 - 5 V 7436/98 A (U) (https://dejure.org/1999,12874)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umsatzsteuer-Sonderprüfung in Baugeschäft für Putz- und Stuckarbeiten; Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide; Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs; Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer; Inhaltliche Anforderungen an Rechnung zur Ermöglichung der ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (23)

  • BFH, 17.09.1992 - V R 41/89

    Vorsteuerabzug nur bei eindeutiger Erkennbarkeit des wirklich leistenden …

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  • BFH, 24.05.1993 - V B 33/93

    Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer als …

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  • BFH, 27.06.1996 - V R 51/93

    Vorsteuerabzug aus einer GmbH-Rechnung nur zulässig, wenn der in der Rechnung …

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  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2022 - L 3 U 78/22

    Schätzung der bei Schwarzarbeit vom Arbeitgeber gezahlten Entgelte zur …

    Rn. 39 Nach den vom Senat anhand dessen Akten bzw. der Akten der Staatsanwaltschaft summarisch nachvollzogenen Ermittlungen des HZA ergeben sich aus dem Gesamtbild erdrückende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin unter Einsatz von als Subunternehmen bezeichneten Schein- bzw. Servicefirmen (zum Begriff vgl. ausführlich auch Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03. März 1999 - 5 V 7436/98 A (U) -, juris, insbesondere Rn. 22 ff) und von diesen erstellter "Abdeckrechnungen" (solche, bei der ein tatsächlich entstandener Aufwand - hier für Schwarzlohnzahlungen - als Betriebsausgabe zum Ansatz gebracht wird und die tatsächlich entstandenen Ausgaben in der Buchführung unter Zuhilfenahme dieser Rechnung "abgedeckt" werden) die (Mehr-) Beschäftigung von Arbeitnehmern verschleiert hat, so dass die Antragsgegnerin zur Beseitigung der Beitragserstfestsetzung und - ohne, dass ihr hierbei Ermessen zustand (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 2/08 R -, juris) - zur Neufestsetzung der Beiträge zur Unfallversicherung und zum ASD für die Jahre 2015 bis 2017 berechtigt war.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 - L 3 U 34/22

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsfestsetzung: ernstliche Zweifel an der …

    Rn. 30 Nach den vom Senat nachvollzogenen Ermittlungen des HZA ergeben sich aus dem Gesamtbild erdrückende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin unter Einsatz von als Subunternehmen bezeichneten Schein- bzw. Servicefirmen (zum Begriff vgl. ausführlich auch Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03. März 1999 - 5 V 7436/98 A (U) -, juris, insbesondere Rn. 22 ff) und von diesen erstellter "Abdeckrechnungen" (solche, bei der ein tatsächlich entstandener Aufwand - hier für Schwarzlohnzahlungen - als Betriebsausgabe zum Ansatz gebracht wird und die tatsächlich entstandenen Ausgaben in der Buchführung unter Zuhilfenahme dieser Rechnung "abgedeckt" werden) die (Mehr-) Beschäftigung von Arbeitnehmern verschleiert hat, so dass die Antragsgegnerin zur Beseitigung der Beitragserstfestsetzung und - ohne, dass ihr hierbei Ermessen zustand (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 2/08 R -, juris) - zur Neufestsetzung der Beiträge zur Unfallversicherung und zum ASD für die Jahre 2013 bis 2016 berechtigt war.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2022 - L 3 U 186/21

    Anordnungsgrund - Anordnungsanspruch - Schätzung der Beitrage - Schwarzarbeit - …

    Das Sozialgericht führt darin zutreffend aus, dass die (auch vom Senat nachvollzogenen) Ermittlungen des Hauptzollamts nach dem Gesamtbild erdrückende Anhaltspunkte dafür geben, dass die Antragstellerin unter Einsatz von als Subunternehmen bezeichneten Schein- bzw. Servicefirmen (zum Begriff vgl. ausführlich auch Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03. März 1999 - 5 V 7436/98 A (U) -, juris, insbesondere Rn. 22 ff) und von diesen erstellter "Abdeckrechnungen" (solche, bei der ein tatsächlich entstandener Aufwand - hier für Schwarzlohnzahlungen - als Betriebsausgabe zum Ansatz gebracht wird und die tatsächlich entstandenen Ausgaben in der Buchführung unter Zuhilfenahme dieser Rechnung "abgedeckt" werden) die (Mehr-) Beschäftigung von Arbeitnehmern verschleiert hat, so dass die Antragsgegnerin zur Beseitigung der Beitragserstfestsetzung und - ohne, dass ihr hierbei Ermessen zustand (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 2/08 R -, juris) - Neufestsetzung der Beiträge zur Unfallversicherung und zum ASD für die Jahre 2015, 2016 und 2017 berechtigt war.
  • FG Hessen, 20.12.2001 - 6 K 3030/97

    Scheinunternehmen; Geschäftssitz; Lieferung; Computer; Handy; Briefkasten; …

    Die Revision hat der Senat wegen der Bedeutung der Sache und der noch nicht abschließend geklärten Rechtsfragen des Vorsteuerabzugs bei Scheinunternehmen zugelassen (vgl. auch die im vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Beschlüsse des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. März 1999 5 V 7436/98, JURIS und des Saarländisches Finanzgerichts vom 17. Februar 2000 1 V 317/99, JURIS, die ebenfalls den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von unter dem fremden Namen einer Tarnfirma auftretenden Leistenden ablehnen).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - L 3 U 6/20
    Das Sozialgericht führt darin zutreffend aus, dass die (auch vom Senat nachvollzogenen) Ermittlungen des Hauptzollamts nach dem Gesamtbild drückende Anhaltspunkte dafür geben, dass die Antragstellerin unter Einsatz von als Subunternehmen bezeichnete Schein- bzw. Servicefirmen (zum Begriff vgl. ausführlich auch Finanzgericht (FG) Düsseldorf, Beschluss vom 03. März 1999 - 5 V 7436/98 A (U) -, juris, insbesondere Rn. 22 ff) und von diesen erstellte "Abdeckrechnungen" (solche, bei der ein tatsächlich entstandener Aufwand - hier für Schwarzlohnzahlungen - als Betriebsausgabe zum Ansatz gebracht wird und die tatsächlich entstandenen Ausgaben in der Buchführung unter Zuhilfenahme dieser Rechnung "abgedeckt" werden) die Beschäftigung von Arbeitnehmern verschleiert hat, so dass die Antragsgegnerin zur Beseitigung der Beitragserstfestsetzung und - ohne, dass ihr hierbei Ermessen zustand (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 2/08 R -, juris) -Neufestsetzung der Beiträge für das Jahr 2011 berechtigt war.
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