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Rechtsprechung
   OLG Jena, 03.03.2011 - 5 W 405/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,21003
OLG Jena, 03.03.2011 - 5 W 405/10 (https://dejure.org/2011,21003)
OLG Jena, Entscheidung vom 03.03.2011 - 5 W 405/10 (https://dejure.org/2011,21003)
OLG Jena, Entscheidung vom 03. März 2011 - 5 W 405/10 (https://dejure.org/2011,21003)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 48 Abs 1 GKG, § 5 ZPO, § 32 Abs 2 RVG
    Streitwertbemessung: Zahlungsantrag mit Antrag auf Feststellung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bei Auslandsbezug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO; ZPO § 850f
    Streitwert eines Antrags auf Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kriterien zur Bestimmung des Streitwerts eines Antrags auf Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • OLG Dresden, 26.10.2007 - 8 W 1224/07

    Streitwerterhöhung durch ergänzenden Feststellungsantrag zum Vorliegen einer …

    Auszug aus OLG Jena, 03.03.2011 - 5 W 405/10
    Rn. 9 Wie bereits das OLG Dresden in seinen Entscheidungen vom 02.03.2007, Az.: 1 AR 11/07 und 26.10.2007, Az.: 8 W 1224/07 zudem zutreffend ausgeführt hat, ist auch außerhalb von Klagen im Rahmen eines Insolvenzverfahren dem Feststellungsantrag ein eigener wirtschaftlicher Wert beizumessen.

    Während der BGH in den genannten Fällen von einem Abschlag von 75 % (= Streitwert in Höhe von 25 % des Hauptsachebetrages) ausgeht, bejaht das OLG Dresden in der Entscheidung 1 AR 11/07 - ohne nähere Begründung - einen Streitwert in Höhe von 80 % der Forderung und in der Entscheidung 8 W 1224/07 einen solchen von "allenfalls" 5 %.

    Rn. 13 Der Senat hält zwar grundsätzlich die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 26.07.2010, Az.: 8 W 1224/07 (veröffentlicht in MDR 2008, 50) in Fällen ohne Auslandsbezug für gerechtfertigt.

  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 235/08

    Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts zur Höhe des Streitwerts einer …

    Auszug aus OLG Jena, 03.03.2011 - 5 W 405/10
    Rn. 8 Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, bemisst sich der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, dass eine (im Insolvenzverfahren angemeldete) Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhe, nicht nach dem Nominalwert der Forderung, sondern nach den späteren Vollstreckungsaussichten nach Beendigung eines Insolvenzverfahren und Erteilung der Restschuldbefreiung (vgl. BGH ZIP 2009, 435 f; ZIP 2009, 2172 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 16.12.2008 - 7 W 79/08

    Streitwertbemessung: Zahlungsantrag mit Antrag auf Feststellung einer …

    Auszug aus OLG Jena, 03.03.2011 - 5 W 405/10
    Rn. 11 Das OLG München bemisst in seinem Beschluss vom 25.09.2009, Az.: 24 U 94/09, den Streitwert auf 50 % des Hauptsachebetrages, das OLG Stuttgart in dem Beschluss vom 28.04.2010, Az.: 3 U 6/10, auf 25 % des Hauptsachebetrages, während das OLG Stuttgart in dem Beschluss vom 16.12.2008, Az.: 7 W 79/08, eine Erhöhung des Streitwertes dann, wenn sowieso nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Raum stehen, gänzlich ablehnt.
  • OLG Brandenburg, 20.06.2012 - 3 U 6/10

    Gewerberaummiete: Rücktritt des Mieters vom Mietvertrag wegen nicht …

    Auszug aus OLG Jena, 03.03.2011 - 5 W 405/10
    Rn. 11 Das OLG München bemisst in seinem Beschluss vom 25.09.2009, Az.: 24 U 94/09, den Streitwert auf 50 % des Hauptsachebetrages, das OLG Stuttgart in dem Beschluss vom 28.04.2010, Az.: 3 U 6/10, auf 25 % des Hauptsachebetrages, während das OLG Stuttgart in dem Beschluss vom 16.12.2008, Az.: 7 W 79/08, eine Erhöhung des Streitwertes dann, wenn sowieso nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Raum stehen, gänzlich ablehnt.
  • BGH, 06.04.2009 - VI ZB 88/08

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das …

    Auszug aus OLG Jena, 03.03.2011 - 5 W 405/10
    Rn. 8 Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, bemisst sich der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, dass eine (im Insolvenzverfahren angemeldete) Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhe, nicht nach dem Nominalwert der Forderung, sondern nach den späteren Vollstreckungsaussichten nach Beendigung eines Insolvenzverfahren und Erteilung der Restschuldbefreiung (vgl. BGH ZIP 2009, 435 f; ZIP 2009, 2172 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 21.11.2014 - 3 U 1176/14

    Streitwert eines Antrags auf Feststellung des Beruhens der im Insolvenzverfahren …

    Wenn diese als nur zu gering anzusehen sind, kann ein erheblicher Abschlag vom Nennwert der Forderung angemessen sein (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08 - ZinsO 2009, 398 = NJW 2009, 920 f. = WM 2009, 767 ff. unter Bezugnahme auf LG Kempten, Beschluss vom 20. August 2006 - 5 T 1461/06 - ZinsO 2006, 888, Bewertung mit 20% der festzustellenden Forderung; OLG Koblenz, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 10 U 635/12, zitiert nach [...], Bewertung mit 5% der festzustellenden Forderung; Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 2 U 203/09, Bewertung mit 25% der festzustellenden Forderung; OLG Dresden, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - 8 W 1224/07 - MDR 2008, 50 = OLGR Dresden 2008, 42 ff. Bewertung mit 5% der bezifferten Klageforderung bei zusätzlichem Antrag; OLG Celle, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 7 W 38/07 - NZI 2007, 473 , Bewertung mit 75% der festzustellenden Forderung; anders LG Mühlhausen, Beschluss vom 14. April 2004 - 2 T 77/04 - ZinsO 2004, 1046 f., Bewertung mit 100% der festzustellenden Forderung; OLG Rostock, Urteil vom 19. Februar 2007 - 3 U 65/06 - OLGR Rostock 2007, 758 f., Bewertung mit 80% der festzustellenden Forderung; OLG Thüringen, Beschluss vom 3. März 2011 - 5 W 405/10, zitiert nach [...]).
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