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Rechtsprechung
   KG, 03.01.2012 - 5 W 267/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,184
KG, 03.01.2012 - 5 W 267/11 (https://dejure.org/2012,184)
KG, Entscheidung vom 03.01.2012 - 5 W 267/11 (https://dejure.org/2012,184)
KG, Entscheidung vom 03. Januar 2012 - 5 W 267/11 (https://dejure.org/2012,184)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 91 ZPO, § 104 Abs 3 S 1 ZPO, Vorbem 3 Abs 3 RVG-VV
    Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr bei einem bloßen Telefongespräch über ein Ruhen des Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3
    Erfallen der Terminsgebühr für ein Telefongespräch über das Ruhen des Verfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Telefonat über Ruhen des Verfahrens: Keine Termingebühr!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erfallen der Terminsgebühr für ein Telefongespräch über das Ruhen des Verfahrens

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann entsteht für Besprechung unter Anwälten eine Terminsgebühr? (IBR 2012, 1078)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2012, 355
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • KG, 21.02.2007 - 5 W 24/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr auf Grund telefonischer Besprechungen

    Auszug aus KG, 03.01.2012 - 5 W 267/11
    Bloße Verfahrensabsprachen allein (hier zu einem Ruhen des Verfahrens) lassen die Termingebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 RVG-VV nicht anfallen, wenn nur die bloße Möglichkeit einer Erledigung offen gehalten werden soll und weitergehende Erledigungsgespräche nicht geführt werden (Ergänzung zu Senat, Beschluss vom 21. Februar 2007, 5 W 24/06, KGR 2007, 608).

    Weitergehende Vergleichsgespräche (vgl. Senat, KGR 2007, 608, juris Rn. 3ff, 14f) hat es nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben.

  • OLG Koblenz, 29.04.2005 - 14 W 257/05

    Rechtsanwaltskosten: Anfall der Terminsgebühr bei einem telefonischen …

    Auszug aus KG, 03.01.2012 - 5 W 267/11
    Bloße Verfahrensabsprachen allein lassen die hier in Rede stehende Termingebühr nicht entstehen (OLG Stuttgart, OLGR 2009, 490, juris Rn. 8; OLG Koblenz, NJW 2005, 2162, juris Rn. 9; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, VV Vorb.
  • OLG Stuttgart, 18.02.2009 - 5 W 81/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Entstehen der Terminsgebühr bei telefonisch angefragter und …

    Auszug aus KG, 03.01.2012 - 5 W 267/11
    Bloße Verfahrensabsprachen allein lassen die hier in Rede stehende Termingebühr nicht entstehen (OLG Stuttgart, OLGR 2009, 490, juris Rn. 8; OLG Koblenz, NJW 2005, 2162, juris Rn. 9; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, VV Vorb.
  • BGH, 06.03.2014 - VII ZB 40/13

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr für Gespräche über eine Zustimmung zum Ruhen …

    Hierher gehören etwa Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens (vgl. KG, AGS 2012, 173, 174; OLG Stuttgart, AGS 2009, 316; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, aaO, Vorb.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2016 - L 19 AS 1854/15

    Sozialgerichtliches Verfahren (hier: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG )

    Auch Gespräche, die nur auf den Verfahrensablauf oder die Modalitäten der Auseinandersetzung gerichtet sind bzw. allein der Nachfrage nach dem Sachstand oder der Informationsbeschaffung dienen, sind nicht ausreichend (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2009 - 5 W 81/08 - OVG Hamburg, Beschluss vom 23.07.2008 - 2 S 458/07, JurBüro 2008, 531; KG Berlin, Beschluss vom 03.01.2012 - 5 W 267/11; OLG Köln, Beschluss vom 14.05.2012 - I-17 W 75/12 - MDR 2012, 1439).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2016 - 4 S 1308/16

    Zur Entstehung der Terminsgebühr nach RVG-VV

    Rn. 3 Eine "Besprechung" setzt den Austausch von mündlichen Erklärungen mit dem Ziel voraus, eine Erledigung des Rechtsstreits unmittelbar herbeizuführen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 03.01.2012 - 5 W 267/11 -, JurBüro 2012, 191; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.12.2005 - 15 W 55/05 -, JurBüro 2006, 192) oder zumindest Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abzuklären (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2007 - XI ZB 38/05 -, NJW 2007, 2858).
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