Rechtsprechung
| VG Hamburg, 08.07.2003 - 5 VG 1501/03 |
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 08.07.2003 - 5 VG 1501/03
- OVG Hamburg, 01.10.2003 - 4 Bs 370/03
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 214/04
Fun-Game-Automaten stellen Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dar, die in …
Mit ihrer nach der am 16. Januar 2003 erfolgten Zustellung des Widerspruchbescheides am Montag, den 17. Februar 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Die gegen sie in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (5 VG 1501/2003) ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli und des Oberverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2003 (OVG 4 Bs 370/03) überzeugten nicht. - VG Hamburg, 21.09.2004 - 11 E 4079/04
Unzulässiges Bonussystem bei Geldspielautomat
Insoweit macht es nach dem Sinn und Zweck von § 9 S. 1 SpielV keinen Unterschied, ob nach einer gewissen Spieldauer Freispiele gewährt oder alle Spiele - nach Erreichen einer Mindestpunktzahl - mit einem Nachlass versehen werden (ebenso VG Hamburg, Beschl. 8.07.2003, - 5 VG 1362/2003 - , für den sog. "Bonus-Dollar"; Beschl. v. 8.07.2003, - 5 VG 1501/2003 - , für das sog. "PEP- System").Denn Feststellungen hierzu hat allein die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in dem der Verwaltungsvereinfachung dienenden Verfahren der Bauartzulassung zu treffen [vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.1973, BVerwGE 44, 82 und die von der PTB mit Schreiben v. 21.12.2001 gegenüber der Antragsgegnerin geäußerte Rechtsansicht zu einem anderen Bonusverfahren mit technischer Verbindung zum Nachbaugerät (= Bl. 98 der Akte 5 VG 1501/2003)].
- VG Augsburg, 31.01.2005 - Au 4 S 05.38
Gewerberecht: Verbot bestimmter Spiele und Sielsystem in Spielhallen
Eine solche Zulassung liegt für die Fun-Games unstreitig nicht vor, obwohl es sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin bei den verwendeten Fun-Games um Gewinnspielgeräte handelt (vgl. VG Hamburg vom 8.7.2003, Az. 5 VG 1501/2003; VG Hamburg vom 18.7.2003, Az. 5 VG 1330/2003; VG Darmstadt vom 8.12.2003, GewArch 2004, 124 ; VG Freiburg vom 7.11.2002, GewArch 2003, 32 ff.).
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